Entscheidungsgründe:
Die beiden Beklagten waren Gesellschafter einer Gesellschaft mbH (in der Folge Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am 25. 4. 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Auf die von beiden Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen von je 250.000 S war zunächst jeweils nur die Hälfte (also je 125.000 S) eingezahlt worden.
Am 5. 4. 2000 beantragten Gläubiger der Gemeinschuldnerin beim Handelsgericht Wien die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von 500.000 S gegen die Gemeinschuldnerin unter anderem durch Pfändung der der Gemeinschuldnerin gegen die beiden Beklagten zustehenden Forderungen auf "Einbezahlung der offenen Stammeinlagen von jeweils 125.000 S". Mit Beschluss vom 5. 4. 2000 wurde die Exekution zur Sicherstellung bewilligt und den Beklagten als Drittschuldnern verboten, zur Berichtigung oder auf Abschlag der gepfändeten Forderung an die Gemeinschuldnerin als Verpflichtete zu zahlen; dieser wurde jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser Forderung untersagt. Am 19. 12. 2000 zahlten die beiden Beklagten die ausstehenden Stammeinlagen von je 125.000 S dennoch auf ein Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein; dieser wurden die Beträge gutgeschrieben. Am 26. 4. 2002 wurde die Exekution zur Sicherstellung über Antrag der betreibenden Gläubiger gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.Am 5. 4. 2000 beantragten Gläubiger der Gemeinschuldnerin beim Handelsgericht Wien die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von 500.000 S gegen die Gemeinschuldnerin unter anderem durch Pfändung der der Gemeinschuldnerin gegen die beiden Beklagten zustehenden Forderungen auf "Einbezahlung der offenen Stammeinlagen von jeweils 125.000 S". Mit Beschluss vom 5. 4. 2000 wurde die Exekution zur Sicherstellung bewilligt und den Beklagten als Drittschuldnern verboten, zur Berichtigung oder auf Abschlag der gepfändeten Forderung an die Gemeinschuldnerin als Verpflichtete zu zahlen; dieser wurde jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser Forderung untersagt. Am 19. 12. 2000 zahlten die beiden Beklagten die ausstehenden Stammeinlagen von je 125.000 S dennoch auf ein Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein; dieser wurden die Beträge gutgeschrieben. Am 26. 4. 2002 wurde die Exekution zur Sicherstellung über Antrag der betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung der seiner Ansicht nach noch aushaftenden restlichen Stammeinlagen von je 125.000 S (= 9.084,10 EUR). Unter anderem brachte er vor, die Zahlung der restlichen Stammeinlagen hätte nach der Pfändung mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an die Gläubiger der Gemeinschuldnerin, zu deren Gunsten die Exekution zur Sicherstellung bewilligt worden war, erfolgen dürfen. Selbst bei wirksamer Einzahlung sei diese unwirksam und nochmals an die Masse zu leisten.
Die Beklagten wendeten insbesondere ein, sie hätten die Stammeinlagen zur Gänze wirksam eingezahlt. Wenngleich ein Zahlungsverbot zugunsten der Gläubiger der Gemeinschuldnerin bestanden habe, sei die Zahlung gegenüber der Gemeinschuldnerin mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagten hätten schuldbefreiend an die Gemeinschuldnerin geleistet, die stets die Möglichkeit gehabt habe, auf die eingezahlten Beträge zu greifen. Lediglich den Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber, zu deren Gunsten Sicherstellungsexekution bewilligt worden war, wäre die Zahlung (relativ) unwirksam gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den Gläubigern der Gemeinschuldnerin sei lediglich die Pfändung der Forderung mittels Zahlungs- und Verfügungsverbots bewilligt worden, nicht aber auch die Überweisung dieser Forderung zur Einziehung. Erst diese Überweisung hätte die Gläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO ermächtigt, namens der Gemeinschuldnerin von den Drittschuldnern (= beklagten Gesellschaftern) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags zu begehren. Wenngleich den Beklagten verboten worden sei, die gepfändete Forderung an die Gemeinschuldnerin zu zahlen, hätten diese dennoch mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, weil lediglich den betreibenden Gläubigern gegenüber eine unwirksame Rechtshandlung vorgelegen sei. Die Gemeinschuldnerin habe die ausständige Stammeinlage in vollem Umfang erhalten, weshalb der Kläger nicht nochmals deren Zahlung begehren könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den Gläubigern der Gemeinschuldnerin sei lediglich die Pfändung der Forderung mittels Zahlungs- und Verfügungsverbots bewilligt worden, nicht aber auch die Überweisung dieser Forderung zur Einziehung. Erst diese Überweisung hätte die Gläubiger gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO ermächtigt, namens der Gemeinschuldnerin von den Drittschuldnern (= beklagten Gesellschaftern) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags zu begehren. Wenngleich den Beklagten verboten worden sei, die gepfändete Forderung an die Gemeinschuldnerin zu zahlen, hätten diese dennoch mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, weil lediglich den betreibenden Gläubigern gegenüber eine unwirksame Rechtshandlung vorgelegen sei. Die Gemeinschuldnerin habe die ausständige Stammeinlage in vollem Umfang erhalten, weshalb der Kläger nicht nochmals deren Zahlung begehren könne.