Rechtssatz RS0003970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003970
Geschäftszahl
5Ob33/65; 1Ob151/04v
Entscheidungsdatum
12.08.2004
Rechtssatz
Eine Zahlung des Drittschuldners an den Verpflichteten nach Zustellung des Zahlungsverbotes gilt als nicht geschehen; der Drittschuldner hat an den Überweisungsgläubiger neuerlich zu leisten (so auch schon 3 Ob 132/60).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 33/65
Entscheidungstext OGH 18.03.1965 5 Ob 33/65
- 1 Ob 151/04v
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 151/04v
Auch; Beisatz: Jede die Rechte eines betreibenden Gläubigers beeinträchtigende Verfügungist aber nur relativ, nämlich den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, im Verhältnis zum Verpflichteten kann sich der Drittschuldnerhingegen sehr wohl auf die verbotswidrige Zahlung berufen, entfaltet diese doch dem Verpflichteten gegenüber schuldbefreiende Wirkung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003970
Dokumentnummer
JJR_19650318_OGH0002_0050OB00033_6500000_001