Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des § 519 Abs 2, § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, sodaß der Rekurs des Beklagten unzulässig ist.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, sodaß der Rekurs des Beklagten unzulässig ist.
In der zitierten Entscheidung MietSlg 16.682 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Bestandgeber unter den Voraussetzungen des § 567 ZPO vor Ablauf der Bestandzeit nicht nur einen Übergabeauftrag beantragen kann, sondern es ihm unbenommen bleibt, statt eines solchen Übergabeauftrages auch eine Räumungsklage oder eine Aufkündigung einzubringen. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1974, 531 wiederholt, indem er auf die zutreffenden, im wesentlichen der Ansicht Faschings (IV 670 f) folgenden Ausführungen des dort angefochtenen Urteiles verwies. Danach kann als unbestritten gelten, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 567 Abs 4 ZPO jedenfalls auch für Kündigungen und Räumungsklagen, die die Auflösung eines Bestandvertrages bezwecken, die Schaffung eines zwangsweise durchsetzbaren Räumungs- und Übernahmstitels unter Durchbrechung des Grundsatzes des § 406 ZPO ermöglichen wollte. Dies muß umsomehr aber auch für zeitlich befristete Bestandverhältnisse gelten.In der zitierten Entscheidung MietSlg 16.682 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Bestandgeber unter den Voraussetzungen des Paragraph 567, ZPO vor Ablauf der Bestandzeit nicht nur einen Übergabeauftrag beantragen kann, sondern es ihm unbenommen bleibt, statt eines solchen Übergabeauftrages auch eine Räumungsklage oder eine Aufkündigung einzubringen. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1974, 531 wiederholt, indem er auf die zutreffenden, im wesentlichen der Ansicht Faschings (römisch vier 670 f) folgenden Ausführungen des dort angefochtenen Urteiles verwies. Danach kann als unbestritten gelten, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 567, Absatz 4, ZPO jedenfalls auch für Kündigungen und Räumungsklagen, die die Auflösung eines Bestandvertrages bezwecken, die Schaffung eines zwangsweise durchsetzbaren Räumungs- und Übernahmstitels unter Durchbrechung des Grundsatzes des Paragraph 406, ZPO ermöglichen wollte. Dies muß umsomehr aber auch für zeitlich befristete Bestandverhältnisse gelten.
Die im vorliegenden berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zugrundegelegte Rechtsansicht, daß im Sinne des § 567 ZPO auch eine Räumungsklage schon vor Ablauf der Bestandzeit angebracht werden kann, entspricht somit aber den bisher ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen. Diese finden zuletzt auch in Fasching Lehrbuch2 Rz 1063 ihre volle Deckung.Die im vorliegenden berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zugrundegelegte Rechtsansicht, daß im Sinne des Paragraph 567, ZPO auch eine Räumungsklage schon vor Ablauf der Bestandzeit angebracht werden kann, entspricht somit aber den bisher ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen. Diese finden zuletzt auch in Fasching Lehrbuch2 Rz 1063 ihre volle Deckung.
Demgemäß liegen hier die Voraussetzungen des § 519 Abs 2, § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Da der Oberste Gerichtshof an den berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruch nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 Z 2 ZPO), ist der Rekurs des Beklagten zurückzuweisen.Demgemäß liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Da der Oberste Gerichtshof an den berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruch nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), ist der Rekurs des Beklagten zurückzuweisen.
Die klagenden Parteien haben in ihrer Rekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Rekurses nicht geltend gemacht, sodaß die Zweckmäßigkeit ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu verneinen ist und ihnen demgemäß auch kein Kostenersatz gebührt (§§ 41 und 50 ZPO).Die klagenden Parteien haben in ihrer Rekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Rekurses nicht geltend gemacht, sodaß die Zweckmäßigkeit ihrer Rechtsmittelbeantwortung zu verneinen ist und ihnen demgemäß auch kein Kostenersatz gebührt (Paragraphen 41 und 50 ZPO).