Begründung:
Die Klägerin begehrt von dem in Villach wohnenden Beklagten die Bezahlung von 244.494,82 S samt Anhang, wobei sie diese Ansprüche wie folgt aufgliedert: 27.977,80 S als restliches Entgelt aus einem Mietvertrag über eine Baumaschine; 44.473,02 S Schadenersatz an Reparaturkosten des genannten Baugerätes aus der unsachgemäßen Bedienung auf der Baustelle Wien-Reichsbrücke durch den Beklagten; 172.044 S Schadenersatz wegen Ausfallskosten des genannten Mietgerätes wischen der Beschädigung und der Schadensbehebung. Für die Zuständigkeit des Erstgerichts beruft sich die Klägerin auf § 92a JN und § 227 Abs. 2 ZPO.Die Klägerin begehrt von dem in Villach wohnenden Beklagten die Bezahlung von 244.494,82 S samt Anhang, wobei sie diese Ansprüche wie folgt aufgliedert: 27.977,80 S als restliches Entgelt aus einem Mietvertrag über eine Baumaschine; 44.473,02 S Schadenersatz an Reparaturkosten des genannten Baugerätes aus der unsachgemäßen Bedienung auf der Baustelle Wien-Reichsbrücke durch den Beklagten; 172.044 S Schadenersatz wegen Ausfallskosten des genannten Mietgerätes wischen der Beschädigung und der Schadensbehebung. Für die Zuständigkeit des Erstgerichts beruft sich die Klägerin auf Paragraph 92 a, JN und Paragraph 227, Absatz 2, ZPO.
In der gemäß § 243 Abs. 4 ZPO erstatteten Klagebeantwortung bestritt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien hinsichtlich der Ansprüche auf das restliche Mietentgelt von 27.977,80 S und der „Ausfallskosten des Mietgerätes“ von 172.044 S, wofür das Landesgericht Klagenfurt zuständig sei; lediglich den Reparaturkostenersatzanspruch könne die Klägerin auf den Gerichtsstand des § 92a JN stützen. Die Klägerin beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt und stellte keinen Überweisungsantrag.In der gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO erstatteten Klagebeantwortung bestritt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien hinsichtlich der Ansprüche auf das restliche Mietentgelt von 27.977,80 S und der „Ausfallskosten des Mietgerätes“ von 172.044 S, wofür das Landesgericht Klagenfurt zuständig sei; lediglich den Reparaturkostenersatzanspruch könne die Klägerin auf den Gerichtsstand des Paragraph 92 a, JN stützen. Die Klägerin beharrte jedoch auf ihrem Standpunkt und stellte keinen Überweisungsantrag.
Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten. Die Klägerin könne nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die aus der Sachbeschädigung abgeleiteten Mietausfallsforderungen auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN stützen. An sich wäre das Erstgericht für den Mietentgeltsanspruch weder örtlich noch sachlich zuständig, gemäß § 227 Abs. 2 ZPO könne dieser Anspruch aber mit den ihn übersteigenden Ansprüchen, für den das Handelsgericht Wien zuständig sei, verbunden werden, weil dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass die genannte Bestimmung nur die sachliche (Un-)Zuständigkeit bei der Anspruchsverbindung betreffe.Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten. Die Klägerin könne nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die aus der Sachbeschädigung abgeleiteten Mietausfallsforderungen auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß Paragraph 92 a, JN stützen. An sich wäre das Erstgericht für den Mietentgeltsanspruch weder örtlich noch sachlich zuständig, gemäß Paragraph 227, Absatz 2, ZPO könne dieser Anspruch aber mit den ihn übersteigenden Ansprüchen, für den das Handelsgericht Wien zuständig sei, verbunden werden, weil dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass die genannte Bestimmung nur die sachliche (Un-)Zuständigkeit bei der Anspruchsverbindung betreffe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, daß es das Erstgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Mietentgeltsbegehren von 27.977,80 S sA für unzuständig erkannte und die Klage insoweit zurückwies. Im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens von 172.044 S sA. Der Revisionsrekurs wurde hinsichtlich des abändernden Teils der Entscheidung gemäß §§ 528 Abs. 2, 526 Abs. 3 und 500 Abs. 3 ZPO für zulässig erklärt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, daß es das Erstgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Mietentgeltsbegehren von 27.977,80 S sA für unzuständig erkannte und die Klage insoweit zurückwies. Im Übrigen bestätigte es die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens von 172.044 S sA. Der Revisionsrekurs wurde hinsichtlich des abändernden Teils der Entscheidung gemäß Paragraphen 528, Absatz 2, 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt.
Das Gericht zweiter Instanz stimmte mit dem Erstgericht darin überein, dass das Klagebegehren, soweit es Schadenersatzansprüche zum Gegenstand hat, gemäß § 92a JN auch beim Gerichtsstand der Schadenszufügung, also zulässigerweise beim Erstgericht, geltend gemacht wurde. Für den Mietentgeltsanspruch sei jedoch folgendes zu erwägen:Das Gericht zweiter Instanz stimmte mit dem Erstgericht darin überein, dass das Klagebegehren, soweit es Schadenersatzansprüche zum Gegenstand hat, gemäß Paragraph 92 a, JN auch beim Gerichtsstand der Schadenszufügung, also zulässigerweise beim Erstgericht, geltend gemacht wurde. Für den Mietentgeltsanspruch sei jedoch folgendes zu erwägen:
Zwar versage das Argument des Rekurses, dass der Mietentgeltanspruch gemäß § 49 Abs. 2 Z 5 JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle, weil der vorliegende bewegliche Mietgegenstand nicht von dieser Zuständigkeitsbestimmung erfaßt werde; § 227 Abs. 2 ZPO ersetze jedoch für den Fall der Anspruchsverbindung lediglich die sachliche (Wert-)Unzuständigkeit, nicht aber die örtliche; auf die weitere Frage, ob dadurch auch Eigenzuständigkeiten beseitigt werden können, brauche demgemäß nicht eingegangen zu werden. Eine Verbindung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO sei nur dann gestattet und zulässig, wenn für alle Ansprüche die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, was hier hinsichtlich der Mietentgeltsforderung nicht zutreffe. Die vorliegenden Ansprüche könnten daher bei der Inanspruchnahme des allgemeinen Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten beim Landesgericht Klagenfurt miteinander verbunden werden, nicht aber bei der Inanspruchnahme des für die Schadenersatzforderungen eröffneten Wahlgerichtsstandes des § 92a JN. Dem Erstgericht sei zuzugeben, dass diese Ableitung sich weder ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung, noch aus den Erläuterungen oder dem Justizausschussbericht ergibt, allein der gesamte Sinn des § 227 ZPO könne nur zu dieser Auslegung führen.Zwar versage das Argument des Rekurses, dass der Mietentgeltanspruch gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte falle, weil der vorliegende bewegliche Mietgegenstand nicht von dieser Zuständigkeitsbestimmung erfaßt werde; Paragraph 227, Absatz 2, ZPO ersetze jedoch für den Fall der Anspruchsverbindung lediglich die sachliche (Wert-)Unzuständigkeit, nicht aber die örtliche; auf die weitere Frage, ob dadurch auch Eigenzuständigkeiten beseitigt werden können, brauche demgemäß nicht eingegangen zu werden. Eine Verbindung im Sinne des Paragraph 227, Absatz 2, ZPO sei nur dann gestattet und zulässig, wenn für alle Ansprüche die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, was hier hinsichtlich der Mietentgeltsforderung nicht zutreffe. Die vorliegenden Ansprüche könnten daher bei der Inanspruchnahme des allgemeinen Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten beim Landesgericht Klagenfurt miteinander verbunden werden, nicht aber bei der Inanspruchnahme des für die Schadenersatzforderungen eröffneten Wahlgerichtsstandes des Paragraph 92 a, JN. Dem Erstgericht sei zuzugeben, dass diese Ableitung sich weder ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung, noch aus den Erläuterungen oder dem Justizausschussbericht ergibt, allein der gesamte Sinn des Paragraph 227, ZPO könne nur zu dieser Auslegung führen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt und seine Zuständigkeit auch für das Mietentgeltsbegehren von 27.977,80 S ausgesprochen werde.
In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Revisionsrekurs der Klägerin den Erfolg zu versagen.