Rechtssatz RS0037689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037689
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gemäß § 227 Abs 1 ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des § 227 Abs 2 erster Satz ZPO unberührt. (hier: mangelnde gleiche örtliche Zuständigkeit).Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von Paragraph 227, Absatz 2, Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 227, Absatz 2, erster Satz ZPO unberührt. (hier: mangelnde gleiche örtliche Zuständigkeit).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 608/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 608/84
Veröff: JBl 1985,685
- 3 Ob 2084/96h
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2084/96h
Auch
- 4 Ob 22/21w
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 22/21w
Beisatz: § 227 Abs 2 ZPO gilt auch für Eventualbegehren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037689
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0080OB00608_8400000_001