Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO); der Beklagte versucht mit diesen Ausführungen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen, insbesondere, daß er dem Kläger mehr als einen Faustschlag versetzt habe, zu bekämpfen.Die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO); der Beklagte versucht mit diesen Ausführungen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen, insbesondere, daß er dem Kläger mehr als einen Faustschlag versetzt habe, zu bekämpfen.
In der Rechtsrüge bemängelt der Beklagte die Verschuldensaufteilung; er meint, daß § 1302 ABGB nicht angewendet werden könne, weil dieser mehrere rechtswidrige schuldhafte Angriffe von mehreren Verursachern voraussetze. Im vorliegenden Fall habe er zumindest den ersten Faustschlag in einer Notwehrsituation, also nicht schuldhaft, geführt. Der Kläger müsse daher beweisen, welche Verletzungen ihm, allenfalls infolge Notwehrüberschreitung, der Beklagte zugefügt habe.In der Rechtsrüge bemängelt der Beklagte die Verschuldensaufteilung; er meint, daß Paragraph 1302, ABGB nicht angewendet werden könne, weil dieser mehrere rechtswidrige schuldhafte Angriffe von mehreren Verursachern voraussetze. Im vorliegenden Fall habe er zumindest den ersten Faustschlag in einer Notwehrsituation, also nicht schuldhaft, geführt. Der Kläger müsse daher beweisen, welche Verletzungen ihm, allenfalls infolge Notwehrüberschreitung, der Beklagte zugefügt habe.
Der Oberste Gerichtshof hat den festgestellten Sachverhalt aufgrund der Rechtsrüge nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Diese Überprüfung ergibt, daß die Revision des Beklagten teilweise berechtigt ist:
Vorweg ist festzuhalten, daß im vorliegenden Fall alle relevanten Fragen deliktischer Schadenshaftung, auch wenn beide Streitteile Angehöriger verschiedener Auslandsstaaten mit derartigem gewöhnlichen Aufenthalt sind, im Hinblick auf den inländischen Deliktsort gemäß § 48 Abs 1 IPRG nach österreichischem Sach-Recht zu beurteilen sind; dem Personalstatut zuzuordnende Fragen der Deliktsfähigkeit (§ 12 IPRG) stehen hier nicht zur Beantwortung.Vorweg ist festzuhalten, daß im vorliegenden Fall alle relevanten Fragen deliktischer Schadenshaftung, auch wenn beide Streitteile Angehöriger verschiedener Auslandsstaaten mit derartigem gewöhnlichen Aufenthalt sind, im Hinblick auf den inländischen Deliktsort gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG nach österreichischem Sach-Recht zu beurteilen sind; dem Personalstatut zuzuordnende Fragen der Deliktsfähigkeit (Paragraph 12, IPRG) stehen hier nicht zur Beantwortung.
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß nur der erste Faustsachlag des Beklagten als Akt der Notwehr gesetzt anerkannt werden kann; nur er diente der Abwehr eines gegenwärtig oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes. Notwehr ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über die nötige Verteidigung hinausgeht (für alle Koziol, Haftpflichtrecht I2 103 f; RZ 1989, 141; JBl 1990, 104 uva). Dieser erste Faustschlag des Beklagten war unter den gegebenen Umständen (der Kläger versetzte - nach mehreren bereits vorhergehenden Provokationen - dem Beklagten unmittelbar vor dessen ersten Abwehrschlag einen Faustschlag) eine angemessene Notwehrhandlung, weil er mit einem adäquaten Gegenmittel den Angriff des Klägers stoppte. Eine Notwehrüberschreitung kann dem Beklagten beim ersten Schlag nicht vorgeworfen werden, auch wenn der Kläger infolge des Schlages des Beklagten zu Boden ging und - offenbar durch den Aufschlag des Hinterkopfes am Boden - bewußtlos wurde. Beim ersten Schlag handelte der Beklagte daher nicht rechtswidrig, sodaß eine Haftung für die Folgen dieses Faustschlages völlig ausscheidet. Die widrigen Folgen fallen in die Sphäre des angreifenden Klägers; sie sind von ihm voll zu vertreten.
Hingegen ist gegenüber einem schon völlig abgeschlossenen Angriff - und dies kann in Anbetracht eines bereits bewußtlos am Boden liegenden Angreifers für den Angegriffenen nicht zweifelhaft sein - keine gerechte Notwehr (SSt 38/6 uva) und damit auch kein Überschreiten der Notwehr durch Notwehrexzess denkbar. Für die weiteren Schläge und deren Folgen ist der Beklagte verantwortlich; die Haftung kann aber - wie der Kläger selbst erkannt und in seinem Klagebegehren dieser Erkenntnis auch Rechnung getragen hat - infolge seines Mitverschuldens - nämlich der mehrfachen vorangegangenen grundlosen Provokationen des Beklagten - teilweise beschränkt werden.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß nicht festgestellt werden kann, ob und welche Verletzung durch den ersten - gerechtfertigten und daher nicht haftbar machenden - Schlag und welche durch Folgeschläge, für die der Beklagte einzustehen hat, verursacht wurden.
Das Berufungsgericht ist zutreffend - unter Berufung auf Koziol (aaO 66 Anm 76) davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Fall der alternativen Kausalität handelt. Anders als bei dem üblicherweise zu entscheidenden Fällen der alternativen Kausalität, bei denen mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, aber nicht festgestellt werden kann, welcher Täter den Schaden tatsächlich verursacht hat, hat hier ein Schädiger mehrere Ursachen gesetzt, von denen nicht festgestellt werden kann, welche den Schaden herbeigeführt hat. Wäre der Schädiger für alle Ursachen haftbar oder hätte jede für sich allein den Schaden herbeigeführt, wäre der Schaden dem Schädiger jedenfalls zurechenbar (vgl SZ 45/135).Das Berufungsgericht ist zutreffend - unter Berufung auf Koziol (aaO 66 Anmerkung 76) davon ausgegangen, daß es sich hier um einen Fall der alternativen Kausalität handelt. Anders als bei dem üblicherweise zu entscheidenden Fällen der alternativen Kausalität, bei denen mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, aber nicht festgestellt werden kann, welcher Täter den Schaden tatsächlich verursacht hat, hat hier ein Schädiger mehrere Ursachen gesetzt, von denen nicht festgestellt werden kann, welche den Schaden herbeigeführt hat. Wäre der Schädiger für alle Ursachen haftbar oder hätte jede für sich allein den Schaden herbeigeführt, wäre der Schaden dem Schädiger jedenfalls zurechenbar vergleiche SZ 45/135).
Im vorliegenden Fall ist der Beklagte nur für die durch die weiteren Schläge herbeigeführten Schäden verantwortlich. Zu prüfen ist, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Außerachtlassung der weiteren Ausführungen Koziols zu diesem Thema (aaO 69 ff und 238) annahm, in einem solchen Fall der Unaufklärbarkeit der Kausalität der Schadensursache - wie in den Fällen ungeklärter Kausalität des Verhaltens mehrerer potentieller Schädiger - für den ganzen Schaden verantwortlich ist, bzw wer die Beweislast in einem solchen Fall trägt, oder ob bei Zusammentreffen vom schuldhaften Handeln einerseits und Zufall bzw dem Geschädigten zuzurechnenden Schadensursachen andererseits eine Teilung des Schadens sachgerechter ist.
Wie Bydlinski mehrfach überzeugend nachgewiesen hat (JBl 1959, 1 ff, insb 8 ff, 13; ders, Probleme der Schadensverursachung (1964) 87 ff; ders, in Beitzke-FS (1979) 6, 30 ff; ihm folgend Koziol aaO 66 ff mwN und Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden Welsers, ZfVR 1968, 42 ff), ist Grund für die analoge Anwendung der solidarischen Haftung des § 1302 ABGB auf Fälle der alternativen Kausalität, daß mehrere Personen als mögliche Täter in zurechenbarer Weise konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. In einem solchen Fall ist die Unsicherheit der Verursachung eher von den möglichen Tätern als vom Geschädigten zu tragen; jene sind untereinander auf einen entsprechenden Ausgleich angewiesen. Die Rechtsprechung ist diesem Gedanken gefolgt und hat das Unaufklärbarkeitsrisiko ihnen auferlegt (SZ 54/63; 57/25; 61/234 uva).Wie Bydlinski mehrfach überzeugend nachgewiesen hat (JBl 1959, 1 ff, insb 8 ff, 13; ders, Probleme der Schadensverursachung (1964) 87 ff; ders, in Beitzke-FS (1979) 6, 30 ff; ihm folgend Koziol aaO 66 ff mwN und Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Einwänden Welsers, ZfVR 1968, 42 ff), ist Grund für die analoge Anwendung der solidarischen Haftung des Paragraph 1302, ABGB auf Fälle der alternativen Kausalität, daß mehrere Personen als mögliche Täter in zurechenbarer Weise konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. In einem solchen Fall ist die Unsicherheit der Verursachung eher von den möglichen Tätern als vom Geschädigten zu tragen; jene sind untereinander auf einen entsprechenden Ausgleich angewiesen. Die Rechtsprechung ist diesem Gedanken gefolgt und hat das Unaufklärbarkeitsrisiko ihnen auferlegt (SZ 54/63; 57/25; 61/234 uva).
Dieser Gedanke ist aber, wie Bydlinski (aaO) und Koziol (aaO 69 ff), nachgewiesen haben, verallgemeinerungsfähig und -bedürftig. Die Beweisnot des Geschädigten hinsichtlich des Kausalzusammenhanges führte in vielen Fällen dazu, daß in Lehre und Rechtsprechung eine Beweislastumkehr angenommen wurde oder man sich mit einem prima-facie-Beweis begnügte, was trotz zweifelhafter Kausalität zu einer Bejahung der Haftung im vollen Umfang führte; das Ergebnis war so, als ob die Verursachung tatsächlich feststünde.
Bydlinski (aaO) und - ihm folgend - Koziol (aaO 69 ff) lösen diese Fälle der nur möglichen,aber weder beweisbaren noch ausschließbaren Kausalität nicht mit den Mitteln der Beweislast, sondern verschieben das Beweisthema: In einem solchen Fall wird der Nachweis der Kausalität- bzw bei Beweislastumkehr der Nichtkausalität durch den der konkreten Gefährlichkeit eines rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täters ersetzt. So sehr wegen des Präventionsgedankens und um zu vermeiden, daß der schuldige Täter vor dem schuldlosen Beschädigten begünstigt wird, es geboten erscheint, sich mit der möglichen Verursachung als Haftungselement zu begnügen, so wenig darf übersehen werden, daß hier die Möglichkeit der Schadensentstehung aus der Risikosphäre des Beschädigten diesen selbst belastet. Eine Teilung des Schadens scheint ihnen daher geboten: Sie führen diese Lösung überzeugend auf zwei in unserer Rechtsordnung vorhandene Grundgedanken zurück, nämlich auf die Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement in § 1302 ABGB bei konkreter Gefährlichkeit eines rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täters und auf das Prinzip der Schadensteilung in § 1304 ABGB. Bei Zusammentreffen schuldhaften Handelns des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretenen Umständen (Zufallsereignisse und sonstige in den Bereich des Geschädigten fallende Ereignisse, wie hier die von diesem selbst zu vertretende allfällige Verletzung durch den ersten in Notwehr geführten Schlag des Beklagten) ist der Schaden gemäß § 1304 ABGB zu teilen, und zwar mangels näherer Bestimmbarkeit im Verhältnis eins zu eins: der Beklagte hätte also dem Kläger nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen.Bydlinski (aaO) und - ihm folgend - Koziol (aaO 69 ff) lösen diese Fälle der nur möglichen,aber weder beweisbaren noch ausschließbaren Kausalität nicht mit den Mitteln der Beweislast, sondern verschieben das Beweisthema: In einem solchen Fall wird der Nachweis der Kausalität- bzw bei Beweislastumkehr der Nichtkausalität durch den der konkreten Gefährlichkeit eines rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täters ersetzt. So sehr wegen des Präventionsgedankens und um zu vermeiden, daß der schuldige Täter vor dem schuldlosen Beschädigten begünstigt wird, es geboten erscheint, sich mit der möglichen Verursachung als Haftungselement zu begnügen, so wenig darf übersehen werden, daß hier die Möglichkeit der Schadensentstehung aus der Risikosphäre des Beschädigten diesen selbst belastet. Eine Teilung des Schadens scheint ihnen daher geboten: Sie führen diese Lösung überzeugend auf zwei in unserer Rechtsordnung vorhandene Grundgedanken zurück, nämlich auf die Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement in Paragraph 1302, ABGB bei konkreter Gefährlichkeit eines rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täters und auf das Prinzip der Schadensteilung in Paragraph 1304, ABGB. Bei Zusammentreffen schuldhaften Handelns des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretenen Umständen (Zufallsereignisse und sonstige in den Bereich des Geschädigten fallende Ereignisse, wie hier die von diesem selbst zu vertretende allfällige Verletzung durch den ersten in Notwehr geführten Schlag des Beklagten) ist der Schaden gemäß Paragraph 1304, ABGB zu teilen, und zwar mangels näherer Bestimmbarkeit im Verhältnis eins zu eins: der Beklagte hätte also dem Kläger nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall kommt aber hinzu, daß der Geschädigte auch für die weiteren Schläge des Beklagten infolge seiner vorhergehenden wiederholten Provokationen mitverantwortlich ist. Trifft dem Geschädigten ein Selbstverschulden, so belastet ihn das stärker als der bloße, vielleicht kausale Zufall, sodaß er einen entsprechend größeren Schadensanteil tragen muß (Bydlinski, JBl 1959, 13; ders, Probleme der Schadensverursachung 87); in einem solchen Fall muß eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten (Koziol aaO 238).
Da der Kläger sein provokantes Verhalten selbst als ein - seinen ihm sonst zustehenden Schadenersatzanspruch einschränkendes - Mitverschulden von 50 % anerkennt, hat ihm der Beklagte gemäß § 1304 ABGB nur die Hälfte des ihm sonst gebührenden Schadens zu ersetzen. Für eine vom Beklagten wegen dieser Provokationen angestrebte noch weitere Herabsetzung der Ersatzquote besteht kein Anlaß, darf doch nicht übersehen werden, daß er - offenbar gereizt - völlig unkontrolliert auf den bereits wehr- und bewußtlosen Kläger weiter einschlug.Da der Kläger sein provokantes Verhalten selbst als ein - seinen ihm sonst zustehenden Schadenersatzanspruch einschränkendes - Mitverschulden von 50 % anerkennt, hat ihm der Beklagte gemäß Paragraph 1304, ABGB nur die Hälfte des ihm sonst gebührenden Schadens zu ersetzen. Für eine vom Beklagten wegen dieser Provokationen angestrebte noch weitere Herabsetzung der Ersatzquote besteht kein Anlaß, darf doch nicht übersehen werden, daß er - offenbar gereizt - völlig unkontrolliert auf den bereits wehr- und bewußtlosen Kläger weiter einschlug.
Im Ergebnis führt dies daher dazu, daß der Beklagte dem Kläger nicht die Hälfte, sondern nur ein Viertel seines Schadens zu ersetzen hat und auch für allfällige Folgeschäden nur zu einem Viertel haftet. In teilweiser Stattgebung der Revision des Beklagten ist die angefochtene Entscheidung in diesem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. In erster Instanz ist der Kläger nur mit ca 20 % seines Leistungsbegehren und mit der Hälfte seines Feststellungsbegehrens, insgesamt streitwertmäßig mit etwa 22 % durchgedrungen; der Kläger hat daher dem Beklagten 56 % seiner Kosten zu ersetzen; hievon kann er sich 22 % der Barauslagen abziehen. Die Kosten zweiter und dritter Instanz sind gegenseitig aufzuheben, weil der Kläger mit der Hälfte des noch begehrten Betrages weiter obsiegt, mit der anderen Hälfte aber unterlegen ist; allerdings hat der Kläger dem Beklagten die Hälfte von dessen Barauslagen zu ersetzen, weil der Beklagte in diesem Ausmaß obsiegt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. In erster Instanz ist der Kläger nur mit ca 20 % seines Leistungsbegehren und mit der Hälfte seines Feststellungsbegehrens, insgesamt streitwertmäßig mit etwa 22 % durchgedrungen; der Kläger hat daher dem Beklagten 56 % seiner Kosten zu ersetzen; hievon kann er sich 22 % der Barauslagen abziehen. Die Kosten zweiter und dritter Instanz sind gegenseitig aufzuheben, weil der Kläger mit der Hälfte des noch begehrten Betrages weiter obsiegt, mit der anderen Hälfte aber unterlegen ist; allerdings hat der Kläger dem Beklagten die Hälfte von dessen Barauslagen zu ersetzen, weil der Beklagte in diesem Ausmaß obsiegt hat.