Entscheidungsgründe:
Der Kläger war am 24.8.1973 und 4.9.1973 Eigentümer einer in der KG Landstraße gelegenen 14.717 m 2 großen Grundfläche, die im Teilungsplan des Dipl.Ing. Raimund F*** vom 31.10.1969, GZ 184 als Bauplatz A bezeichnet und durch die Punkte a, b, c, d, e, f, g, h, i (a) gekennzeichnet war. Westlich, also außerhalb dieser Grundfläche, befand sich eine damals ebenfalls dem Kläger gehörige 1823 m 2 große, im gegenständlichen Verfahren (in der Folge auch so bezeichnete) strittige Grundfläche. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 5.4.1973, wurde dem Kläger im Zusammenhang mit der Schaffung dieses Bauplatzes A unter anderem die unentgeltliche Übertragung dieser strittigen Grundfläche in das öffentliche Gut gemäß § 17 Abs 1 und 4 lit a der Wiener Bauordnung vorgeschrieben. Diese Vorschreibung war zur Realisierung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes notwendig, der im gegenständlichen Bereich die U-Bahn-Station vorgesehen hatte. Die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, erfolgte jedoch erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.6.1976, TZ 4147/76. Die strittige Grundfläche wurde in das zum öffentlichen Gut der Stadt Wien gehörende Grundstück 3140 der KG Landstraße einbezogen. Mit Kaufvertrag vom 24.8.1973, 4.9.1973, verkaufte der Kläger der beklagten Partei den Bauplatz A zum Preis von S 23,547.200,-. Dieser Kaufvertrag wurde ebenfalls mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.6.1976, TZ 4147/76, grundbücherlich durchgeführt. In Punkt V dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die beklagte Partei zur lasten- und bestandfreien Übergabe des Kaufobjektes. Hievon ausgenommen war die von der beklagten Partei übernommene Erfüllung der im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 5.4.1973 enthaltenen Vorschreibungen, insbesondere die Abtretung von Grundflächen in das öffentliche Gut bzw. in den physischen Besitz der Stadt Wien. Außerdem wurde darin "festgestellt, daß alle Entschädigungsbeträge, die anläßlich der Übertragung von außerhalb des Bauplatzes A gelegenen Flächen in das öffentliche Gut, bzw. in den physischen Besitz der Stadt Wien bezahlt werden, zur Gänze ausschließlich dem Verkäufer zugutekommen. Um die diesbezüglichen Interessen des Verkäufers zu wahren, ist dieser über den Verlauf aller Verhandlungen zu informieren und unter Gewährung der Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen sein Einverständnis zum Abschluß einer Entschädigungsregelung einzuholen. Die Klägerin verpflichtete sich unwiderruflich, als berechtigten Empfänger derartiger Zahlungen den Verkäufer anzugeben. Der genannte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien hatte aber nicht nur diese unentgeltliche Abtretung der strittigen Grundfläche angeordnet, sondern auch die Abtretung anderer dem Kläger gehöriger Grundflächen rund um den Bauplatz A, gegen Schadloshaltung (§ 17 Abs 5 der Bauordnung für Wien). Der Kläger ließ den wiedergegebenen Vertragspunkt in den Vertrag aufnehmen, weil er nach Vertragsabschluß mit der ganzen Abtretungsfrage nicht mehr beschäftigt sein, also keine Verhandlungen mit der Stadt Wien mehr führen und auch keine anderen aus dem Bescheid sich ergebende Verpflichtungen (etwa Herstellung der Höhenlage) mehr erfüllen wollte. Im Kaufvertrag der Streitteile war dem Kläger ein Rücktrittsrecht bezüglich einer näher bestimmten Fläche im Ausmaß von 1250 m 2 eingeräumt worden. Dieses Rücktrittsrecht übte der Kläger in der Folge auch aus, sodaß der beklagten Partei eine verkaufte Fläche von 13.467 m 2 verblieb. Die rückübertragene Grundfläche befand sich in der Nordost-Ecke des Bauplatzes A. Am 30.6.1976 beschloß der Wiener Gemeinderat eine Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, nach der die strittige Grundfläche nicht mehr für Straßenzwecke (U-Bahn-Bau) gewidmet war, sondern ins Bauland gelegt und in den benachbarten Bauplatz, also den nach Ausübung des Rücktrittsrechtes verbliebenen Rest des Bauplatzes A einbezogen wurde. Als Folge dieser Änderung des Bebauungsplanes verfügte der Magistrat der Stadt Wien, MA 64, mit Bescheid vom 18.9.1979 gemäß § 58 der Bauordnung für Wien die unentgeltliche Zurückstellung der strittigen Grundfläche in die EZ 1992 KG Landstraße; gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid der "Bauplatz 1" geschaffen. Dieser Bauplatz besteht aus dem der Beklagten verbliebenen Rest des Bauplatzes A im Ausmaß von 13.467 m 2 , vergrößert um eine Vermessungsdifferenz von 6 m 2 , insgesamt somit 13.473 m 2 , sowie der strittigen Grundfläche (Trennstück 8 abzüglich darin enthaltener 70 m 2 seit eh und je öffentliches Gut gewesenen Grundes) und anderen westlich des Trennstückes 8 gelegenen Trennstücke 1, 4 und 5; der so geschaffene Bauplatz 1 hat eine Größe von insgesamt 17.112 m 2 . Zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides der MA 64 war die beklagte Partei nicht mehr Eigentümerin der vom Bescheid betroffenen Grundflächen. Sie hatte nämlich mit Kaufvertrag vom 12.5.1978 den ihr nach Rücktritt des Klägers verbliebenen Rest des Bauplatzes A (13.473 m 2 ) an die "G***" G***-, T*** UND L***C*** MBH & CO. KG (in der Folge: G***) verkauft. Punkt IV dieses Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: Der Kläger war am 24.8.1973 und 4.9.1973 Eigentümer einer in der KG Landstraße gelegenen 14.717 m 2 großen Grundfläche, die im Teilungsplan des Dipl.Ing. Raimund F*** vom 31.10.1969, GZ 184 als Bauplatz A bezeichnet und durch die Punkte a, b, c, d, e, f, g, h, i (a) gekennzeichnet war. Westlich, also außerhalb dieser Grundfläche, befand sich eine damals ebenfalls dem Kläger gehörige 1823 m 2 große, im gegenständlichen Verfahren (in der Folge auch so bezeichnete) strittige Grundfläche. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 5.4.1973, wurde dem Kläger im Zusammenhang mit der Schaffung dieses Bauplatzes A unter anderem die unentgeltliche Übertragung dieser strittigen Grundfläche in das öffentliche Gut gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 4 Litera a, der Wiener Bauordnung vorgeschrieben. Diese Vorschreibung war zur Realisierung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes notwendig, der im gegenständlichen Bereich die U-Bahn-Station vorgesehen hatte. Die grundbücherliche Durchführung dieses Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, erfolgte jedoch erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.6.1976, TZ 4147/76. Die strittige Grundfläche wurde in das zum öffentlichen Gut der Stadt Wien gehörende Grundstück 3140 der KG Landstraße einbezogen. Mit Kaufvertrag vom 24.8.1973, 4.9.1973, verkaufte der Kläger der beklagten Partei den Bauplatz A zum Preis von S 23,547.200,-. Dieser Kaufvertrag wurde ebenfalls mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.6.1976, TZ 4147/76, grundbücherlich durchgeführt. In Punkt römisch fünf dieses Kaufvertrages verpflichtete sich die beklagte Partei zur lasten- und bestandfreien Übergabe des Kaufobjektes. Hievon ausgenommen war die von der beklagten Partei übernommene Erfüllung der im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 5.4.1973 enthaltenen Vorschreibungen, insbesondere die Abtretung von Grundflächen in das öffentliche Gut bzw. in den physischen Besitz der Stadt Wien. Außerdem wurde darin "festgestellt, daß alle Entschädigungsbeträge, die anläßlich der Übertragung von außerhalb des Bauplatzes A gelegenen Flächen in das öffentliche Gut, bzw. in den physischen Besitz der Stadt Wien bezahlt werden, zur Gänze ausschließlich dem Verkäufer zugutekommen. Um die diesbezüglichen Interessen des Verkäufers zu wahren, ist dieser über den Verlauf aller Verhandlungen zu informieren und unter Gewährung der Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen sein Einverständnis zum Abschluß einer Entschädigungsregelung einzuholen. Die Klägerin verpflichtete sich unwiderruflich, als berechtigten Empfänger derartiger Zahlungen den Verkäufer anzugeben. Der genannte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien hatte aber nicht nur diese unentgeltliche Abtretung der strittigen Grundfläche angeordnet, sondern auch die Abtretung anderer dem Kläger gehöriger Grundflächen rund um den Bauplatz A, gegen Schadloshaltung (Paragraph 17, Absatz 5, der Bauordnung für Wien). Der Kläger ließ den wiedergegebenen Vertragspunkt in den Vertrag aufnehmen, weil er nach Vertragsabschluß mit der ganzen Abtretungsfrage nicht mehr beschäftigt sein, also keine Verhandlungen mit der Stadt Wien mehr führen und auch keine anderen aus dem Bescheid sich ergebende Verpflichtungen (etwa Herstellung der Höhenlage) mehr erfüllen wollte. Im Kaufvertrag der Streitteile war dem Kläger ein Rücktrittsrecht bezüglich einer näher bestimmten Fläche im Ausmaß von 1250 m 2 eingeräumt worden. Dieses Rücktrittsrecht übte der Kläger in der Folge auch aus, sodaß der beklagten Partei eine verkaufte Fläche von 13.467 m 2 verblieb. Die rückübertragene Grundfläche befand sich in der Nordost-Ecke des Bauplatzes A. Am 30.6.1976 beschloß der Wiener Gemeinderat eine Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, nach der die strittige Grundfläche nicht mehr für Straßenzwecke (U-Bahn-Bau) gewidmet war, sondern ins Bauland gelegt und in den benachbarten Bauplatz, also den nach Ausübung des Rücktrittsrechtes verbliebenen Rest des Bauplatzes A einbezogen wurde. Als Folge dieser Änderung des Bebauungsplanes verfügte der Magistrat der Stadt Wien, MA 64, mit Bescheid vom 18.9.1979 gemäß Paragraph 58, der Bauordnung für Wien die unentgeltliche Zurückstellung der strittigen Grundfläche in die EZ 1992 KG Landstraße; gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid der "Bauplatz 1" geschaffen. Dieser Bauplatz besteht aus dem der Beklagten verbliebenen Rest des Bauplatzes A im Ausmaß von 13.467 m 2 , vergrößert um eine Vermessungsdifferenz von 6 m 2 , insgesamt somit 13.473 m 2 , sowie der strittigen Grundfläche (Trennstück 8 abzüglich darin enthaltener 70 m 2 seit eh und je öffentliches Gut gewesenen Grundes) und anderen westlich des Trennstückes 8 gelegenen Trennstücke 1, 4 und 5; der so geschaffene Bauplatz 1 hat eine Größe von insgesamt 17.112 m 2 . Zur Zeit der Erlassung dieses Bescheides der MA 64 war die beklagte Partei nicht mehr Eigentümerin der vom Bescheid betroffenen Grundflächen. Sie hatte nämlich mit Kaufvertrag vom 12.5.1978 den ihr nach Rücktritt des Klägers verbliebenen Rest des Bauplatzes A (13.473 m 2 ) an die "G***" G***-, T*** UND L***C*** MBH & CO. KG (in der Folge: G***) verkauft. Punkt römisch vier dieses Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Zwischen der Verkäuferin einerseits und der Stadt Wien andererseits wurden Vorverhandlungen geführt. Danach sollten Teile des bisherigen Straßengrundes, im Teilungsplan des zitierten Geometers mit Trennstück 8 bezeichnet, ausgenommen einen Teil von 76 m 2 , kostenlos an die Verkäuferin übertragen werden, andererseits sollte die Verkäuferin gemäß dem oben zitierten Teilungsplan die Trennstücke 1, 4 und 5 sowie den vorerwähnten Teil des Trennstücks 8 im Ausmaß von 76 m 2 von der Stadt Wien erwerben und für die Trennstücke 2, 3 und 6, die in das öffentliche Gut abgetreten werden müssen, eine Entschädigung an die Stadt Wien bezahlen. Aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages überträgt die Verkäuferin alle aus diesen Vorverhandlungen allenfalls ihr zustehenden Rechte mit der Bedingung an die Käuferin, daß diese auch die sich aus den Vorverhandlungen ergebenden Verpflichtungen an ihrer Stelle übernimmt. Die Käuferin erklärt sich damit einverstanden. Seitens der Verkäuferin wird jedoch keine Gewähr dafür übernommen, daß die oben zitierten Vorverhandlungen zu einem Vertragsabschluß mit der Stadt Wien führen und welchen Inhalt dieser Vertrag haben wird, sie begibt sich lediglich allfälliger ihr daraus bereits erwachsener Rechte zu Gunsten der Käuferin." Die beklagte Partei lehnte das Ansinnen der "G***", den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von S 29,000.000,- entsprechend herabzusetzen, wenn es zur Zuschreibung der im Punkt IV des Kaufvertrags erwähnten Trennstücke nicht kommen sollte, ausdrücklich ab. Dies wurde von der "G***" akzeptiert."Zwischen der Verkäuferin einerseits und der Stadt Wien andererseits wurden Vorverhandlungen geführt. Danach sollten Teile des bisherigen Straßengrundes, im Teilungsplan des zitierten Geometers mit Trennstück 8 bezeichnet, ausgenommen einen Teil von 76 m 2 , kostenlos an die Verkäuferin übertragen werden, andererseits sollte die Verkäuferin gemäß dem oben zitierten Teilungsplan die Trennstücke 1, 4 und 5 sowie den vorerwähnten Teil des Trennstücks 8 im Ausmaß von 76 m 2 von der Stadt Wien erwerben und für die Trennstücke 2, 3 und 6, die in das öffentliche Gut abgetreten werden müssen, eine Entschädigung an die Stadt Wien bezahlen. Aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages überträgt die Verkäuferin alle aus diesen Vorverhandlungen allenfalls ihr zustehenden Rechte mit der Bedingung an die Käuferin, daß diese auch die sich aus den Vorverhandlungen ergebenden Verpflichtungen an ihrer Stelle übernimmt. Die Käuferin erklärt sich damit einverstanden. Seitens der Verkäuferin wird jedoch keine Gewähr dafür übernommen, daß die oben zitierten Vorverhandlungen zu einem Vertragsabschluß mit der Stadt Wien führen und welchen Inhalt dieser Vertrag haben wird, sie begibt sich lediglich allfälliger ihr daraus bereits erwachsener Rechte zu Gunsten der Käuferin." Die beklagte Partei lehnte das Ansinnen der "G***", den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von S 29,000.000,- entsprechend herabzusetzen, wenn es zur Zuschreibung der im Punkt römisch vier des Kaufvertrags erwähnten Trennstücke nicht kommen sollte, ausdrücklich ab. Dies wurde von der "G***" akzeptiert.
Die Vorinstanzen nahmen nicht als erwiesen an, daß mit dem vereinbarten Kaufpreis eine allfällige Chance auf einen künftigen Erwerb der strittigen Grundfläche durch die "G***" abgegolten wurde. Der mit der "G***" geschlossene Kaufvertrag wurde am 28.8.1978 im Grundbuch durchgeführt. In der Folge verhandelte die "G***" mit der Stadt Wien wegen des Erwerbs der Trennstücke 1, 4, 5 und 8. Mit Kaufvertrag vom 9.10.1979 kaufte die G*** von der Stadt Wien die Trennstücke 1, 4 und 5 sowie den im Trennstück 8 inliegenden Streifen von (richtig) 76 m 2 zum Preis von (richtig) S 2,915.200,-
. In diesem Kaufvertrag wurde auch festgehalten, daß die strittige Grundfläche (der überwiegende Rest des Trennstückes) mit Bescheid unentgeltlich zurückgestellt werde. Dieser Bescheid erging - wie bereits dargestellt - am 18.9.1979. Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung der Trennstücke 1, 4, 5 und 8 zu dem von der G*** bereits erworbenen Grundstück erfolgte am 25.3.1980. Im März 1980 verkaufte die G*** den gesamten Bauplatz 1, also auch die Trennstücke 1, 4, 5 und 8 an die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung I), wobei sie sich als außerbücherlicher Erwerber der Trennstücke 1, 4, 5 und 8. In diesem Kaufvertrag wurde auch festgehalten, daß die strittige Grundfläche (der überwiegende Rest des Trennstückes) mit Bescheid unentgeltlich zurückgestellt werde. Dieser Bescheid erging - wie bereits dargestellt - am 18.9.1979. Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung der Trennstücke 1, 4, 5 und 8 zu dem von der G*** bereits erworbenen Grundstück erfolgte am 25.3.1980. Im März 1980 verkaufte die G*** den gesamten Bauplatz 1, also auch die Trennstücke 1, 4, 5 und 8 an die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung römisch eins), wobei sie sich als außerbücherlicher Erwerber der Trennstücke 1, 4, 5 und 8
bezeichnete. Für den verkauften Grund im Gesamtausmaß von (richtig) von 17.112 m 2 erzielte sie einen Kaufpreis von S 42,400.000,-. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte rechtzeitig mit der Zuschreibung der Trennstücke 1, 4, 5 und 8 am 25.3.1980. Der Bescheid vom 18.9.1979 über die unentgeltliche Zurückstellung der strittigen Grundfläche an die EZ 1992 KG Landstraße (deren Eigentümer damals die G*** war), wurde der beklagten Partei zugestellt, Abschriften ergingen an verschiedene Adreassaten, jedoch nicht an den Kläger. Von der im Juni 1976 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes hatte auch der Kläger erfahren und daraufhin im September 1976 von der Stadt Wien verlangt, daß die strittige Grundfläche an ihn zurückübertragen werde und sich gegen eine Übertragung an die beklagte Partei sowie gegen Verhandlungen über diese Grundfläche seitens der Stadt Wien mit der beklagten Partei ausgesprochen. Auch gegenüber der Beklagten legte der Kläger dar, daß nur ihm das Recht zustünde, diese Grundfläche rückübertragen zu erhalten, da er sie seinerzeit an die beklagte Partei nicht verkauft habe. Die beklagte Partei stand dieser Rechtsauffassung des Klägers jedoch ablehnend gegenüber und bemühte sich ihrerseits um die Zuschreibung dieses Grundes zu ihrem Bauplatz.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei nach Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20.6.1985 um S 200.000,-
(ON 52 dA) die Bezahlung des Betrages von S 301.000,- samt Anhang. In dem mit der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrag sei vereinbart worden, daß alle Entschädigungsbeträge, die anläßlich der Übertragung von außerhalb des verkauften Bauplatzes gelegenen Flächen in das öffentliche Gut bzw. in den physischen Besitz der Stadt Wien bezahlt werden, zur Gänze ausschließlich ihm zugute kämen. Die Beklagte habe mit der Stadt Wien Verhandlungen geführt, wonach die strittige Grundfläche kostenlos an sie übertragen werden sollte. In dem mit der G*** über den Bauplatz abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Beklagte alle ihr aus diesen Vorverhandlungen allenfalls zustehenden Rechte an die G*** übertragen. Da die strittige Grundfläche letztlich nicht an die Stadt Wien abgetreten und daher auch kein Entschädigungsbetrag ausgezahlt worden sei, sei die Erfüllung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, wonach er alle Entschädigungsbeträge für Flächen, die im Zusammenhang mit der Bildung des verkauften Bauplatzes abzutreten seien und daher auch eine Entschädigung für die strittige Grundfläche habe erhalten sollen, unmöglich geworden. Diese Grundstücksfläche sei vielmehr in die vermögensrechtliche Verfügungsgewalt der beklagten Partei als damaliger Eigentümerin des Bauplatzes (zurück-)übertragen worden, weshalb sie hierüber auch zu ihrem Vorteil habe verfügen können, obwohl sie sie niemals vom Kläger erworben und diesem dafür auch niemals ein Entgelt bezahlt habe. Der Wert der Grundfläche betrage zumindest S 3,786.000,-. Um diesen Betrag sei die beklagte Partei zum Nachteil des Klägers bereichert worden. Er mache daher unter Berufung auf "jedweden in Frage kommenden Rechtsgrund" vorläufig die eingeklagte Forderung geltend.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die strittige Grundfläche habe sie der G*** nicht verkauft. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.9.1979 sei zwar formell an sie, materiell aber an die G*** ergangen, weil diese damals schon als Eigentümerin der EZ 1992 der KG Landstraße eingetragen gewesen sei. Da sie durch die unentgeltliche Rückstellung von Grundflächen an die G*** keinen Vermögenszuwachs erfahren habe, sei sie auch in keiner Weise bereichert. Wenn überhaupt, so hätte der Kläger nur einen Anspruch gegen die G***.
Der Forderungsteil von S 200.000,-, um den der Kläger sein Klagebegehrn in der Tagsatzung vom 20.6.1985 ausgedehnt habe, sei verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Anspruch des Klägers allenfalls auf § 1041 ABGB gestützt werden könne, weil Dritte zu seinem Nachteil aus seinem Eigentum Nutzen gezogen hätten. Es müsse aber nicht weiter geprüft werden, ob dieser Anspruch gegeben sei, weil die beklagte Partei nicht jene Person sei, die einen Vorteil aus dem Eigentum des Klägers erhalten habe. Sie sei niemals Eigentümerin der strittigen Grundfläche geworden, es sei ihr auch kein Vorteil aus dem schwebenden Rückübertragungsverfahren zugekommen. Über die strittige Grundfläche habe nicht die beklagte Partei, sondern erst die G*** verfügt. Die beklagte Partei habe auch keine Bestimmung des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages verletzt. Die strittige Grundfläche sei unentgeltlich in das öffentliche Gut zu übertragen gewesen. Eine Entschädigung, die dem Kläger nach den Bestimmungen des Kaufvertrages hätte zufließen können, käme daher nicht in Betracht und sei auch niemals bezahlt worden.Es beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Anspruch des Klägers allenfalls auf Paragraph 1041, ABGB gestützt werden könne, weil Dritte zu seinem Nachteil aus seinem Eigentum Nutzen gezogen hätten. Es müsse aber nicht weiter geprüft werden, ob dieser Anspruch gegeben sei, weil die beklagte Partei nicht jene Person sei, die einen Vorteil aus dem Eigentum des Klägers erhalten habe. Sie sei niemals Eigentümerin der strittigen Grundfläche geworden, es sei ihr auch kein Vorteil aus dem schwebenden Rückübertragungsverfahren zugekommen. Über die strittige Grundfläche habe nicht die beklagte Partei, sondern erst die G*** verfügt. Die beklagte Partei habe auch keine Bestimmung des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages verletzt. Die strittige Grundfläche sei unentgeltlich in das öffentliche Gut zu übertragen gewesen. Eine Entschädigung, die dem Kläger nach den Bestimmungen des Kaufvertrages hätte zufließen können, käme daher nicht in Betracht und sei auch niemals bezahlt worden.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es erachtete die in der Berufung erhobene Tatsachen- und Beweisrüge als unbegründet und - von den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend - auch die Rechtsrüge der klagenden Partei als nicht berechtigt. Im Rahmen der Rechtsrüg fordere der Kläger eine ergänzende Auslegung des zwischen ihm und der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages in dem Sinn, daß daraus die Vereinbarung zu entnehmen sei, die beklagte Partei sei verpflichtet, die strittige Grundfläche ihm zu übertragen oder im Falle der Unmöglichkeit der Übertragung eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Selbst wenn man sich dieser Ansicht anschlösse, sei für den Kläger nichts gewonnen. Ein solcher Vertragsinhalt könnte nämlich nur dann von Bedeutung sein, wenn der beklagten Partei ein Vermögensvorteil aus der strittigen Grundfläche zugekommen wäre. Die strittige Grundfläche sei aber weder in ihr Eigentum übertragen worden noch habe sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums erworben; es habe sich auch der Kaufpreis, den sie durch den Verkauf des von ihr vom Kläger gekauften Bauplatzes erzielt habe, nicht erhöht. Die beklagte Partei habe also nicht mehr erhalten,als sie erhalten hätte, wenn die strittige Grundfläche nicht gemäß § 58 Abs 2 lit d BauO für Wien unentgeltlich zurückgestellt worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, daß die beklagte Partei dem Kläger einen Vorteil herauszugeben habe, den sie nicht erzielt habe. Es müsse daher auf die Frage, ob die vom Kläger geforderte ergänzende Vertragsauslegung gerechtfertigt sei, nicht weiter eingegangen werden. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß dem Kläger kein Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei zustehe, weil nicht eine Sache des Klägers zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden sei, werde in der Berufung nicht bekämpft. Diese Ansicht sei im übrigen zu billigen. Der Berufung habe somit der Erfolg versagt werden müssen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es erachtete die in der Berufung erhobene Tatsachen- und Beweisrüge als unbegründet und - von den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend - auch die Rechtsrüge der klagenden Partei als nicht berechtigt. Im Rahmen der Rechtsrüg fordere der Kläger eine ergänzende Auslegung des zwischen ihm und der beklagten Partei geschlossenen Kaufvertrages in dem Sinn, daß daraus die Vereinbarung zu entnehmen sei, die beklagte Partei sei verpflichtet, die strittige Grundfläche ihm zu übertragen oder im Falle der Unmöglichkeit der Übertragung eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Selbst wenn man sich dieser Ansicht anschlösse, sei für den Kläger nichts gewonnen. Ein solcher Vertragsinhalt könnte nämlich nur dann von Bedeutung sein, wenn der beklagten Partei ein Vermögensvorteil aus der strittigen Grundfläche zugekommen wäre. Die strittige Grundfläche sei aber weder in ihr Eigentum übertragen worden noch habe sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums erworben; es habe sich auch der Kaufpreis, den sie durch den Verkauf des von ihr vom Kläger gekauften Bauplatzes erzielt habe, nicht erhöht. Die beklagte Partei habe also nicht mehr erhalten,als sie erhalten hätte, wenn die strittige Grundfläche nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, BauO für Wien unentgeltlich zurückgestellt worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, daß die beklagte Partei dem Kläger einen Vorteil herauszugeben habe, den sie nicht erzielt habe. Es müsse daher auf die Frage, ob die vom Kläger geforderte ergänzende Vertragsauslegung gerechtfertigt sei, nicht weiter eingegangen werden. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß dem Kläger kein Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei zustehe, weil nicht eine Sache des Klägers zum Nutzen der beklagten Partei verwendet worden sei, werde in der Berufung nicht bekämpft. Diese Ansicht sei im übrigen zu billigen. Der Berufung habe somit der Erfolg versagt werden müssen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.