Rechtssatz RS0004787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004787
Entscheidungsdatum
12.03.2008
Rechtssatz
Auch Ersatzansprüche im Rahmen der Interessenklage unterliegen der kurzen Verjährung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 609/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 609/86
- 4 Ob 148/03y
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 148/03y
Auch
- 7 Ob 50/06p
Entscheidungstext OGH 06.07.2007 7 Ob 50/06p
Beisatz: Maßgebend für den Beginn der Verjährung des Anspruches auf das Interesse (§ 368 EO), der als Entschädigungsanspruch gilt, ist entweder die fruchtlos geführte Naturalexekution, oder, wenn nicht Exekution geführt wird, der Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist. (T1)
- 7 Ob 261/07v
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 261/07v
Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004787
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0080OB00609_8600000_001