Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Einrede der Verjährung unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte verweist auf § 235 Abs 4 ZPO, wonach eine Klageänderung nicht vorliege, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstands ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werde. Letzteres habe der Kläger getan, weshalb die vom Beklagten gegen den Herausgabeanspruch erhobene Einrede der Verjährung auch im Verfahren betreffend den Interesseersatz Bestand habe. Dazu ist zu erwägen:Der Beklagte verweist auf Paragraph 235, Absatz 4, ZPO, wonach eine Klageänderung nicht vorliege, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstands ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert werde. Letzteres habe der Kläger getan, weshalb die vom Beklagten gegen den Herausgabeanspruch erhobene Einrede der Verjährung auch im Verfahren betreffend den Interesseersatz Bestand habe. Dazu ist zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung einhellig die von der Lehre geteilte Auffassung, dass die Interessenklage nicht schon durch die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 368 EO begründet ist; der Anspruch auf Wertersatz muss vielmehr im materiellen Recht seine Grundlage haben (Klicka in Angst, EO § 368 Rz 1; Feil, EO4 § 368 Rz 1 je mwN; JBl 1992, 318; RZ 1993/61; zuletzt 7 Ob 209/02i). Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse geltend machen, ohne dass eine auf die Naturalleistung gerichtete Klage vorausgegangen oder bereits ein Individualleistungsurteil vorliegen muss, dem der Verpflichtete nicht Folge geleistet hat (Klicka aaO Rz 2). Umgekehrt geht der Anspruch auf das Interesse weder durch ein erlangtes Leistungsurteil auf die Naturalverpflichtung (SZ 5/265) noch durch eine in der Folge versuchte Exekutionsführung (SZ 43/113; SZ 70/120) verloren. Für die Interessenklage gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO § 368 Rz 18ff; Klicka aaO Rz 5; Feil aaO Rz 7 je mwN; 8 Ob 609/86; EvBl 1977/231; 7 Ob 546/77). Im Streitfall kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit in der (zulässigen) Umstellung des Klagebegehrens von Herausgabe der Pistole auf Zahlung des Interesses eine Klageänderung liegt (vgl dazu etwa EvBl 1955/53; 6 Ob 13/74; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 4; Fasching III 125 Anm 14; ders. LB² Rz 1230) und ob ein Beklagter der gegen den zunächst erhobenen Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben hatte, nach Umstellung des Begehrens auf das Interesse - wie das Berufungsgericht meint - die Verjährung dieses Anspruches einwenden muss. Die hier zu beurteilende Einwendung des Beklagten, der (Herausgabe-)Anspruch sei verjährt, ist nämlich schon deshalb unbeachtlich, weil sie völlig unsubstantiiert erhoben wurde und keinerlei Sachvorbringen enthält. Auch Einwendungen des Beklagten haben sich auf Tatsachen zu gründen, die gemäß § 243 Abs 2 ZPO "im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben" sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist die Einwendung nicht ordnungsgemäß erhoben. Zu einem Vorgehen gemäß § 182 Abs 1 ZPO hatte das Erstgericht angesichts der offenkundigen Unschlüssigkeit des gegen den Herausgabeanspruch erhobenen Verjährungseinwands (ON 13) keinen Anlass; den Beklagten aber nach der Umstellung des Begehrens auf Zahlung des Interesses zu einem konkret begründeten Verjährungseinwand anzuleiten, war das Gericht keinesfalls verpflichtet, liefe es doch in einem solchen Fall Gefahr "zum Rechtsfreund" des Beklagten zu werden (Fasching, LB2 Rz 656; Fucik in Rechberger, ZPO2 § 182 Rz 1 mwN aus der Rsp). Schon aus diesem Grund kommt eine Abweisung der auf Interesseersatz zielenden Klage infolge Verjährung nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.Der Oberste Gerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung einhellig die von der Lehre geteilte Auffassung, dass die Interessenklage nicht schon durch die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 368, EO begründet ist; der Anspruch auf Wertersatz muss vielmehr im materiellen Recht seine Grundlage haben (Klicka in Angst, EO Paragraph 368, Rz 1; Feil, EO4 Paragraph 368, Rz 1 je mwN; JBl 1992, 318; RZ 1993/61; zuletzt 7 Ob 209/02i). Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse geltend machen, ohne dass eine auf die Naturalleistung gerichtete Klage vorausgegangen oder bereits ein Individualleistungsurteil vorliegen muss, dem der Verpflichtete nicht Folge geleistet hat (Klicka aaO Rz 2). Umgekehrt geht der Anspruch auf das Interesse weder durch ein erlangtes Leistungsurteil auf die Naturalverpflichtung (SZ 5/265) noch durch eine in der Folge versuchte Exekutionsführung (SZ 43/113; SZ 70/120) verloren. Für die Interessenklage gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO Paragraph 368, Rz 18ff; Klicka aaO Rz 5; Feil aaO Rz 7 je mwN; 8 Ob 609/86; EvBl 1977/231; 7 Ob 546/77). Im Streitfall kann nun dahingestellt bleiben, inwieweit in der (zulässigen) Umstellung des Klagebegehrens von Herausgabe der Pistole auf Zahlung des Interesses eine Klageänderung liegt vergleiche dazu etwa EvBl 1955/53; 6 Ob 13/74; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 235, Rz 4; Fasching römisch drei 125 Anmerkung 14; ders. LB² Rz 1230) und ob ein Beklagter der gegen den zunächst erhobenen Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben hatte, nach Umstellung des Begehrens auf das Interesse - wie das Berufungsgericht meint - die Verjährung dieses Anspruches einwenden muss. Die hier zu beurteilende Einwendung des Beklagten, der (Herausgabe-)Anspruch sei verjährt, ist nämlich schon deshalb unbeachtlich, weil sie völlig unsubstantiiert erhoben wurde und keinerlei Sachvorbringen enthält. Auch Einwendungen des Beklagten haben sich auf Tatsachen zu gründen, die gemäß Paragraph 243, Absatz 2, ZPO "im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben" sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist die Einwendung nicht ordnungsgemäß erhoben. Zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hatte das Erstgericht angesichts der offenkundigen Unschlüssigkeit des gegen den Herausgabeanspruch erhobenen Verjährungseinwands (ON 13) keinen Anlass; den Beklagten aber nach der Umstellung des Begehrens auf Zahlung des Interesses zu einem konkret begründeten Verjährungseinwand anzuleiten, war das Gericht keinesfalls verpflichtet, liefe es doch in einem solchen Fall Gefahr "zum Rechtsfreund" des Beklagten zu werden (Fasching, LB2 Rz 656; Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 182, Rz 1 mwN aus der Rsp). Schon aus diesem Grund kommt eine Abweisung der auf Interesseersatz zielenden Klage infolge Verjährung nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der richtige Kostenansatz nach TP 3C RATG beträgt beim gegebenen Streitwert 208,20 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der richtige Kostenansatz nach TP 3C RATG beträgt beim gegebenen Streitwert 208,20 EUR.