Rechtssatz RS0004715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004715
Geschäftszahl
1Ob764/23; 4Ob148/03y
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
(Zum AHGB) Weder die Leistungsklage noch ein darüber ergehendes verurteilendes Erkenntnis bewirkt iSd Art 355 AHGB einen Verbrauch des nach dieser Gesetzesstelle dem Käufer zustehenden Rechtes, Ersatz des durch Nichterfüllung des Vertrages erlittenen Schadens gem § 368 EO zu begehren.(Zum AHGB) Weder die Leistungsklage noch ein darüber ergehendes verurteilendes Erkenntnis bewirkt iSd Artikel 355, AHGB einen Verbrauch des nach dieser Gesetzesstelle dem Käufer zustehenden Rechtes, Ersatz des durch Nichterfüllung des Vertrages erlittenen Schadens gem Paragraph 368, EO zu begehren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 764/23
Entscheidungstext OGH 20.11.1923 1 Ob 764/23
SZ 5/265
- 4 Ob 148/03y
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 148/03y
Vgl; Beisatz: Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse geltend machen, ohne dass eine auf die Naturalleistung gerichtete Klage vorausgegangen oder bereits ein Individualleistungsurteil vorliegen muss, dem der Verpflichtete nicht Folge geleistet hat. Umgekehrt geht der Anspruch auf das Interesse weder durch ein erlangtes Leistungsurteil auf die Naturalverpflichtung noch durch eine in der Folge versuchte Exekutionsführung verloren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0004715
Dokumentnummer
JJR_19231120_OGH0002_0010OB00764_2300000_001