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Rechtssatz RS0004715×

Rechtssatz RS0004715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004715

Geschäftszahl

1Ob764/23; 4Ob148/03y

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Rechtssatz

(Zum AHGB) Weder die Leistungsklage noch ein darüber ergehendes verurteilendes Erkenntnis bewirkt iSd Artikel 355, AHGB einen Verbrauch des nach dieser Gesetzesstelle dem Käufer zustehenden Rechtes, Ersatz des durch Nichterfüllung des Vertrages erlittenen Schadens gem Paragraph 368, EO zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 764/23
    Entscheidungstext OGH 20.11.1923 1 Ob 764/23
    SZ 5/265
  • 4 Ob 148/03y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 148/03y
    Vgl; Beisatz: Der Gläubiger kann seinen Anspruch auf das Interesse geltend machen, ohne dass eine auf die Naturalleistung gerichtete Klage vorausgegangen oder bereits ein Individualleistungsurteil vorliegen muss, dem der Verpflichtete nicht Folge geleistet hat. Umgekehrt geht der Anspruch auf das Interesse weder durch ein erlangtes Leistungsurteil auf die Naturalverpflichtung noch durch eine in der Folge versuchte Exekutionsführung verloren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0004715

Dokumentnummer

JJR_19231120_OGH0002_0010OB00764_2300000_001