Der gegen diesen Beschluss erhobene "Revisionsrekurs" der klagenden Partei ist soweit er sich gegen die Zurückweisung wendet, unberechtigt, im Übrigen jedenfalls unzulässig.
Soweit die Anfechtungserklärung auch die Zurückweisung des Antrages an das Rekursgericht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung umfasst, ist vorweg klarzustellen, dass zwischen der Frage, ob aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Titelgerichtes eine Überprüfung der Rechtskraft vorgenommen werden kann - dies ist im Wesentlichen der Inhalt der von der Klägerin herangezogenen Belegstellen - und der Zuständigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung nach § 7 Abs 3 EO zu unterscheiden ist. Es entspricht nun nicht nur dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 3 EO, sondern auch die Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0001596 mwN zuletzt 3 Ob 204/00x), dass der Antrag an das Gericht zu stellen ist, das die Vollstreckbarkeit bestätigt hat, aber nicht an ein funktionell als Rechtsmittelgericht tätig werdendes Rekursgericht (vgl RIS-Justiz RS0002364 und RS0036076). Das Rekursgericht hat den ausdrücklich an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zutreffend zurückgewiesen.Soweit die Anfechtungserklärung auch die Zurückweisung des Antrages an das Rekursgericht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung umfasst, ist vorweg klarzustellen, dass zwischen der Frage, ob aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Titelgerichtes eine Überprüfung der Rechtskraft vorgenommen werden kann - dies ist im Wesentlichen der Inhalt der von der Klägerin herangezogenen Belegstellen - und der Zuständigkeit für einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zu unterscheiden ist. Es entspricht nun nicht nur dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, EO, sondern auch die Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0001596 mwN zuletzt 3 Ob 204/00x), dass der Antrag an das Gericht zu stellen ist, das die Vollstreckbarkeit bestätigt hat, aber nicht an ein funktionell als Rechtsmittelgericht tätig werdendes Rekursgericht vergleiche RIS-Justiz RS0002364 und RS0036076). Das Rekursgericht hat den ausdrücklich an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zutreffend zurückgewiesen.
Dass es sich eigentlich um einen Rekursantrag gehandelt hätte, releviert die Klägerin nicht.
Der insoweit als Rekurs zu beurteilende Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Im Übrigen ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als "bestätigend" anzusehen, auch wenn sie mit der dargestellten Maßgabe der Zurückweisung der Anträge erfolgte, weil die Begründung mit jener des Erstgerichtes übereinstimmt (vgl RIS-Justiz RS0085070; RS0039613).Im Übrigen ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als "bestätigend" anzusehen, auch wenn sie mit der dargestellten Maßgabe der Zurückweisung der Anträge erfolgte, weil die Begründung mit jener des Erstgerichtes übereinstimmt vergleiche RIS-Justiz RS0085070; RS0039613).
Nach ständiger Judikatur ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (vgl zuletzt OGH 10. 4. 2002, 8 Ob 254/02i). Nur dann, wenn die Wechselklage zurückgewiesen wurde, kann entsprechend der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ein Revisionsrekurs erhoben werden. Es ist nun zutreffend, dass die Judikatur die Ausnahme für die Zurückweisung der Klage teilweise auf andere Fälle übertragen hat, etwa dann, wenn die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert und somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers endgültig verneint wird (vgl etwa RIS-Justiz RS010999 mwN zuletzt 1 Ob 141/99p; auch zur Abgrenzung zwischen streitigen und außerstreitigen Verfahren RIS-Justiz RS0106813). Diese Gleichstellung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen wegen der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch eine Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers bedeutet. Wenn aber eine prozessbeendende Entscheidung oder etwa ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig sind, so fällt ein Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag nach ständiger Judikatur nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO (vgl RIS-Justiz RS0105321 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 178/02m). Dies ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem es im Wesentlichen um die Frage der Durchsetzung des gegenüber der Zweitbeklagten rechtskräftigen Anspruches geht und entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes umso mehr, als auch in Exekutionssachen die Zurückweisung von Exekutionsanträgen generell nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO subsumiert wird (vgl RIS-Justiz RS0112263). Anders als in dem zu 1 Ob 10/02f (= JBl 2002, 802 = EvBl 2000/113 = ecolex 2000/100 [Klausner]) entschiedenen Fall geht es auch nicht um die Frage der Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage betreffend ein als nichtig eingestuftes Urteil, sondern nur darum, dass einem rechtskräftigen Titel in einem bestimmten anderen Staat die Vollstreckbarkeit versagt wird. Der Zurückweisung einer Klage kann dies nicht gleichgehalten werden.Nach ständiger Judikatur ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig vergleiche zuletzt OGH 10. 4. 2002, 8 Ob 254/02i). Nur dann, wenn die Wechselklage zurückgewiesen wurde, kann entsprechend der Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ein Revisionsrekurs erhoben werden. Es ist nun zutreffend, dass die Judikatur die Ausnahme für die Zurückweisung der Klage teilweise auf andere Fälle übertragen hat, etwa dann, wenn die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage verweigert und somit ein prozessualer Rechtsschutzanspruch des Klägers endgültig verneint wird vergleiche etwa RIS-Justiz RS010999 mwN zuletzt 1 Ob 141/99p; auch zur Abgrenzung zwischen streitigen und außerstreitigen Verfahren RIS-Justiz RS0106813). Diese Gleichstellung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen wegen der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch eine Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers bedeutet. Wenn aber eine prozessbeendende Entscheidung oder etwa ein gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig sind, so fällt ein Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag nach ständiger Judikatur nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0105321 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 178/02m). Dies ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem es im Wesentlichen um die Frage der Durchsetzung des gegenüber der Zweitbeklagten rechtskräftigen Anspruches geht und entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes umso mehr, als auch in Exekutionssachen die Zurückweisung von Exekutionsanträgen generell nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO subsumiert wird vergleiche RIS-Justiz RS0112263). Anders als in dem zu 1 Ob 10/02f (= JBl 2002, 802 = EvBl 2000/113 = ecolex 2000/100 [Klausner]) entschiedenen Fall geht es auch nicht um die Frage der Zurückweisung einer Nichtigkeitsklage betreffend ein als nichtig eingestuftes Urteil, sondern nur darum, dass einem rechtskräftigen Titel in einem bestimmten anderen Staat die Vollstreckbarkeit versagt wird. Der Zurückweisung einer Klage kann dies nicht gleichgehalten werden.
Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig anzusehen.Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes ist daher der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO als jedenfalls unzulässig anzusehen.