Begründung:
Die beiden Beklagten haben vor Anmietung der hier gegenständlichen Wohnung mit einem Bekannten in einer anderen Wohnung gewohnt und gemeinsam eine neue Wohnung gesucht. Im Zuge der Verhandlungen betreffend den vorliegenden Mietvertrag wurden in diesen dann folgende Vereinbarung zwischen den nunmehr aufkündigenden Eigentümer und den beiden beklagten Mietern aufgenommen.
“Die Mieter sind berechtigt, Herrn Mag. Wolfgang A***** (geboren 1. 9. 1963, Beruf Lehrer, dzt. 15., Österleingasse 14) als Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen. Von Seiten der Hausinhabung wird gleichzeitig bestätigt, dass Herr Mag. A***** berechtigt ist, im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses in die Hauptmietrechte der gegenständlichen Wohnung einzutreten (zu den gleichen Konditionen).”
Die beiden Beklagten lebten dann gemeinsam mit diesem Bekannten in der Wohnung im dritten Wiener Gemeindebezirk. 1996 übersiedelten sie nach Oberösterreich, wo der Erstbeklagte eine Lehrertätigkeit begann. Die Zweitbeklagte ging aber dann schon ab 1998 bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2000 wieder in Wien ihrer künstlerischen Tätigkeit in der Wiener Wohnung als Atelier ca vier Tage in Woche nach. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2000 kam sie im Abstand von zwei bis drei Wochen nach Wien, gelegentlich auch der Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte beabsichtigte auch ab dem Frühjahr 2003 nach Erlangen eines Kindergartenplatzes wieder regelmäßig in der Wohnung künstlerisch tätig zu werden. Der Bekannte der beiden Beklagten benützt ein hofseitig gelegenes Kabinett samt Küche und Nebenräumen, insbesondere, um seinen Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im Übrigen wohnt er mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit Oktober 2002 verheiratet ist und drei Kindern sowie mehreren Haustieren in einer ca 96m2 großen Wohnung im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dort steht ihm aber kein eigener Raum zur Verfügung. In dieser Wohnung hielt er sich nur ca drei bis viermal pro Woche gemeinsam auf und übernachtet auch zwei- bis dreimal pro Woche dort. Im Übrigen lebt er in der hier aufgekündigten Wohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung war auch an Untermieter vermietet.
Der Kläger stützte seine Kündigung auf § 30 Abs 1 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG, da die Beklagten die Wohnung verlassen und zur Gänze untervermietet hätten. Die Beklagten wendeten ein, dass die Zweitbeklagte ein dringendes Wohnbedürfnis habe und ja auch von vornherein vereinbart gewesen sei, dass ihr Bekannter das Mietverhältnis übernehmen könne.Der Kläger stützte seine Kündigung auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG, da die Beklagten die Wohnung verlassen und zur Gänze untervermietet hätten. Die Beklagten wendeten ein, dass die Zweitbeklagte ein dringendes Wohnbedürfnis habe und ja auch von vornherein vereinbart gewesen sei, dass ihr Bekannter das Mietverhältnis übernehmen könne.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf. Es folgerte dabei rechtlich, dass die Wohnung vom Bekannten der beiden Beklagten zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benützt werde und auch die Zweitbeklagte zu einem konkreten Zeitpunkt in die Wohnung zurückzukehren beabsichtige.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es folgerte rechtlich hinsichtlich des ausschließlich noch geltend gemachten Kündigungsgrundes der gänzlichen Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG, dass die Zweitbeklagte die Wohnung für ihre künstlerische Tätigkeit bis Anfang 2000 intensiv genutzt habe und danach auch noch jeweils im Abstand von zwei bis drei Wochen und schließlich ab Frühjahr 2003 die Wohnung wieder voll nutzen sollte. Es sei daher weiter von einem dringenden Wohnbedürfnis der Zweitbeklagten an der Wohnung auszugehen.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es folgerte rechtlich hinsichtlich des ausschließlich noch geltend gemachten Kündigungsgrundes der gänzlichen Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG, dass die Zweitbeklagte die Wohnung für ihre künstlerische Tätigkeit bis Anfang 2000 intensiv genutzt habe und danach auch noch jeweils im Abstand von zwei bis drei Wochen und schließlich ab Frühjahr 2003 die Wohnung wieder voll nutzen sollte. Es sei daher weiter von einem dringenden Wohnbedürfnis der Zweitbeklagten an der Wohnung auszugehen.
Andererseits sei die Aufkündigung auch deshalb nicht berechtigt, da dem Bekannten von vornherein ein Eintrittsrecht in die Hauptmietrechte vertraglich zugestanden worden sei und daher so wie bei eintrittsberechtigten nahen Angehörigen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG keine unzulässige Weitergabe vorliege.Andererseits sei die Aufkündigung auch deshalb nicht berechtigt, da dem Bekannten von vornherein ein Eintrittsrecht in die Hauptmietrechte vertraglich zugestanden worden sei und daher so wie bei eintrittsberechtigten nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG keine unzulässige Weitergabe vorliege.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht nur im Hinblick auf diese zweite Frage als zulässig, da dazu noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliege.