Entscheidungsgründe:
Die Klägerin mietete mit einem im Jahr 1968 geschlossenen Bestandvertrag von der Beklagten Räume im Parterre des Hauses Wien 22., Am Bahnhof 4, zur Unterbringung eines Abgabe- und Umleitpostamtes.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 17. September 1980 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Beeinträchtigung der Mieträume der Klägerin infolge Abstrahlens von Wärme aus dem Heiz- und dem Boilerraum dieses Hauses in die im Erdgeschoß gelegenen Räume des Postamtes 1220 Wien abzustellen. Für den Fall, daß das Gericht dieses Begehren für nicht ausreichend bestimmt erachten sollte, stellte die Klägerin das "Eventualbegehren", die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Unterbindung der Wärmeabstrahlung aus dem Heiz- und dem Boilerraum dieses Hauses in die im Erdgeschoß gelegenen Räumlichkeiten des Postamtes 1220 Wien über dem Heiz- und Boilerraum eine wärmedämmende durchlüftete Zwischendecke einzuziehen oder durch eine andere bautechnische Maßnahme die Wärmeabstrahlung in die Postamtsräumlichkeiten zu verhindern (ON 1 S 3). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.Jänner 1985 (ON 65 S 320) erklärte die Klägerin, ihr Klagebegehren in der Weise zu präzisieren, daß es dahin ergänzt werde, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Unterbindung der Wärmeabstrahlung aus dem Heiz- und dem Boilerraum dieses Hauses um den Kamin eine zusätzliche Wärmedämmung anzubringen; das übrige Klagebegehren bleibe aufrecht. Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, ihre Mietrechte würden dadurch erheblich beeinträchtigt, daß aus dem unterhalb der Postamtsräumlichkeiten befindlichen Heiz- und Boilerraum Wärme in derartiger Intensität abgestrahlt werde, daß in den Amtsräumen Temperaturen bis zu 30 o Celsius herrschten. Dadurch würden die Arbeitsbedingungen in den Räumen des Postamtes nahezu unerträglich, was sich auf die Leistungsfähigkeit der dort beschäftigten Bediensteten der Klägerin nachteilig auswirke. Die Beklagte habe die Tatsache der Wärmebelästigung zwar anerkannt, weigere sich aber trotz wiederholter Aufforderung, diesen Mißstand auf ihre Kosten zu beheben.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, nicht sie sei für den Deckenaufbau verantwortlich gewesen, sondern die Klägerin selbst, da diese beim seinerzeitigen Bau des Hauses die Innenausstattung der Postamtsräume in Auftrag gegeben und finanziert habe, wozu auch der Fußbodenaufbau einschließlich der Wärmedämmung gehört habe. Der Fußboden in seiner gegenwärtigen Gestalt samt Wärmedämmung entspreche dem Auftrag der Klägerin; diesbezüglich seien die Arbeiten während der Bauzeit von der technischen Abteilung der Klägerin laufend überprüft worden. Im übrigen sei in dem von der Klägerin betriebenen Postamt in den südostseitig gelegenen Räumen die ganze Front in Glas gehalten, sodaß die Räume durch die Sonneneinstrahlung aufgeheizt würden. Die von der Klägerin begehrten Maßnahmen seien nicht zielführend; die einzige zielführende Maßnahme sei eine Änderung der Belüftungsmöglichkeiten und die zusätzliche Montage einer Sonnenabschirmung. Durch die von der Klägerin begehrten Maßnahmen wäre nur eine ganz geringfügige Temperaturreduktion von 20 % der Überwärme zu erzielen; das Begehren der Klägerin verstoße daher gegen das Schikaneverbot. Auf die Benützbarkeit des Archivs habe die Übewärmung keinen Einfluß. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien enthalte überwiegend Elemente eines Werkvertrages, weil als Miete unter anderem ein Teilbetrag der Baukostensumme festgelegt worden sei. Die Klägerin hätte als Auftraggeberin ihre Gewährleistungsansprüche während der Gewährleistungsfrist geltend machen müssen.
Das Erstgericht erkannte - im zweiten Rechtsgang - die Beklagte schuldig, die Beeinträchtigung der Mietrechte der Klägerin infolge Abstrahlens von Wärme aus dem Heiz- und dem Boilerraum des Hauses in die im Erdgeschoß gelegenen Räume des Postamtes 1220 Wien abzustellen (Punkt 1 a des Urteilsspruches); es erkannte ferner die Beklagte schuldig, zur Unterbrindung der Wärmeabstrahlung aus dem Heiz- und dem Boilerraum des Hauses in die im Erdgeschoß gelegenen Räumlichkeiten des Postamtes 1220 Wien binnen vier Wochen über dem Heiz- und Boilerraum eine wärmedämmende durchlüftete Zwischendecke einzuziehen oder durch eine andere bautechnische Maßnahme die Wärmeabstrahlung in die Postamtsräume zu verhindern und um den Kamin eine zusätzliche Wärmedämmung anzubringen (Punkt 1 b des Urteilsspruches).
Die für die im Revisionsverfahren zu lösenden Fragen relevanten Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Innenausbau der Postamtsräumlichkeiten seinerzeit vertragsgemäß von der Klägerin durchgeführt wurde, daß aber damals weder die Beklagte noch die Klägerin wußte, ob es in Zukunft nach Fertigstellung der Arbeiten und bei Inbetriebnahme des Heiz- und Boilerraumes zu einer starken Wärmeentwicklung kommen werde. An diese Möglichkeit hat keiner der Beteiligten gedacht und auch die Beklagte hat auf eine solche Möglichkeit nicht hingewiesen. Tatsächlich herrschen in den Postamtsräumlichkeiten sowohl im Sommer als auch im Winter hohe Temperaturen; es kommt vor, daß insbesondere in den Räumen der Amtsvorstehung und in den Räumen, in denen die Angestellten R*** und K*** arbeiten, bis zu 32 o gemessen werden. In den Wintermonaten treten die hohen Temperaturen auch dann auf, wenn sämtliche Heizkörper abgedreht sind. Am 28.April 1982 wurden bei Außenlufttemperaturen von 14,2 bis 15,1 o Celsius in den Postamtsräumlichkeiten Lufttemperaturen von 21,9 o Celsius (Briefschalter) bis 28,2 o Celsius (Archiv) gemessen. Durch die andauernde Wärmebelästigung sind die Arbeitsbedingungen in den Räumen des Postamtes 1220 Wien für die dort arbeitenden Angestellten auf die Dauer unerträglich. Ihre Denk- und Leistungsfähigkeit wird dadurch auf die Dauer nachteilig beeinträchtigt. Es kommt bei ihnen zu Kopfbeschwerden, Kreislaufstörungen und Schwindelanfällen, sodaß die Angestellten des Postamtes gezwungen sind, nach 2 oder 3 Stunden Arbeit eine Pause einzuschalten, sich außerhalb des Hauses zu begeben und sich im Park vor dem Haus zu erholen.
Die Ursache der vorliegenden großen Wärmeentwicklung liegt nicht so sehr im Heiz- und Boilerraum sowie im Kamin, sondern mehr in der Sonneneinstrahlung durch die großen Fenster der südseitig gelegenen Postamtsräumlichkeiten im Zusammenhang mit mangelnder Lüftung und geringen Speichermassen sowie der Personenbelegung. Mit Ausnahme des Archivs, das direkt über dem Heizraum liegt, ist ein direkter Wärmefluß durch die Decke aus den Kellerräumen in die Erdgeschoßräume auszuschließen. Für die hohen Innenlufttemperaturen im Archiv sind die Wärmezuflüsse durch den Fußboden aus dem Heizraum und vom Kamin verantwortlich. Insgesamt wird die hohe Wärmeentwicklung im Postamt zu ca 70 % durch die Sonneneinstrahlung bewirkt und nur zu ca. 22 % durch die Wärme aus dem Heiz- und Boilerraum.
Der Wärmezufluß aus dem Heiz- und Boilerraum wäre mit Hilfe einer wärmedämmenden Zwischendecke und Entlüftung des dadurch entstehenden Deckenraumes fast zur Gänze zu unterbinden; auch der Kamin, der gleichfalls zum Teil für die Überwärmung des Archivs maßgebend ist, sollte eine zusätzliche Wärmedämmung erhalten. Durch die Durchführung dieser von der Klägerin begehrten Maßnahmen wäre eine Temperaturreduktion von 20 % zu erzielen. Darüber hinaus wäre eine Temperaturreduktion durch nicht in die Ingerenz der Beklagten fallende Maßnahmen (Anbringung eines beweglichen Sonnenschutzes über die gesamte Glasfläche, zusätzliche Entlüftungsmöglichkeiten usw) möglich.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte im Sinne des § 1096 ABGB verpflichtet sei, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Brauchbarer Zustand bedeute mittlere Brauchbarkeit der Bestandsache, die eine solche Verwendung zulasse, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich sei und nach der Verkehrssitte gemacht werde. Das Bestandobjekt sei zwecks Unterbringung eines Abgabe- und Umleitpostamtes angemietet worden; es müsse in den Bestandräumlichkeiten die Durchführung eines geordneten Postamtsbetriebes für die dort angestellten Personen möglich sein. Dies sei infolge der im Mietobjekt herrschenden hohen Temperaturen nicht der Fall. Es könne zwar durch die von der Klägerin verlangten Maßnahmen nur eine Temperaturreduktion um 20 % erzielt werden; dies ändere aber nichts daran, daß die Beklagte im Sinne des § 1096 ABGB verpflichtet sei, diese Maßnahmen durchzuführen, wodurch sehr wohl eine wesentliche Besserung der Situation zu erzielen sei. Eine schikanöse Rechtsausübung der Klägerin liege nicht vor. Ein Verschulden sei der Klägerin nicht anzulasten, weil seinerzeit nicht mit einer derart hohen Wärmeentwicklung gerechnet worden sei. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte im Sinne des Paragraph 1096, ABGB verpflichtet sei, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Brauchbarer Zustand bedeute mittlere Brauchbarkeit der Bestandsache, die eine solche Verwendung zulasse, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich sei und nach der Verkehrssitte gemacht werde. Das Bestandobjekt sei zwecks Unterbringung eines Abgabe- und Umleitpostamtes angemietet worden; es müsse in den Bestandräumlichkeiten die Durchführung eines geordneten Postamtsbetriebes für die dort angestellten Personen möglich sein. Dies sei infolge der im Mietobjekt herrschenden hohen Temperaturen nicht der Fall. Es könne zwar durch die von der Klägerin verlangten Maßnahmen nur eine Temperaturreduktion um 20 % erzielt werden; dies ändere aber nichts daran, daß die Beklagte im Sinne des Paragraph 1096, ABGB verpflichtet sei, diese Maßnahmen durchzuführen, wodurch sehr wohl eine wesentliche Besserung der Situation zu erzielen sei. Eine schikanöse Rechtsausübung der Klägerin liege nicht vor. Ein Verschulden sei der Klägerin nicht anzulasten, weil seinerzeit nicht mit einer derart hohen Wärmeentwicklung gerechnet worden sei. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, es stehe wohl fest, daß die in den Postamtsräumlichkeiten auftretende Hitze nur zu etwa 20 % von Einwirkungen bestimmt werde, die durch die begehrten Abhilfemaßnahmen beseitigt werden könnten. § 1096 Abs 1 ABGB bestimme aber nun einmal, daß der Bestandgeber verpflichtet sei, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten. Die Brauchbarkeit der Bestandsache richte sich nach dem Vertrasgzweck; sie müsse eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich sei und nach der Verkehrssitte erfolge. Die Tatsache, daß die im Bestandgegenstand auftretende Hitzeentwicklung zu einem wenn auch erheblich größeren Teil durch Faktoren bestimmt werde, die nicht der Bestandgeber zu verantworten habe, könne den Bestandgeber von seiner gesetzlichen Verbindlichkeit hinsichtlich der von ihm zu verantwortenden Faktoren nicht entbinden. Die den Übelstand bewirkenden Faktoren dürften nicht isoliert voneinander betrachtet werden; es müsse vielmehr die Tatsache der für die Bediensteten unerträglichen Überwärme im Postamt insgesamt als mangelnde Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes angesehen werden. Aus dieser Betrachtungsweise her sei es aber nicht zulässig, den vom Bestandgeber zu verantwortenden Anteil als gleichermaßen den ersten, unbedeutenden Grad der Überwärme anzusehen und der Bestandnehmerin den die Überhitzung im eigentlichen Ausmaß bewirkenden Faktor zuzurechnen. Es müsse vielmehr die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes als eben auch vom Bestandgeber mitverantwortet angesehen werden, was zu seiner Schuldigkeit führe, die als tauglich für seinen Verantwortungsbereich festgestellten Abhilfemaßnahmen zu leisten.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im wesentlichen aus, es stehe wohl fest, daß die in den Postamtsräumlichkeiten auftretende Hitze nur zu etwa 20 % von Einwirkungen bestimmt werde, die durch die begehrten Abhilfemaßnahmen beseitigt werden könnten. Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB bestimme aber nun einmal, daß der Bestandgeber verpflichtet sei, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten. Die Brauchbarkeit der Bestandsache richte sich nach dem Vertrasgzweck; sie müsse eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich sei und nach der Verkehrssitte erfolge. Die Tatsache, daß die im Bestandgegenstand auftretende Hitzeentwicklung zu einem wenn auch erheblich größeren Teil durch Faktoren bestimmt werde, die nicht der Bestandgeber zu verantworten habe, könne den Bestandgeber von seiner gesetzlichen Verbindlichkeit hinsichtlich der von ihm zu verantwortenden Faktoren nicht entbinden. Die den Übelstand bewirkenden Faktoren dürften nicht isoliert voneinander betrachtet werden; es müsse vielmehr die Tatsache der für die Bediensteten unerträglichen Überwärme im Postamt insgesamt als mangelnde Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes angesehen werden. Aus dieser Betrachtungsweise her sei es aber nicht zulässig, den vom Bestandgeber zu verantwortenden Anteil als gleichermaßen den ersten, unbedeutenden Grad der Überwärme anzusehen und der Bestandnehmerin den die Überhitzung im eigentlichen Ausmaß bewirkenden Faktor zuzurechnen. Es müsse vielmehr die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes als eben auch vom Bestandgeber mitverantwortet angesehen werden, was zu seiner Schuldigkeit führe, die als tauglich für seinen Verantwortungsbereich festgestellten Abhilfemaßnahmen zu leisten.
Der dem Erstgericht durch Stattgebung des Eventualbegehrens trotz Stattgebung des Hauptbegehrens unterlaufene Verstoß gegen § 405 ZPO sei in der Berufung nicht gerügt worden, weshalb er vom Berufungsgericht auch nicht aufgegriffen werden könne. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie (erkennbar) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Der dem Erstgericht durch Stattgebung des Eventualbegehrens trotz Stattgebung des Hauptbegehrens unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO sei in der Berufung nicht gerügt worden, weshalb er vom Berufungsgericht auch nicht aufgegriffen werden könne. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie (erkennbar) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.