Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Herausgabe eines näher bezeichneten Längsfaltautomaten. Sie habe dieses Gerät am 26. 7. 1982 von der A* Gesellschaft mbH gekauft. Die Beklagte habe das Gerät von der genannten Gesellschaft mbH gemietet gehabt. Mit der Verkäuferin sei vereinbart worden, daß die Klägerin das Gerät von der Beklagten abholen könne. Zu diesem Zweck sei der Klägerin auch ein Ausfolgeschein übergeben worden. Die A* Gesellschaft mbH sei auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages berechtigt gewesen, jederzeit Verfügungen über das Gerät zu treffen. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer habe die A* Gesellschaft mbH das Gerät zuerst der Beklagten zum Kauf angeboten, diese habe das Anbot aber abgelehnt. Daraufhin sei ein Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe das Gerät im Wege eines Leasingvertrages von der A* Gesellschaft mbH erworben. Es seien bereits mehrere Leasingverträge mit der A* Gesellschaft mbH abgeschlossen worden; dabei sei immer vereinbart worden, daß der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer kaufen könne. Am 9. 6. 1982 sei die Beklagte von der A* Gesellschaft mbH um Bekanntgabe ersucht worden, ob sie den Automaten zum Restwert von S 16.000,- zuzüglich Umsatzsteuer erwerben oder den Leasingvertrag verlängern wolle. Ein Angestellter der A* Gesellschaft mbH sei daraufhin telefonisch von der Beklagten ersucht worden, den Ankaufspreis überprüfen zu lassen, die Maschine sei reparaturbedürftig. Dieser Angestellte habe eine solche Überprüfung zugesagt und keinen Zweifel offen gelassen, daß das Ergebnis positiv sein werde. Auf Grund dieses Gespräches habe die Beklagte das Gerät bei der Klägerin reparieren lassen und dafür S 14.449,- bezahlt. In der Folge habe die Beklagte von der A* Gesellschaft mbH keine Stellungnahme erhalten, vielmehr seien Techniker der Klägerin gekommen, um die Maschine abzuholen. Die Herausgabe sei verweigert worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Mit Bestandvertrag vom 3. 7. 1978 (./3) übernahm die Beklagte von der A* und W* Gesellschaft mbH einen Längsfaltautomaten „KALLE FA 110 D“, den diese von der Klägerin erworben hatte, zum Gebrauch auf eigene Rechnung und Gefahr und in eigener Verfügungsgewalt. Das Bestandverhältnis war auf 48 Monate abgeschlossen. Kosten, die mit dem Betrieb und der Erhaltung des Bestandobjektes verbunden sind, waren vom Bestandnehmer zu tragen (Punkt B II c). Nach Punkt B VI a steht das Bestandobjekt im Eigentum der A*. Punkt B VI c bestimmt, daß der Bestandnehmer das ihm zur zweckbestimmten Benützung überlassene Bestandobjekt in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, zu warten und allenfalls Servicevereinbarungen mit dem Lieferanten (Hersteller, Händler) zu treffen hat. Der Bestandnehmer hat auf seine Kosten das Bestandobjekt in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die Ersatzteile, die dazu erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und einzubauen (Punkt B VI h). Gemäß Punkt B XI a haftet der Bestandnehmer der A* als Verwahrer. Nach Punkt B XV a) ist das Bestandobjekt bei Beendigung des Bestandverhältnisses auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers zurückzustellen. Die Übergabe hat in einem Zustand zu erfolgen, der einer normalen Abnützung entspricht, sodaß ein für die bis dahin aufgelaufene Abnützungsdauer üblicher Wiederverkaufspreis (Restwert) erzielt werden kann (Punkt B XVI). Gemäß Punkt B XVII a) ist die A* berechtigt, das Bestandobjekt auch bei aufrechter Dauer des Bestandverhältnisses zu veräußern, wobei sie den Bestandvertrag zu überbinden hat. Nach Punkt B XXI a bedarf jede Änderung des Bestandvertrages der Schriftform. Jede gegenüber der A* abgegebene Erklärung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgt.Mit Bestandvertrag vom 3. 7. 1978 (./3) übernahm die Beklagte von der A* und W* Gesellschaft mbH einen Längsfaltautomaten „KALLE FA 110 D“, den diese von der Klägerin erworben hatte, zum Gebrauch auf eigene Rechnung und Gefahr und in eigener Verfügungsgewalt. Das Bestandverhältnis war auf 48 Monate abgeschlossen. Kosten, die mit dem Betrieb und der Erhaltung des Bestandobjektes verbunden sind, waren vom Bestandnehmer zu tragen (Punkt B römisch zwei c). Nach Punkt B römisch sechs a steht das Bestandobjekt im Eigentum der A*. Punkt B römisch sechs c bestimmt, daß der Bestandnehmer das ihm zur zweckbestimmten Benützung überlassene Bestandobjekt in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, zu warten und allenfalls Servicevereinbarungen mit dem Lieferanten (Hersteller, Händler) zu treffen hat. Der Bestandnehmer hat auf seine Kosten das Bestandobjekt in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die Ersatzteile, die dazu erforderlich sind, auf seine Kosten zu beschaffen und einzubauen (Punkt B römisch sechs h). Gemäß Punkt B römisch elf a haftet der Bestandnehmer der A* als Verwahrer. Nach Punkt B römisch fünfzehn a) ist das Bestandobjekt bei Beendigung des Bestandverhältnisses auf Kosten und Gefahr des Bestandnehmers zurückzustellen. Die Übergabe hat in einem Zustand zu erfolgen, der einer normalen Abnützung entspricht, sodaß ein für die bis dahin aufgelaufene Abnützungsdauer üblicher Wiederverkaufspreis (Restwert) erzielt werden kann (Punkt B römisch sechzehn). Gemäß Punkt B römisch siebzehn a) ist die A* berechtigt, das Bestandobjekt auch bei aufrechter Dauer des Bestandverhältnisses zu veräußern, wobei sie den Bestandvertrag zu überbinden hat. Nach Punkt B römisch 21 a bedarf jede Änderung des Bestandvertrages der Schriftform. Jede gegenüber der A* abgegebene Erklärung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgt.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagten im Zusammenhang mit diesem Vertragsabschluß zugesagt wurde, daß die A* das Gerät nach Ablauf der Vertragsdauer der Beklagten zum Kauf anbieten würde.
Am 9. 6. 1982 übermittelte die A* der Beklagten ein Schreiben (./4 und ./III) folgenden Inhaltes: „Gegenständlicher Mietvertrag endet per 3. 7. 1982. Wir ersuchen Sie um Bekanntgabe, ob Sie obgenanntes Leasingobjekt zum Restwert von S 16.000,- zuzüglich Umsatzsteuer erwerben oder den auslaufenden Leasingvertrag verlängern wollen. Ansonsten wäre das Leasingobjekt zum obgenannten Zeitpunkt an uns zurückzustellen.
Sollten Sie jedoch die Absicht habe, ein neues Fahrzeug anzumieten, werden wir Ihnen gern ein Offert stellen.
Wir ersuchen Sie, sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen A* in Verbindung zu setzen.“
Am 16. 6 1982 ließ die Beklagte von der Klägerin an dem Gerät eine kleinere Reparatur über S 1.628,40 durchführen, eine größere Temperatur (S 14.449,-) erfolgte an einem anderen Gerät der Type „KALLE FA 110 C“ (./7, 8; ./I, II).Am 16. 6 1982 ließ die Beklagte von der Klägerin an dem Gerät eine kleinere Reparatur über S 1.628,40 durchführen, eine größere Temperatur (S 14.449,-) erfolgte an einem anderen Gerät der Type „KALLE FA 110 C“ (./7, 8; ./I, römisch zwei).
Am 29. 6. 1982 rief der Angestellte der A* Heinz B* bei der Beklagten an. Die Geschäftsführerin Ernestine H* teilte ihm mit, daß die Beklagte an einem Ankauf des Gerätes interessiert sei, daß aber der vorgeschlagene Kaufpreis im Hinblick auf eine größere Reparatur an dem Gerät zu hoch sei. B* sagte zu, daß er nach Überprüfung des Anbots durch die A* zurückrufen werde. Ein derartiger Rückruf erfolgte aber nicht, weil B* hierauf vergaß.
In der Folge nahm B* mit der Klägerin Kontakt auf, um über einen Rückkauf des Gerätes durch die Klägerin zu verhandeln. Er einigte sich schließlich mit Johann S* von der Klägerin auf einen Kaufpreis von S 12.000,- zuzüglich Umsatzsteuer. Dabei wurde über die Frage, ob die Beklagte an einem Ankauf des Gerätes interessiert sei, nicht gesprochen.
Am 19. 7. 1982 übersandte B* der Klägerin ein Telex mit dem Inhalt: „Bezugnehmend auf das mit unserem Herrn B* geführte Telefonat für den Kalle Längsfalter, der zur Zeit noch bei der Firma H* steht, würden wir durch einen Ankauf seitens Ihrer Firma S 12.000,- plus Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wir ersuchen um diesbezügliche Antwort“ (./C). Mit Schreiben vom 26. 7. 1982 (./D) nahm die klagende Partei dieses Anbot an und ersuchte um die für den Abtransport von der Beklagten notwendigen Papiere. Die A* stellte hierauf am 29. 7. 1982 einen mit Geschäftsstampiglie und Unterschrift versehenen Ausfolgeschein mit folgendem Text aus: „KALLE FA 110 D Längsfalter ist an Firma D* Ges.m.b.H. aufgrund des Kaufvertrages vom heutigen Tage auszufolgen“ (./E). Die Beklagte erfuhr von dem Verkauf zunächst nichts.
Am 2. 8. 1982 erschienen Monteure der Klägerin bei der Beklagten, um das Gerät abzuholen. Sie wiesen dabei den Ausfolgeschein ./E vor. Die Geschäftsführerin der Beklagten Ernestine H* rief daraufhin bei der A* an. Der Leiter der Abteilung Leasing-Sonderfinanzierung, Dipl.Ing. Franz W*, teilte ihr mit, sie möge die Monteure wegschicken, es werde sich alles aufklären. Die Beklagte verweigerte hierauf die Herausgabe des Gerätes. Mit Schreiben vom 4. 8. 1982 (./5) teilte die Beklagte der A* unter anderem mit: „Wir bekräftigen hiemit neuerlich unsere Absicht – wie schon fernmündlich ihrem Herrn B* und ihrem Herrn Dipl.Ing. W* mitgeteilt – die Maschine anzukaufen und demnach bis heute kein besseres Angebot an uns gerichtet worden ist, sind wir mit dem Kaufpreis von öS 16.000,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer einverstanden.
Wir ersuchen Sie um Übersendung des Kaufvertrages und der entsprechenden Faktura.“
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer (die Klägerin) auch durch Besitzanweisung erfolgen konnte. Eine solche Besitzanweisung sei im Ausfolgeschein vom 29. 7. 1982, der der Beklagten auch vorgewiesen wurde, zu sehen. Eine Besitzanweisung sei aber nur dann wirksam, wenn die Rechtsposition des Dritten durch den Eigentümerwechsel nicht verschlechtert werde. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten sei aber im vorliegenden Fall gegeben. Zum Zeitpunkt der Anweisung an die Beklagte sei seitens der A* Gesellschaft mbH eine Preisreduktion in Aussicht gestellt und weiterer Kontakt zugesagt worden. Die Beklagte habe daher ein eminentes Interesse daran gehabt, daß vor Abschluß der Vertragsverhandlungen kein Weiterverkauf erfolge. Die Besitzanweisung sei daher zum Eigentumserwerb nicht ausreichend. Da die Klägerin sohin kein Eigentum erworben habe, sei ihre Klage auf Herausgabe abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin binnen 14 Tagen den Längsfaltautomaten „KALLWE FA 110 D“ mit allem Zubehör herauszugeben. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellung vertrat das Berufungsgericht einen gegenteiligen Standpunkt:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin binnen 14 Tagen den Längsfaltautomaten „KALLWE FA 110 D“ mit allem Zubehör herauszugeben. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellung vertrat das Berufungsgericht einen gegenteiligen Standpunkt:
Der Klägerin sei an dem Gerät Eigentum durch Besitzanweisung übertragen worden. Der von der A* ausgestellte Ausfolgeschein vom 29. 7. 1982 habe die Anweisung enthalten, das Gerät an die Klägerin auf Grund Kaufvertrages auszufolgen. Es sei nicht notwendig, daß sich die Beklagte als „dritter Inhaber“ erst bereiterklären hätte müssen, für den Erwerber innezuhaben. Der bezogene Bestandvertrag habe am 3. 7. 1982 geendet. Aus den bloßen Vertragsverhandlungen über den Erwerb des Gerätes durch die Beklagte ergebe sich kein obligatorisches Recht zum Besitz. Die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an dem Gerät reichten nicht aus, dem neuen Eigentümer (der Klägerin) die Herausgabe zu verweigern.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.