Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß "1) dem Erstgericht die Rechtssache zur Verfahrensergänzung unter Einbeziehung sämtlicher beantragten Vermögensteile zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird,
2) die Liegenschaft EZ 1394 Gst-Nr. 416 und 1952 KG Gaweinstal samt dem darauf befindlichen Inventar ins Alleineigentum der Antragsgegnerin, allenfalls unter Nachbringung der Zustimmungserklärung der ausgedingsberechtigten Isidor und Katharina U*** gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung, für die noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, übertragen wird und
3) die Liegenschaft EZ 780 KG Wilfersdorf im Sinne der Erklärung Beilage L, allenfalls unter Nachbringung einer auf die gerichtliche Aufteilungsanordnung bezogenen Erklärung der ausgedingsberechtigten Anna H***, ins Alleineigentum des Antragstellers gegen Auferlegung einer noch ausgemessenen Ausgleichszahlung, übertragen wird". Die Antragsgegnerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig und insoweit berechtigt, als sich die Rechtssache bei der vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen als spruchreif im Sinne der Abweisung des Aufteilungsantrages des Antragstellers erweist. Eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (reformatio in peius) ist bei einer Rechtsmittelerledigung in Außerstreitsachen - zumal bei Bekämpfung einer aufhebenden Entscheidung - zulässig (JBl 1973, 98; EvBl 1970/225; SZ 47/12 ua).
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 54/166; SZ 55/163; SZ 55/192 uva) handelt es sich hier um eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust und damit zur Abweisung des Aufteilungsantrages führt. Nach ebenso einhelliger Rechtsprechung beginnt der Lauf der im § 95 EheG normierten Jahresfrist mit der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung, auch wenn über das Verschulden im Ehescheidungsprozeß noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg. 49.037; EFSlg. 51.842; 8 Ob 702/86; 7 Ob 628/87 ua).Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 54/166; SZ 55/163; SZ 55/192 uva) handelt es sich hier um eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust und damit zur Abweisung des Aufteilungsantrages führt. Nach ebenso einhelliger Rechtsprechung beginnt der Lauf der im Paragraph 95, EheG normierten Jahresfrist mit der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung, auch wenn über das Verschulden im Ehescheidungsprozeß noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg. 49.037; EFSlg. 51.842; 8 Ob 702/86; 7 Ob 628/87 ua).
Da im vorliegenden Fall, wie eingangs dargestellt, im Ehescheidungsprozeß der Streitteile der Ausspruch des Kreisgerichtes Korneuburg über die Scheidung der Ehe nicht bekämpft wurde und damit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs, der vorliegende Antrag des Antragstellers auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse aber erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung der Ehe der Streitteile gestellt wurde, ist dieser Antrag wegen Anspruchsverlustes des Antragstellers im Sinne des § 95 EheG abzuweisen.Da im vorliegenden Fall, wie eingangs dargestellt, im Ehescheidungsprozeß der Streitteile der Ausspruch des Kreisgerichtes Korneuburg über die Scheidung der Ehe nicht bekämpft wurde und damit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs, der vorliegende Antrag des Antragstellers auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse aber erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung der Ehe der Streitteile gestellt wurde, ist dieser Antrag wegen Anspruchsverlustes des Antragstellers im Sinne des Paragraph 95, EheG abzuweisen.
In diesem Sinne waren die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.
Während die Streitteile im bisherigen Verfahren Kosten nicht verzeichnet haben, beansprucht der Antragsteller den Ersatz von Kosten für seinen Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Da sein geltend gemachtes Aufteilungsbegehren aus den dargestellten Gründen abzuweisen ist, entspricht es im Sinne des § 234 AußStrG der Billigkeit, daß er die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen hat.Während die Streitteile im bisherigen Verfahren Kosten nicht verzeichnet haben, beansprucht der Antragsteller den Ersatz von Kosten für seinen Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Da sein geltend gemachtes Aufteilungsbegehren aus den dargestellten Gründen abzuweisen ist, entspricht es im Sinne des Paragraph 234, AußStrG der Billigkeit, daß er die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen hat.