Gemäß § 381 Z 2 EO können einstweilige Verfügungen mit dem in einem beabsichtigten Rechtsstreit angestrebten Ziel bewilligt werden, wenn dies zur Sicherung eines nicht auf Geldleistung gerichteten anderen Anspruches zur Verhütung drohender Gewalt nötig erscheint. Die gefährdeten Parteien haben vor dem Erstgericht ihren Schadenersatzanspruch auf Herausgabe der Liegenschaft gegen die als schlechtgläubige Zweiterwerber anzusehenden Antragsgegner und Eingriffe in ihr Eigentum an verschiedenen Fahrnissen und Liegenschaftsbestandteilen durch den Erstantragsgegner ausreichend bescheinigt. Wenn sie auch im Sicherungsantrag den erst geltendzumachenden Unterlassungsanspruch nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur als (dem Sicherungsbegehren) "entsprechend" bezeichnet haben, ergibt sich aus ihrem Vorbringen und den Bescheinigungsergebnissen doch mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie weitere drohende Angriffe auf ihr (Fahrnis-)Eigentum und die Gefährdung des Objektes, das sie mit dem bereits gerichtshängigen Naturalherausgabeanspruch iS des § 1323 ABGB zu erlangen suchen, mit Hilfe der gerichtlichen Sicherungsmaßnahme verhindern wollen. Die Schutzfähigkeit des Eigentums als absolutes Recht durch vorbeugende Unterlassungsansprüche ist ebenso allgemein anerkannt (SZ 56/124 mwN ua; Koziol-Welser I8 203 ua) wie die von Schadenersatzansprüchen (Koziol-Welser aaO 407). Es können daher auch hier von den gefährdeten Parteien Unterlassungsansprüche abgeleitet und zur Abwehr eines drohenden Angriffs gewährt werden, die den Schutz der von den Antragsgegnern voraussichtlich herauszugebenden Liegenschaft und dort befindlicher Fahrnisse der gefährdeten Parteien gegen rechtswidrige Veränderung ihrer Substanz oder gegen Beschädigung durch die als schlechtgläubige Zweiterwerber anzusehenden Antragsgegner bezwecken. Ein Verschulden des Angreifers ist schon deshalb nicht erforderlich, weil mit dem Unterlassungsanspruch nicht Schadenersatz, sondern die Motivierung zu rechtmäßigem Handeln (Unterlassen) erreicht werden soll (Koziol-Welser I8 407; vgl. Schuster-Bonnott, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl 1976, 281 ff, 282). Während des Schwebezustandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Naturalrestitutionsklage der antragstellenden Ersterwerber sind jedenfalls auf der Grundlage der Antragsbehauptungen und vorliegenden Bescheinigungen die Ansprüche der gefährdeten Parteien, die sich bereits im (Teil-)Besitz der Liegenschaft befinden, durch das allein angemessen erscheinende Mittel des Haus(betretungs)verbotes gegen die Zweiterwerber zu sichern.Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO können einstweilige Verfügungen mit dem in einem beabsichtigten Rechtsstreit angestrebten Ziel bewilligt werden, wenn dies zur Sicherung eines nicht auf Geldleistung gerichteten anderen Anspruches zur Verhütung drohender Gewalt nötig erscheint. Die gefährdeten Parteien haben vor dem Erstgericht ihren Schadenersatzanspruch auf Herausgabe der Liegenschaft gegen die als schlechtgläubige Zweiterwerber anzusehenden Antragsgegner und Eingriffe in ihr Eigentum an verschiedenen Fahrnissen und Liegenschaftsbestandteilen durch den Erstantragsgegner ausreichend bescheinigt. Wenn sie auch im Sicherungsantrag den erst geltendzumachenden Unterlassungsanspruch nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur als (dem Sicherungsbegehren) "entsprechend" bezeichnet haben, ergibt sich aus ihrem Vorbringen und den Bescheinigungsergebnissen doch mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie weitere drohende Angriffe auf ihr (Fahrnis-)Eigentum und die Gefährdung des Objektes, das sie mit dem bereits gerichtshängigen Naturalherausgabeanspruch iS des Paragraph 1323, ABGB zu erlangen suchen, mit Hilfe der gerichtlichen Sicherungsmaßnahme verhindern wollen. Die Schutzfähigkeit des Eigentums als absolutes Recht durch vorbeugende Unterlassungsansprüche ist ebenso allgemein anerkannt (SZ 56/124 mwN ua; Koziol-Welser I8 203 ua) wie die von Schadenersatzansprüchen (Koziol-Welser aaO 407). Es können daher auch hier von den gefährdeten Parteien Unterlassungsansprüche abgeleitet und zur Abwehr eines drohenden Angriffs gewährt werden, die den Schutz der von den Antragsgegnern voraussichtlich herauszugebenden Liegenschaft und dort befindlicher Fahrnisse der gefährdeten Parteien gegen rechtswidrige Veränderung ihrer Substanz oder gegen Beschädigung durch die als schlechtgläubige Zweiterwerber anzusehenden Antragsgegner bezwecken. Ein Verschulden des Angreifers ist schon deshalb nicht erforderlich, weil mit dem Unterlassungsanspruch nicht Schadenersatz, sondern die Motivierung zu rechtmäßigem Handeln (Unterlassen) erreicht werden soll (Koziol-Welser I8 407; vergleiche Schuster-Bonnott, Der privatrechtliche Anspruch auf Unterlassung, JBl 1976, 281 ff, 282). Während des Schwebezustandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Naturalrestitutionsklage der antragstellenden Ersterwerber sind jedenfalls auf der Grundlage der Antragsbehauptungen und vorliegenden Bescheinigungen die Ansprüche der gefährdeten Parteien, die sich bereits im (Teil-)Besitz der Liegenschaft befinden, durch das allein angemessen erscheinende Mittel des Haus(betretungs)verbotes gegen die Zweiterwerber zu sichern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 EO; der Kostenausspruch betreffend die Gegner der gefährdeten Parteien beruht auf den §§ 78, 402 EO, 50, 40 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, EO; der Kostenausspruch betreffend die Gegner der gefährdeten Parteien beruht auf den Paragraphen 78, 402, EO, 50, 40 ZPO.