Die ao. Revision ist aus nachfolgenden Gründen unzulässig:
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht; ferner hat es gemäß Abs 2 Z 2 leg cit auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs 3 ZPO - zutrifft. Nach der Anordnung des § 500 Abs 3 ZPO sind bei dem Ausspruch nach Abs 2 Z 1 die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1-3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Gegen die Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO findet gemäß Abs 4 leg cit kein Rechtsmittel statt. Die erstgenannte Gesetzesstelle wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß diese Ansprüche unanfechtbar und bindend ist, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (6 Ob 636/90; VersR 1991, 907; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91 ua).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht; ferner hat es gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - zutrifft. Nach der Anordnung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind bei dem Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer eins, die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins -, 3, 56, Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Gegen die Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO findet gemäß Absatz 4, leg cit kein Rechtsmittel statt. Die erstgenannte Gesetzesstelle wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß diese Ansprüche unanfechtbar und bindend ist, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (6 Ob 636/90; VersR 1991, 907; 2 Ob 22/91; 1 Ob 624/91 ua).
Im vorliegenden Falle behaupten die Revisionswerber selbst nicht, daß durch den berufungsgerichtlichen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zwingende Bewertungsvorschriften verletzt worden seien; ein solcher Verstoß liegt nach dem Akteninhalt auch tatsächlich nicht vor.Im vorliegenden Falle behaupten die Revisionswerber selbst nicht, daß durch den berufungsgerichtlichen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zwingende Bewertungsvorschriften verletzt worden seien; ein solcher Verstoß liegt nach dem Akteninhalt auch tatsächlich nicht vor.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision - mit den in Abs 3 genannten, hier nicht gegebenen Ausnahmen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), den Geld oder Geldeswert von S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Sinne des aus den dargelegten Gründen hier bindenden berufungsgerichtlichen Ausspruches, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger demnach jedenfalls unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß die Erhebung einer ao. Revision einen berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO voraussetzt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision - mit den in Absatz 3, genannten, hier nicht gegebenen Ausnahmen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), den Geld oder Geldeswert von S 50.000,-- nicht übersteigt. Im Sinne des aus den dargelegten Gründen hier bindenden berufungsgerichtlichen Ausspruches, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger demnach jedenfalls unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen. Bemerkt wird, daß die Erhebung einer ao. Revision einen berufungsgerichtlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO voraussetzt.