Die Revision ist unzulässig.
Wie oben dargestellt wurde, war das Erstgericht bereits bei seiner Entscheidung des ersten Rechtsganges davon ausgegangen, daß das Klagebegehren auf Entfernung des das Fahrtrecht des Klägers beeinträchtigenden Zaunstückes deshalb begründet sei, weil sich die Parteien ständig an das seinerzeit von deren Rechtsvorgängern vereinbarte Fahrtrecht hielten. Diese Rechtsansicht wurde vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang ausdrücklich gebilligt, das Erstgericht aber gleichzeitig beauftragt, die näheren Umstände inhaltlicher und umfänglicher Art zu klären. Das Erstgericht stellte nun im zweiten Rechtsgang inhaltlich deutlicher als bisher klar, daß sich die Rechtsvorgänger der Streitteile hinsichtlich der Benützung des Weges immer an die Vereinbarung vom 28.8.1911 tatsächlich gehalten haben, der Vater des Klägers und der Kläger selbst nach dem Erwerb des Grundstückes 155 durch den Beklagten im Jahr 1962 das Fahrtrecht über das Grundstück 155 vom Beklagten unbeanstandet in der bisherigen Art und Weise weiterhin ausgeübt haben, der Kläger und der Beklagte keine neuerliche Vereinbarung getroffen und sie sich bei der Benützung des Weges daran gehalten haben, wie dies von ihnen bzw. von ihren Rechtsvorgängern vorher gehandhabt worden ist. Umfänglich wurde klargestellt, daß der Beklagte am 2.April 1981 im Zuge der Neuerrichtung des Zaunes die Pflöcke IV bis XIV um 20 bis 25 cm nach Süden versetzte und der Kläger dadurch bei der Ausübung seines Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen Geräten beeinträchtigt und ihm die Dienstbarkeitsausübung mit einigen seiner Geräte sogar unmöglich gemacht wurde. Auf dieser Feststellungsgrundlage gelangte das Erstgericht hinsichtlich des weiterhin aufrecht gebliebenen Begehrens auf Entfernung des die Dienstbarkeitsberechtigung des Klägers beeinträchtigenden Zaunes im zweiten Rechtsgang wiederum zu dem gleichen Ergebnis. Es legte dabei seine schon im ersten Rechtsgang vertretene und vom Berufungsgericht als richtig erkannte Rechtsansicht dem entsprechend den Erhebungsaufträgen des Berufungsgerichtes erweitert festgestellten Sachverhalt zugrunde. Bei dieser Sachlage kann von einer Überbindung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an das Erstgericht iS des § 503 Abs 3 ZPO nicht die Rede sein:Wie oben dargestellt wurde, war das Erstgericht bereits bei seiner Entscheidung des ersten Rechtsganges davon ausgegangen, daß das Klagebegehren auf Entfernung des das Fahrtrecht des Klägers beeinträchtigenden Zaunstückes deshalb begründet sei, weil sich die Parteien ständig an das seinerzeit von deren Rechtsvorgängern vereinbarte Fahrtrecht hielten. Diese Rechtsansicht wurde vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang ausdrücklich gebilligt, das Erstgericht aber gleichzeitig beauftragt, die näheren Umstände inhaltlicher und umfänglicher Art zu klären. Das Erstgericht stellte nun im zweiten Rechtsgang inhaltlich deutlicher als bisher klar, daß sich die Rechtsvorgänger der Streitteile hinsichtlich der Benützung des Weges immer an die Vereinbarung vom 28.8.1911 tatsächlich gehalten haben, der Vater des Klägers und der Kläger selbst nach dem Erwerb des Grundstückes 155 durch den Beklagten im Jahr 1962 das Fahrtrecht über das Grundstück 155 vom Beklagten unbeanstandet in der bisherigen Art und Weise weiterhin ausgeübt haben, der Kläger und der Beklagte keine neuerliche Vereinbarung getroffen und sie sich bei der Benützung des Weges daran gehalten haben, wie dies von ihnen bzw. von ihren Rechtsvorgängern vorher gehandhabt worden ist. Umfänglich wurde klargestellt, daß der Beklagte am 2.April 1981 im Zuge der Neuerrichtung des Zaunes die Pflöcke römisch vier bis römisch vierzehn um 20 bis 25 cm nach Süden versetzte und der Kläger dadurch bei der Ausübung seines Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen Geräten beeinträchtigt und ihm die Dienstbarkeitsausübung mit einigen seiner Geräte sogar unmöglich gemacht wurde. Auf dieser Feststellungsgrundlage gelangte das Erstgericht hinsichtlich des weiterhin aufrecht gebliebenen Begehrens auf Entfernung des die Dienstbarkeitsberechtigung des Klägers beeinträchtigenden Zaunes im zweiten Rechtsgang wiederum zu dem gleichen Ergebnis. Es legte dabei seine schon im ersten Rechtsgang vertretene und vom Berufungsgericht als richtig erkannte Rechtsansicht dem entsprechend den Erhebungsaufträgen des Berufungsgerichtes erweitert festgestellten Sachverhalt zugrunde. Bei dieser Sachlage kann von einer Überbindung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an das Erstgericht iS des Paragraph 503, Absatz 3, ZPO nicht die Rede sein:
Zunächst ist festzuhalten, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, zufolge seines Bewertungsausspruches S 60.000 nicht übersteigt; das erkennt auch der Revisionswerber; er stützt aber die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf § 502 Abs 3 2.Satz ZPO. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß das Berufungsgericht in seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß eine das Erstgericht bindende, von dessen Auffassung abweichende Rechtsansicht ausgesprochen und wegen der sich daraus ergebenden Feststellungsmängel die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen hat (JBl 1957, 135; EvBl 1953/15 uva; Fasching IV 289; ErgBd.107); das Prozeßgericht muß nur wegen der vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu seinem Urteil gelangt sein (JBl 1962, 273 ua; Fasching IV 290; ErgBd 108); dieses Urteil muß demnach anders als das zunächst gefällte sein, es darf also sachlich mit dem ersten aufgehobenen nicht übereinstimmen (MietSlg 30.763; JBl 1957, 324; SZ 24/259; 1 Ob 769/82 uva; Fasching ErgBd.108).Zunächst ist festzuhalten, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, zufolge seines Bewertungsausspruches S 60.000 nicht übersteigt; das erkennt auch der Revisionswerber; er stützt aber die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Paragraph 502, Absatz 3, 2.Satz ZPO. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß das Berufungsgericht in seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß eine das Erstgericht bindende, von dessen Auffassung abweichende Rechtsansicht ausgesprochen und wegen der sich daraus ergebenden Feststellungsmängel die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen hat (JBl 1957, 135; EvBl 1953/15 uva; Fasching römisch vier 289; ErgBd.107); das Prozeßgericht muß nur wegen der vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu seinem Urteil gelangt sein (JBl 1962, 273 ua; Fasching römisch vier 290; ErgBd 108); dieses Urteil muß demnach anders als das zunächst gefällte sein, es darf also sachlich mit dem ersten aufgehobenen nicht übereinstimmen (MietSlg 30.763; JBl 1957, 324; SZ 24/259; 1 Ob 769/82 uva; Fasching ErgBd.108).
Alle diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Aufhebung erfolgte nicht wegen Feststellungsmängeln, die sich aus einer abweichenden, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ergaben. Vielmehr wurde die für beide Rechtsgänge zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes über die grundsätzliche Berechtigung des Klagebegehrens auf Entfernung des Zaunes wegen der dauernden Duldung des Fahrtrechtes des Klägers infolge übereinstimmenden Verhaltens der Streitteile ausdrücklich als richtig gebilligt und nur als durch entsprechende weitere Feststellungen noch ergänzungsbedürftig erachtet. Das vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil stimmte im Umfang des relevant gebliebenen Entfernungsbegehrens - gegen welches sich der Beklagte wendet - mit dem ersten aufgehobenen Urteil sachlich völlig überein. Das hat aber zur Folge, daß § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO nicht zur Anwendung kommt und die Revision des Beklagten im Sinne des ersten Satzes der zitierten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen war.Alle diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Aufhebung erfolgte nicht wegen Feststellungsmängeln, die sich aus einer abweichenden, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ergaben. Vielmehr wurde die für beide Rechtsgänge zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes über die grundsätzliche Berechtigung des Klagebegehrens auf Entfernung des Zaunes wegen der dauernden Duldung des Fahrtrechtes des Klägers infolge übereinstimmenden Verhaltens der Streitteile ausdrücklich als richtig gebilligt und nur als durch entsprechende weitere Feststellungen noch ergänzungsbedürftig erachtet. Das vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil stimmte im Umfang des relevant gebliebenen Entfernungsbegehrens - gegen welches sich der Beklagte wendet - mit dem ersten aufgehobenen Urteil sachlich völlig überein. Das hat aber zur Folge, daß Paragraph 502, Absatz 3, zweiter Satz ZPO nicht zur Anwendung kommt und die Revision des Beklagten im Sinne des ersten Satzes der zitierten Gesetzesbestimmung als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.