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Rechtssatz RS0042919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042919

Geschäftszahl

8Ob615/86

Entscheidungsdatum

19.11.1986

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, 2.Satz ZPO ist, daß das Berufungsgericht in seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß eine das Erstgericht bindende, von dessen Auffassung abweichende Rechtsansicht ausgesprochen und wegen der sich daraus ergebenden Feststellungsmängel die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen hat; das Prozeßgericht muß nur wegen der vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu seinem Urteil gelangt sein; dieses Urteil muß demnach anders als das zunächst gefällte sein und darf sachlich mit dem ersten aufgehobenen nicht übereinstimmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 615/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 615/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042919

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00615_8600000_001