Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht zunächst Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichlichen Verfahrens geltend und behauptet Aktenwidrigkeiten, die dem Gericht zweiter Instanz unterlaufen seien. Dies ist jedoch nicht richtig, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs3 ZPO).Die Klägerin macht zunächst Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichlichen Verfahrens geltend und behauptet Aktenwidrigkeiten, die dem Gericht zweiter Instanz unterlaufen seien. Dies ist jedoch nicht richtig, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
In der Rechtsrüge stellt sich die Klägerin zunächst auf den Standpunkt, daß die Grundsätze eines sogenannten echten Vertrages zugunsten Dritter hier nicht Anwendung fänden. Sie übersieht jedoch, daß der als Abtretungsvertrag bezeichnete Notariatsakt in seinem Punkt 3 ausdrücklich die von den Vorinstanzen festgestellte Bestimmung enthält, wonach die (nicht zu den Vertragspartnern dieses Vertrages zählende) Klägerin aus der persönlichen Haftung für die bei der Raiffeisenbank Klosterneuburg bestehende Kreditschuld entlassen werden sollte. Beim Vertrag zugunsten Dritter verspricht der Schuldner dem Versprechensempfänger die Erbringung einer Leistung an einen Dritten. Dabei kann vereinbart sein, daß nur der Versprechensempfänger das Recht hat, die Leistung an den Dritten zu fordern (unechter Vertrag zugunsten Dritter; Vertrag auf Leistung an Dritte im engeren Sinn); das Forderungsrecht kann aber auch oder allein dem Dritten zustehen (echter Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag zugunsten Dritter im eigentlichen Sinn): Koziol-Welser 6 I 241; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 225. Ob (auch) der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Schuldner (Versprechenden) die Erfüllung zu fordern, ist nach § 881 Abs2 Satz 1 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; nach dem zweiten Satz des § 881 Abs2 ABGB erwirbt der Dritte dieses Recht im Zweifel dann, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage (Rummel in Rummel, ABGB, RN 2 zu § 881; JBl 1955, 576; EvBl 1984/21 ua). Diese läuft im vorliegenden Fall eindeutig dahin hinaus, daß die Klägerin durch die zu ihren Gunsten vereinbarte Befreiung von der Kreditschuld bei der Raiffeisenbank Klosterneuburg einen durchaus relevanten Vorteil erwarb, dessen sie sich durch die Geltendmachung ihres Anspruches im vorliegenden Verfahren auch zu bedienen suchte.In der Rechtsrüge stellt sich die Klägerin zunächst auf den Standpunkt, daß die Grundsätze eines sogenannten echten Vertrages zugunsten Dritter hier nicht Anwendung fänden. Sie übersieht jedoch, daß der als Abtretungsvertrag bezeichnete Notariatsakt in seinem Punkt 3 ausdrücklich die von den Vorinstanzen festgestellte Bestimmung enthält, wonach die (nicht zu den Vertragspartnern dieses Vertrages zählende) Klägerin aus der persönlichen Haftung für die bei der Raiffeisenbank Klosterneuburg bestehende Kreditschuld entlassen werden sollte. Beim Vertrag zugunsten Dritter verspricht der Schuldner dem Versprechensempfänger die Erbringung einer Leistung an einen Dritten. Dabei kann vereinbart sein, daß nur der Versprechensempfänger das Recht hat, die Leistung an den Dritten zu fordern (unechter Vertrag zugunsten Dritter; Vertrag auf Leistung an Dritte im engeren Sinn); das Forderungsrecht kann aber auch oder allein dem Dritten zustehen (echter Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag zugunsten Dritter im eigentlichen Sinn): Koziol-Welser 6 römisch eins 241; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 225. Ob (auch) der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Schuldner (Versprechenden) die Erfüllung zu fordern, ist nach Paragraph 881, Abs2 Satz 1 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; nach dem zweiten Satz des Paragraph 881, Abs2 ABGB erwirbt der Dritte dieses Recht im Zweifel dann, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage (Rummel in Rummel, ABGB, RN 2 zu Paragraph 881,; JBl 1955, 576; EvBl 1984/21 ua). Diese läuft im vorliegenden Fall eindeutig dahin hinaus, daß die Klägerin durch die zu ihren Gunsten vereinbarte Befreiung von der Kreditschuld bei der Raiffeisenbank Klosterneuburg einen durchaus relevanten Vorteil erwarb, dessen sie sich durch die Geltendmachung ihres Anspruches im vorliegenden Verfahren auch zu bedienen suchte.
Gemäß § 882 Abs2 ABGB stehen jedoch dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag auch gegen den durch den Vertrag begünstigten Dritten zu. Soweit daher die Klägerin in weiterer Ausführung ihrer Rechtsrüge zu Fragen Stellung bezieht, die mit der Einwendung der List bei Vertragsabschluß zusammenhängen, ist weiters klarzustellen:Gemäß Paragraph 882, Abs2 ABGB stehen jedoch dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag auch gegen den durch den Vertrag begünstigten Dritten zu. Soweit daher die Klägerin in weiterer Ausführung ihrer Rechtsrüge zu Fragen Stellung bezieht, die mit der Einwendung der List bei Vertragsabschluß zusammenhängen, ist weiters klarzustellen:
Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur anfechtbar, denn das Gesetz mißbilligt zwar ein solches Verhalten eines Vertragspartners, berücksichtigt jedoch die dadurch beeinträchtigte Freiheit der Willensbestimmung des anderen Vertragspartners dadurch, daß es diesem die Entscheidung frei gibt, ob er - nach Entdeckung seiner Täuschung - das Geschäft weiterhin gelten lassen will oder nicht (Larenz, AT des Bürgerlichen Rechts 4 349; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 4 112; SZ 52/22). Das auf eine solche Art zustande gekommene Rechtsgeschäft ist also zunächst giltig (Larenz aaO 112; JBl 1957, 240) und seine Anfechtung muß gerichtlich geltend gemacht werden (Koziol-Welser aaO 112). Gleichviel, ob die gerichtliche Anfechtung im Wege der Klage oder der Einrede erfolgt, in beiden Fällen ist nicht eine ausdrückliche und förmliche Anfechtungserklärung erforderlich, sondern es genügt, daß die von der getäuschten Vertragspartei im Prozeß vorgebrachten Tatsachen und ihr darauf gegründetes Urteilsbegehren ihren Entschluß offenlegen, das unter dem Einfluß arglistiger Täuschung zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht mehr gelten lassen zu wollen (SZ 52/22 ua). Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht aber zutreffend das Vorbringen des Beklagten in diese Richtung aufgefaßt, daß er die Gesellschaft nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben seines Verhandlungspartners über Warenlager und Verbindlichkeiten übernahm, in dieser seiner Erwartung aber durch ihn getäuscht wurde. Dieses Vorbringen wird durch die Feststellung untermauert, daß Alfred B*** den Beklagten bewußt über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft getäuscht hat und daß der Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit von dessen Angaben den bezogenen Abtretungsvertrag schloß. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte sonst den Vertrag nicht geschlossen hätte.Ein unter arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur anfechtbar, denn das Gesetz mißbilligt zwar ein solches Verhalten eines Vertragspartners, berücksichtigt jedoch die dadurch beeinträchtigte Freiheit der Willensbestimmung des anderen Vertragspartners dadurch, daß es diesem die Entscheidung frei gibt, ob er - nach Entdeckung seiner Täuschung - das Geschäft weiterhin gelten lassen will oder nicht (Larenz, AT des Bürgerlichen Rechts 4 349; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch eins 4 112; SZ 52/22). Das auf eine solche Art zustande gekommene Rechtsgeschäft ist also zunächst giltig (Larenz aaO 112; JBl 1957, 240) und seine Anfechtung muß gerichtlich geltend gemacht werden (Koziol-Welser aaO 112). Gleichviel, ob die gerichtliche Anfechtung im Wege der Klage oder der Einrede erfolgt, in beiden Fällen ist nicht eine ausdrückliche und förmliche Anfechtungserklärung erforderlich, sondern es genügt, daß die von der getäuschten Vertragspartei im Prozeß vorgebrachten Tatsachen und ihr darauf gegründetes Urteilsbegehren ihren Entschluß offenlegen, das unter dem Einfluß arglistiger Täuschung zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht mehr gelten lassen zu wollen (SZ 52/22 ua). Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht aber zutreffend das Vorbringen des Beklagten in diese Richtung aufgefaßt, daß er die Gesellschaft nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben seines Verhandlungspartners über Warenlager und Verbindlichkeiten übernahm, in dieser seiner Erwartung aber durch ihn getäuscht wurde. Dieses Vorbringen wird durch die Feststellung untermauert, daß Alfred B*** den Beklagten bewußt über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft getäuscht hat und daß der Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit von dessen Angaben den bezogenen Abtretungsvertrag schloß. Dies kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte sonst den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Soweit die Klägerin schließlich vermeint, Alfred B*** sei als "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB anzusehen, weshalb dessen arglistige Vorgangsweise nicht ihr zurechenbar sei, ist ihr abschließend zu erwidern:Soweit die Klägerin schließlich vermeint, Alfred B*** sei als "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB anzusehen, weshalb dessen arglistige Vorgangsweise nicht ihr zurechenbar sei, ist ihr abschließend zu erwidern:
Eine allgemeine Formulierung des Begriffes "Dritter" ist, wie auch der deutsche Bundesgerichtshof (Lindenmaier-Möhring Nr.30 zu § 123 BGB) bereits überzeugend bei im wesentlich gleicher Rechtslage wie in Österreich dargelegt hat, nicht möglich. Grundsätzlich kann jedoch nach der Auslegungsregel des § 6 ABGB nur ein unbeteiligter Dritter die Bezeichnung "Dritter" iS des § 875 ABGB verdienen. Wer also auf Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich an dem Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, kann nicht als "Dritter" gelten; die von ihm vorgenommene arglistige Täuschung ist daher dem Erklärungsgegner als eigene zuzurechnen. Dieser Grundsatz muß insbesondere zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will (1 Ob 68/71; EvBl 1961/3; SZ 44/59 ua).Eine allgemeine Formulierung des Begriffes "Dritter" ist, wie auch der deutsche Bundesgerichtshof (Lindenmaier-Möhring Nr.30 zu Paragraph 123, BGB) bereits überzeugend bei im wesentlich gleicher Rechtslage wie in Österreich dargelegt hat, nicht möglich. Grundsätzlich kann jedoch nach der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB nur ein unbeteiligter Dritter die Bezeichnung "Dritter" iS des Paragraph 875, ABGB verdienen. Wer also auf Seite des Erklärungsgegners steht und maßgeblich an dem Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, kann nicht als "Dritter" gelten; die von ihm vorgenommene arglistige Täuschung ist daher dem Erklärungsgegner als eigene zuzurechnen. Dieser Grundsatz muß insbesondere zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will (1 Ob 68/71; EvBl 1961/3; SZ 44/59 ua).
Ihrer Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.