Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes ***** in der ***** KG Gloggnitz, auf dem sich seit 1980 eine im Eigentum des Beklagten stehende Werbetafel befindet. Die Rechtsvorgänger der Klägerin im Eigentum an diesem Grundstück gestatteten dem Beklagten mit Vereinbarung vom 16. Februar 1980 für die Dauer von sechs Monaten und mit einer einmonatigen Kündigungsfrist die Aufstellung einer Werbetafel auf diesem Grundstück gegen eine monatliche Miete von S 150,--. Im Jahr 1988 urgierte die Klägerin telefonisch bei der - diese Werbetafel nutzenden - Firma P***** A***** GesmbH & Co KG (folgend: KG) die Bezahlung des Mietzinses. Daraufhin wurde ihr ein Scheck über S 4.000,-- übermittelt. Seither wurde nichts mehr bezahlt. Mit Schreiben vom 15. November 1988 erklärte die Klägerin gegenüber der KG (zu Handen des Beklagten, der ab 1. Jänner 1989 Geschäftsführer der KG ist) die Beendigung des Mietverhältnisses und verlangte die Entfernung der Werbetafel. Weil weder die KG noch der Beklagte darauf nicht reagierte, wiederholte sie mit Schreiben vom 11. Jänner 1989 ihr Verlangen nach Entfernung der Tafel und berechnete darin der KG eine von ihr einseitig angesetzte Tagesmiete von S 100, insgesamt sohin S 1.210. Die KG entsprach dem Begehren der Klägerin weiterhin nicht und erklärte schließlich, es gebe mit der Klägerin keine Vereinbarung, die sie zur Zahlung des geforderten Mietbetrages verpflichtete.
Mit der Klage vom 22. November 1989 begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Räumung ihres Grundstückes von der in seinem Eigentum stehenden Werbetafel zu verpflichten, weil er das Grundstück titellos benütze. Sie brachte vor, das Bestandverhältnis schon mit dem dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Schreiben vom 15. November 1988 gegenüber der KG außergerichtlich zum 31. Dezember 1988 aufgekündigt zu haben und es außerdem nun auch mit der Klage sofort für aufgelöst zu erklären. Im Zuge des Verfahrens behauptete sie bei der Verhandlungstagsatzung vom 15. Februar 1990, der Beklagte habe seit 14 Monaten (seit Anfang 1989) den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt, und stützte das Räumungsbegehren daher überdies auf § 1118 ABGB.Mit der Klage vom 22. November 1989 begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Räumung ihres Grundstückes von der in seinem Eigentum stehenden Werbetafel zu verpflichten, weil er das Grundstück titellos benütze. Sie brachte vor, das Bestandverhältnis schon mit dem dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Schreiben vom 15. November 1988 gegenüber der KG außergerichtlich zum 31. Dezember 1988 aufgekündigt zu haben und es außerdem nun auch mit der Klage sofort für aufgelöst zu erklären. Im Zuge des Verfahrens behauptete sie bei der Verhandlungstagsatzung vom 15. Februar 1990, der Beklagte habe seit 14 Monaten (seit Anfang 1989) den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt, und stützte das Räumungsbegehren daher überdies auf Paragraph 1118, ABGB.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Aufkündigungen der Klägerin seien unwirksam; jene vom 15. November 1988, weil sie trotz Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes gemäß § 49 MRG bis 31. Dezember 1988 keine Kündigungsgründe enthalte und überdies nicht an ihn, sondern an die KG gerichtet gewesen sei; jene in der Klage mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Aufkündigung, weil sie keine Kündigungstermine und Kündigungsfrist enthalten habe. Im übrigen bestehe kein Mietzinsrückstand.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Aufkündigungen der Klägerin seien unwirksam; jene vom 15. November 1988, weil sie trotz Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes gemäß Paragraph 49, MRG bis 31. Dezember 1988 keine Kündigungsgründe enthalte und überdies nicht an ihn, sondern an die KG gerichtet gewesen sei; jene in der Klage mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Aufkündigung, weil sie keine Kündigungstermine und Kündigungsfrist enthalten habe. Im übrigen bestehe kein Mietzinsrückstand.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß mit der Zahlung von S 4.000 (durch die KG) der Mietzins bis (Ende) 1988 abgedeckt worden sei, der Beklagte jedoch ab Beginn des Jahres 1989 durch 14 Monate den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt habe, und folgerte daraus rechtlich, daß die Klägerin deshalb zur Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB berechtigt und daher der Beklagte zur Räumung im Sinn des Klagebegehrens verhalten sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß mit der Zahlung von S 4.000 (durch die KG) der Mietzins bis (Ende) 1988 abgedeckt worden sei, der Beklagte jedoch ab Beginn des Jahres 1989 durch 14 Monate den vereinbarten Mietzins nicht bezahlt habe, und folgerte daraus rechtlich, daß die Klägerin deshalb zur Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB berechtigt und daher der Beklagte zur Räumung im Sinn des Klagebegehrens verhalten sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen infolge Berufung des Klägers, der die Feststellung bekämpfte, daß mit der Zahlung von S 4.000 nur der Mietzins bis Ende 1988 abgedeckt gewesen sei, das Klagebegehren allein aus rechtlichen Erwägungen ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es vertrat unter anderem die Rechtsansicht, daß ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des § 1118 zweiter Fall ABGB mangels hinreichender Konkretisierung der Mietzinsschuldigkeit des Beklagten durch die Klägerin nicht anzunehmen sei, so daß selbst bei Beachtung der Rechtsprechung, wonach die Räumungsklage die geschehene Einmahnung bei Weiterführung des Verfahrens bis zum nächsten Zinstermin ersetze, die am 15. Februar 1990 von der Klägerin bei Gericht abgegebene Vertragsauflösungserklärung unberechtigt sei. Die vor und mit der Klage ausgesprochenen Vertragskündigungen erachtete es aus den für zutreffend befundenen Einwendungen des Beklagten als unwirksam.Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen infolge Berufung des Klägers, der die Feststellung bekämpfte, daß mit der Zahlung von S 4.000 nur der Mietzins bis Ende 1988 abgedeckt gewesen sei, das Klagebegehren allein aus rechtlichen Erwägungen ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es vertrat unter anderem die Rechtsansicht, daß ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinne des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB mangels hinreichender Konkretisierung der Mietzinsschuldigkeit des Beklagten durch die Klägerin nicht anzunehmen sei, so daß selbst bei Beachtung der Rechtsprechung, wonach die Räumungsklage die geschehene Einmahnung bei Weiterführung des Verfahrens bis zum nächsten Zinstermin ersetze, die am 15. Februar 1990 von der Klägerin bei Gericht abgegebene Vertragsauflösungserklärung unberechtigt sei. Die vor und mit der Klage ausgesprochenen Vertragskündigungen erachtete es aus den für zutreffend befundenen Einwendungen des Beklagten als unwirksam.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.