Rechtssatz RS0020923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020923
Entscheidungsdatum
10.10.1991
Rechtssatz
Die Aufkündigung muß dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden; eine an eine Kommanditgesellschaft gerichtete Aufkündigung ist dem Vertragspartner gegenüber nicht abgegeben, auch wenn sie ihm (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft) zugegangen ist und er darin persönlich angesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020923
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0080OB00617_9100000_001