Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Nach der Anordnung des durch das Bundesgesetz BGBl. 1978/280 neu gefaßten § 232 Abs. 1 AußStrG ist gegen rekursgerichtliche Entscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über welchen das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den gemäß § 502 Abs. 3 bezeichneten Betrag (derzeit S 60.000,--) übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des § 500 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 ZPO sind anzuwenden.Nach der Anordnung des durch das Bundesgesetz BGBl. 1978/280 neu gefaßten Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG ist gegen rekursgerichtliche Entscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über welchen das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den gemäß Paragraph 502, Absatz 3, bezeichneten Betrag (derzeit S 60.000,--) übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, ZPO sind anzuwenden.
Nach der bei Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung des § 232 Abs. 1 AußStrG geltenden Fassung des § 500 Abs. 4 ZPO war gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. An dieser Regelung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 trotz der Neufassung des § 500 Abs. 4 ZPO nichts geändert. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, es sei der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zu entnehmen, daß die durch die Neufassung des § 500 Abs. 4 ZPO geschaffene Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen (Revisions-)Rekurses auch in dem eine Sonderform des Außerstreitverfahrens (siehe dessen Rechtsmittelbeschränkungen des § 16 AußStrG) darstellenden Verfahren nach den § 229 ff AußStrG gegeben wäre (3 Ob 1502/84, 2 Ob 660/84, 7 Ob 697/84); der Revisionsrekurs sei daher nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht nach den ihm gesetzten Richtlinien für zulässig erklärt habe (so auch EFSlg. 52.917, 33.709; siehe hiezu weiters Verfahren außer Streitsachen MGA30 Anm. 2 zu § 232, wonach es in dessen Abs. 1, letzter Satz, auf Grund der Änderung des § 500 Abs. 4 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jetzt richtig "Abs. 4 erster Satz" heißen müßte). Im gleichen Sinne wurde zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 535/89 ausgesprochen, daß die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach § 232 AußStrG allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht. An dieser Rechtsansicht hält auch hier derNach der bei Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG geltenden Fassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO war gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. An dieser Regelung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 trotz der Neufassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO nichts geändert. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, es sei der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zu entnehmen, daß die durch die Neufassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO geschaffene Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen (Revisions-)Rekurses auch in dem eine Sonderform des Außerstreitverfahrens (siehe dessen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 16, AußStrG) darstellenden Verfahren nach den Paragraph 229, ff AußStrG gegeben wäre (3 Ob 1502/84, 2 Ob 660/84, 7 Ob 697/84); der Revisionsrekurs sei daher nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht nach den ihm gesetzten Richtlinien für zulässig erklärt habe (so auch EFSlg. 52.917, 33.709; siehe hiezu weiters Verfahren außer Streitsachen MGA30 Anmerkung 2 zu Paragraph 232,, wonach es in dessen Absatz eins,, letzter Satz, auf Grund der Änderung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jetzt richtig "Abs. 4 erster Satz" heißen müßte). Im gleichen Sinne wurde zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 535/89 ausgesprochen, daß die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 232, AußStrG allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht. An dieser Rechtsansicht hält auch hier der
8. Senat des Obersten Gerichtshofes fest.
Somit haftet dem angefochtenen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ON 15 kein Rechtsirrtum an. Der dagegen gerichtete Rekurs des Antragsgegners muß demgemäß erfolglos bleiben.