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Entscheidung 8 Ob 619/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob619/89

Entscheidungsdatum

13.07.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Eva Maria T***, Lehrerin, Othmar-Jaindlweg 2, 9523 Landskron, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider den Antragsgegner Rudolf Michael T***, Kaufmann, Gemeindeweg 6, 9523 Landskron, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Mai 1989, GZ 2 R 122/89-15, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. März 1989, GZ 2 R 122/89-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 3.087,-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 514,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nachdem die Parteien im Rahmen des Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse grundsätzlich einen Vergleich geschlossen hatten, wies das Erstgericht der Antragstellerin bestimmte einzelne Fahrnisse ihrem Antrag gemäß zu.

Das Rekursgericht bestätigte den vom Antragsgegner angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei (ON 12).

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhob der Antragsgegner Rekurs, welchen das Rekursgericht mit Beschluß ON 15 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG aus, im Beschluß ON 12 sei nicht über mit einem S 60.000,-- übersteigenden Betrag zu bewertende Sachen und auch nicht über eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden. Der rekursgerichtliche Ausspruch der Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sei nicht anfechtbar.

Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhebt der Antragsgegner Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Ausspruches der Zulässigkeit des zurückgewiesenen Rekurses. Er meint, auf Grund der Bestimmungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 seien nunmehr auch rekursgerichtliche Beschlüsse, in welchen die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ausgesprochen wurde, anfechtbar und außerdem sei vorliegendenfalls der rekursgerichtliche Ausspruch, daß der Wert der vom Antrag erfaßten Fahrnisse den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteige, verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:

Nach der Anordnung des durch das Bundesgesetz BGBl. 1978/280 neu gefaßten Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG ist gegen rekursgerichtliche Entscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über welchen das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den gemäß Paragraph 502, Absatz 3, bezeichneten Betrag (derzeit S 60.000,--) übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, ZPO sind anzuwenden.

Nach der bei Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG geltenden Fassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO war gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. An dieser Regelung wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 trotz der Neufassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO nichts geändert. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits mehrfach ausgesprochen, es sei der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht zu entnehmen, daß die durch die Neufassung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO geschaffene Möglichkeit der Erhebung eines außerordentlichen (Revisions-)Rekurses auch in dem eine Sonderform des Außerstreitverfahrens (siehe dessen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 16, AußStrG) darstellenden Verfahren nach den Paragraph 229, ff AußStrG gegeben wäre (3 Ob 1502/84, 2 Ob 660/84, 7 Ob 697/84); der Revisionsrekurs sei daher nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht nach den ihm gesetzten Richtlinien für zulässig erklärt habe (so auch EFSlg. 52.917, 33.709; siehe hiezu weiters Verfahren außer Streitsachen MGA30 Anmerkung 2 zu Paragraph 232,, wonach es in dessen Absatz eins,, letzter Satz, auf Grund der Änderung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 jetzt richtig "Abs. 4 erster Satz" heißen müßte). Im gleichen Sinne wurde zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 535/89 ausgesprochen, daß die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 232, AußStrG allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht. An dieser Rechtsansicht hält auch hier der

8. Senat des Obersten Gerichtshofes fest.

Somit haftet dem angefochtenen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ON 15 kein Rechtsirrtum an. Der dagegen gerichtete Rekurs des Antragsgegners muß demgemäß erfolglos bleiben.

Anmerkung

E18150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00619.89.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19890713_OGH0002_0080OB00619_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung