In ihrer Rechtsrüge bringen die Revisionswerber vor, die von ihnen geltend gemachten Kosten der Beschaffung einer Ersatzwohnung seien im Sinne der Entscheidung MietSlg 39.391 auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer hiefür von der Klägerin geforderten Ablösezahlung zu berücksichtigen. Bei den Bestimmungen des § 27 Abs 1 Z 1 und 5 MRG handle es sich um einen zwangswirtschaftlichen Eingriff in die Privatautonomie, der keine Zerlegung des einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in verschiedene Teilbeträge gestatte. Der in diesen Bestimmungen normierte Kondiktionsanspruch sei nach streng wirtschaftlichen Grundsätzen zu behandeln, sodaß es auf die Parteienabsicht gar nicht ankomme, sondern Leistung und Gegenleistung insgesamt zu beurteilen seien. Würden hier auch die Aufwendungen der beklagten Parteien für ihre Ersatzwohnung berücksichtigt, so läge keine Bereicherung ihrerseits vor. Wenn die Ersatzwohnung größer und teurer (für zehnjährige Mietzinsleistungen) sei, müsse der anteilige Aufwand berücksichtigt werden. Dies führe dazu, daß, insgesamt betrachtet, die Klägerin, für die die beklagten Parteien bei der Vermieterin auch einen niedrigeren Mietzins erreicht hätten, "reicher", die Beklagten selbst aber wegen ihrer teureren Ersatzwohnung "ärmer" geworden seien.In ihrer Rechtsrüge bringen die Revisionswerber vor, die von ihnen geltend gemachten Kosten der Beschaffung einer Ersatzwohnung seien im Sinne der Entscheidung MietSlg 39.391 auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer hiefür von der Klägerin geforderten Ablösezahlung zu berücksichtigen. Bei den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 5 MRG handle es sich um einen zwangswirtschaftlichen Eingriff in die Privatautonomie, der keine Zerlegung des einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in verschiedene Teilbeträge gestatte. Der in diesen Bestimmungen normierte Kondiktionsanspruch sei nach streng wirtschaftlichen Grundsätzen zu behandeln, sodaß es auf die Parteienabsicht gar nicht ankomme, sondern Leistung und Gegenleistung insgesamt zu beurteilen seien. Würden hier auch die Aufwendungen der beklagten Parteien für ihre Ersatzwohnung berücksichtigt, so läge keine Bereicherung ihrerseits vor. Wenn die Ersatzwohnung größer und teurer (für zehnjährige Mietzinsleistungen) sei, müsse der anteilige Aufwand berücksichtigt werden. Dies führe dazu, daß, insgesamt betrachtet, die Klägerin, für die die beklagten Parteien bei der Vermieterin auch einen niedrigeren Mietzins erreicht hätten, "reicher", die Beklagten selbst aber wegen ihrer teureren Ersatzwohnung "ärmer" geworden seien.
Auch den Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 MRG ungültig und verboten sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ungültig und verboten sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; unter dieses Verbot fallen aber nicht die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat.
Nach dieser Bestimmung kann sich der Vormieter im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich seine noch verwertbaren Investitionen in der Mietwohnung vom Nachmieter abgelten lassen. Darüberhinaus kann er mit dem neuen Mieter vereinbaren, daß ihm dieser die tatsächlichen Kosten der Übersiedlung in die neue Wohnung ersetzt. Die Rechtsprechung hat unter diesem Gesichtspunkt auch die Vereinbarung des Ersatzes der Kosten des Vormieters für die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzwohnung für zulässig erachtet (SZ 16/25; MietSlg. 19.257/8; 20.355 uva.). Voraussetzung im Sinne des Gesetzes ist hier aber stets das Vorliegen einer diesbezüglichen Vereinbarung.
In der von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung MietSlg. 39.391 wurde ausgeführt, daß nach Lehre (Würth in Rummel ABGB Rz 3 zu § 27 MRG) und RechtsprechungIn der von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung MietSlg. 39.391 wurde ausgeführt, daß nach Lehre (Würth in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 27, MRG) und Rechtsprechung
(vgl. MietSlg. 23.311/22; 28.274; 37.387/17) der Vormieter gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 MRG ohne Rücksicht auf die Beschränkung des § 10 MRG den Ersatz des noch vorhandenen Wertes von Investitionen oder des Wiederbeschaffungswertes von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter von diesem begehren könne. Stehe der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so sei die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung nicht besprochen oder, wie im dort zugrundeliegenden Falle, bloß formell ein Kaufvertrag über die Investitionen geschlossen worden sei und die mit dem Vormieter übereinstimmende Absicht des Nachmieters jedenfalls auf Übernahme und Nutzung der Investitionen gerichtet gewesen sei, ohne daß Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Überlassung vorlägen.vergleiche MietSlg. 23.311/22; 28.274; 37.387/17) der Vormieter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Paragraph 10, MRG den Ersatz des noch vorhandenen Wertes von Investitionen oder des Wiederbeschaffungswertes von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter von diesem begehren könne. Stehe der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so sei die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung nicht besprochen oder, wie im dort zugrundeliegenden Falle, bloß formell ein Kaufvertrag über die Investitionen geschlossen worden sei und die mit dem Vormieter übereinstimmende Absicht des Nachmieters jedenfalls auf Übernahme und Nutzung der Investitionen gerichtet gewesen sei, ohne daß Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Überlassung vorlägen.
Dieser Rechtsansicht ist zu folgen, weil der Vormieter durch die tatsächliche Überlassung von entsprechenden Investitionen an den Nachmieter diesem jedenfalls eine Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG erbringt, so daß er die vereinbarte Ablöse nicht ohne gleichwertige Gegenleistung zahlt. Eine Bereicherung des Vormieters liegt insoweit daher tatsächlich nicht vor.Dieser Rechtsansicht ist zu folgen, weil der Vormieter durch die tatsächliche Überlassung von entsprechenden Investitionen an den Nachmieter diesem jedenfalls eine Gegenleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erbringt, so daß er die vereinbarte Ablöse nicht ohne gleichwertige Gegenleistung zahlt. Eine Bereicherung des Vormieters liegt insoweit daher tatsächlich nicht vor.
Beim Ersatz von Übersiedlungskosten und dgl. an den Vormieter erhält der Nachmieter aber keinerlei Gegenleistung. Ein diesbezüglicher Ersatz kann daher vom Vormieter gemäß der positivrechtlichen Anordnung des § 27 Abs. 1 Z 1 MRG nur auf Grund einer diesbezüglichen Verpflichtung des Nachmieters zulässigerweise gefordert werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 543/88 = JBl. 1988, 583 einen Anspruch auf Ersatz von Übersiedlungskosten "mangels im Einzelfall vereinbarter Verpflichtung" verneint und weiters ausgeführt, daß für die im Gesetz nicht ausdrücklich genannten, von der Rechtsprechung den Übersiedlungskosten gleichgestellten (EvBl. 1969/120 ua) Kosten der Beschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung nichts anderes gelten könne. Diese Ansicht, daß die Überwälzung von Übersiedlungs- und Wohnungsanschaffungskosten des Vormieters auf den neuen Mieter ausdrücklich vereinbart worden sein muß, wurde auch von der Lehre gebilligt (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht Rz 9 zu § 27 MRG).Beim Ersatz von Übersiedlungskosten und dgl. an den Vormieter erhält der Nachmieter aber keinerlei Gegenleistung. Ein diesbezüglicher Ersatz kann daher vom Vormieter gemäß der positivrechtlichen Anordnung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur auf Grund einer diesbezüglichen Verpflichtung des Nachmieters zulässigerweise gefordert werden. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 543/88 = JBl. 1988, 583 einen Anspruch auf Ersatz von Übersiedlungskosten "mangels im Einzelfall vereinbarter Verpflichtung" verneint und weiters ausgeführt, daß für die im Gesetz nicht ausdrücklich genannten, von der Rechtsprechung den Übersiedlungskosten gleichgestellten (EvBl. 1969/120 ua) Kosten der Beschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung nichts anderes gelten könne. Diese Ansicht, daß die Überwälzung von Übersiedlungs- und Wohnungsanschaffungskosten des Vormieters auf den neuen Mieter ausdrücklich vereinbart worden sein muß, wurde auch von der Lehre gebilligt (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht Rz 9 zu Paragraph 27, MRG).
Im vorliegenden Falle wurde von den Tatsacheninstanzen festgestellt, daß sich die Ablösevereinbarung der Streitteile ausschließlich auf die von der Klägerin übernommenen Investitionen bezieht. Die Beklagten hatten in ihrer Parteienvernehmung (ON 18, AS 110 ff) in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Inhalt der Urkunden ./B und ./C auch selbst ausdrücklich bestätigt, daß der Gesamtbetrag von S 480.000,-- als "Investitionsablöse" vereinbart wurde, und weiters ausdrücklich angegeben, daß sie zunächst - wenngleich vergeblich - schon von der Hausverwaltung und sodann eben von der Klägerin eine "Investitionsablöse" verlangten, weil sie die "Investitionen in der Wohnung jedenfalls verwerten wollten", und daß sie der Klägerin diese Investitionen in der Wohnung auch zeigten.
Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen über die Vereinbarung der Zahlung des Betrages von S 480.000,-- als Investitionsablöse sowie der vorstehenden Rechtsausführungen über die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung des Nachmieters betreffend den Ersatz von Übersiedlungskosten und Kosten der Anschaffung der Ersatzwohnung (vgl. Würth in Rummel ABGB Rz 6 zu § 27) war hier die über den festgestellten Wert der von den Beklagten der Klägerin hinterlassenen Investitionen hinausgehende Ablösezahlung mangels einer derartigen Verpflichtungserklärung der Klägerin gesetzwidrigAuf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen über die Vereinbarung der Zahlung des Betrages von S 480.000,-- als Investitionsablöse sowie der vorstehenden Rechtsausführungen über die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung des Nachmieters betreffend den Ersatz von Übersiedlungskosten und Kosten der Anschaffung der Ersatzwohnung vergleiche Würth in Rummel ABGB Rz 6 zu Paragraph 27,) war hier die über den festgestellten Wert der von den Beklagten der Klägerin hinterlassenen Investitionen hinausgehende Ablösezahlung mangels einer derartigen Verpflichtungserklärung der Klägerin gesetzwidrig
(vgl. SZ 60/274 = JBl. 1988, 247). Zur Revisionsausführung, die Beklagten hätten der Klägerin dadurch eine auf die Ablösezahlung anrechenbare Gegenleistung in Form einer Mietzinsersparnis erbracht, daß sie für sie beim Vermieter die Beibehaltung des bisherigen Mietzinses erreicht hätten, ist darauf zu verweisen, daß diese in der Klagebeantwortung enthaltene, in beiden Rechtsgängen vor den Unterinstanzen sodann von den Beklagten aber nicht näher relevierte Einwendung ohne jegliche zeitliche und betragliche Konkretisierung erhoben worden war und schon deswegen (zur umstrittenen Frage der Berücksichtigung einer Mietzinsersparnis vgl. Würth-Zingher aaO Rz 9, 3 zu § 27) erfolglos bleiben mußte.vergleiche SZ 60/274 = JBl. 1988, 247). Zur Revisionsausführung, die Beklagten hätten der Klägerin dadurch eine auf die Ablösezahlung anrechenbare Gegenleistung in Form einer Mietzinsersparnis erbracht, daß sie für sie beim Vermieter die Beibehaltung des bisherigen Mietzinses erreicht hätten, ist darauf zu verweisen, daß diese in der Klagebeantwortung enthaltene, in beiden Rechtsgängen vor den Unterinstanzen sodann von den Beklagten aber nicht näher relevierte Einwendung ohne jegliche zeitliche und betragliche Konkretisierung erhoben worden war und schon deswegen (zur umstrittenen Frage der Berücksichtigung einer Mietzinsersparnis vergleiche Würth-Zingher aaO Rz 9, 3 zu Paragraph 27,) erfolglos bleiben mußte.
Somit wurde das (eingeschränkte) Rückforderungsbegehren der Klägerin von den Vorinstanzen zu Recht bejaht.
Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO (Kostenbemessungsgrundlage S 293.000,--).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO (Kostenbemessungsgrundlage S 293.000,--).