Begründung:
Der am 30.12.1986 verstorbene Rupert M***** hatte in seinem Testament vom 10.1.1962 die Anordnung getroffen: "Zu Erben meines gesamten, welchen Namen auch immer tragenden Vermögens setze ich zu je 1/3 Anteilen meine Geschwister Herrn Johann M*****, Herrn Arnold M***** und und Frau Mathilde K*****, ein". In der Folge wurde ihm am 6.9.1962 Christian H***** als sein unehelicher Sohn geboren. Johann M***** ist unter Hinterlassung der Töchter Christine und Herma M***** vor dem Testator verstorben.
Das Erstgericht nahm die von Christian H***** aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt und die aus dem Titel des Testamentes von Mathilde K***** und von Arnold M***** zu je 1/3 sowie von Christine M***** und Herma M***** zu je 1/6 bedingt abgegebenen Erberklärungen zu Gericht an und teilte gemäß § 125 AußStrG dem Christian H***** die Klägerrolle zu. Die Erbserklärungen der Christine und Herma M***** wurden vom Rekursgericht zurückgewiesen. Christian H***** begehrte sodann in seiner zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck eingebrachten Klage gegenüber Mathilde K***** und Arnold M***** die Feststellung, das Testament des Erblassers vom 10.1.1962 sei entkräftet (§ 778 ABGB) und es komme ihm im Umfang der zu je 1/3 abgegebenen Erbserklärungen der beiden Beklagten das Erbrecht aufgrund des Gesetzes zu. Dieses Klagebegehren wurde rechtskräftig (siehe 5 Ob 581/90 = ON 36) mit der Begründung abgewiesen, daß Christian H***** den Nachweis seiner irrtümlichen Übergehung durch den Erblasser nicht habe zu führen vermocht. Mit Notariatsakt vom 5.4.1988 verkauften Arnold M*****, Christine M***** und Herma M***** ihre behaupteten Rechte an der Verlassenschaft an Waltraud N*****. Diese hat mit Schriftsatz ON 37 vorgebracht, der frei gewordene Anteil von 1/3 nach Johann M***** komme durch Anwachsung zu gleichen Teilen den Testamentserben Mathilde K***** und Arnold M***** und an dessen Stelle nun ihr zu, weil der Erblasser in seinem Testament die Erben nicht zu bestimmten Teilen, sondern in dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung berufen habe. Aus dem Akte 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe sich auf Grund der Zeugenaussagen mit aller Deutlichkeit, daß der Erblasser den Christian H***** nicht letztwillig habe bedenken wollen. Er habe durch 25 Jahre von dessen Existenz Kenntnis gehabt, im gleichen Orte wie Christian H***** gelebt, aber jeglichen Kontakt zu diesem abgelehnt und das Testament nie geändert. Diese Erklärung wurde vor dem Gerichtskommissär aufrechterhalten und "auch von Mathilde K***** übernommen". Christian H***** entgegnete, eine Akkreszenz sei zufolge der im vorliegenden Falle gegebenen bestimmten Erbseinsetzung im Sinne des § 562 ABGB nicht eingetreten, sodaß der erledigte Erbteil des Johann M***** ihm als gesetzlichem Erben zufalle.Das Erstgericht nahm die von Christian H***** aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt und die aus dem Titel des Testamentes von Mathilde K***** und von Arnold M***** zu je 1/3 sowie von Christine M***** und Herma M***** zu je 1/6 bedingt abgegebenen Erberklärungen zu Gericht an und teilte gemäß Paragraph 125, AußStrG dem Christian H***** die Klägerrolle zu. Die Erbserklärungen der Christine und Herma M***** wurden vom Rekursgericht zurückgewiesen. Christian H***** begehrte sodann in seiner zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck eingebrachten Klage gegenüber Mathilde K***** und Arnold M***** die Feststellung, das Testament des Erblassers vom 10.1.1962 sei entkräftet (Paragraph 778, ABGB) und es komme ihm im Umfang der zu je 1/3 abgegebenen Erbserklärungen der beiden Beklagten das Erbrecht aufgrund des Gesetzes zu. Dieses Klagebegehren wurde rechtskräftig (siehe 5 Ob 581/90 = ON 36) mit der Begründung abgewiesen, daß Christian H***** den Nachweis seiner irrtümlichen Übergehung durch den Erblasser nicht habe zu führen vermocht. Mit Notariatsakt vom 5.4.1988 verkauften Arnold M*****, Christine M***** und Herma M***** ihre behaupteten Rechte an der Verlassenschaft an Waltraud N*****. Diese hat mit Schriftsatz ON 37 vorgebracht, der frei gewordene Anteil von 1/3 nach Johann M***** komme durch Anwachsung zu gleichen Teilen den Testamentserben Mathilde K***** und Arnold M***** und an dessen Stelle nun ihr zu, weil der Erblasser in seinem Testament die Erben nicht zu bestimmten Teilen, sondern in dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung berufen habe. Aus dem Akte 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe sich auf Grund der Zeugenaussagen mit aller Deutlichkeit, daß der Erblasser den Christian H***** nicht letztwillig habe bedenken wollen. Er habe durch 25 Jahre von dessen Existenz Kenntnis gehabt, im gleichen Orte wie Christian H***** gelebt, aber jeglichen Kontakt zu diesem abgelehnt und das Testament nie geändert. Diese Erklärung wurde vor dem Gerichtskommissär aufrechterhalten und "auch von Mathilde K***** übernommen". Christian H***** entgegnete, eine Akkreszenz sei zufolge der im vorliegenden Falle gegebenen bestimmten Erbseinsetzung im Sinne des Paragraph 562, ABGB nicht eingetreten, sodaß der erledigte Erbteil des Johann M***** ihm als gesetzlichem Erben zufalle.
Das Erstgericht wies hierauf hinsichtlich des jeweils beanspruchten 1/3-Anteiles des Johann M***** der Mathilde K***** und der Waltraud N***** die Klägerrolle gegenüber Christian H***** zu und trug ihnen auf, binnen 4 Wochen die Klage bei Gericht einzubringen.
Das Rekursgericht gab weder dem Rekurs des Christian H***** noch jenem der Mathilde K***** und der Waltraud N***** Folge; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Dem Rekurswerber Christian H***** hielt das Rekursgericht entgegen, die Bestimmungen der § 125 ff AußStrG seien immer dann sinngemäß anzuwenden, wenn widerstreitende Standpunkte geltend gemacht würden, von deren Lösung die Fortführung oder Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung abhänge. Es schade nicht, daß hier seinerzeit von Mathilde K***** und Arnold M***** (als Rechtsvorgänger der Waltraud N*****) Erbserklärungen jeweils nur zu je 1/3 des Nachlasses abgegeben worden seien. Christian H***** nehme als gesetzlicher Erbe die Auslegungsregel des § 562 ABGB, die für eine bestimmte Erbseinsetzung spreche, in Anspruch. Hingegen machten Mathilde K***** und Waltraud N***** für ihren Standpunkt einer Anwachsung zu ihren Gunsten geltend, der vermutliche Wille des Erblassers sei entgegen dieser Auslegungsregel dahin erforschbar, daß dieser seinen Sohn absichtlich übergangen und ausschließlich seinen Geschwistern seinen geschlossenen Hof in W***** zugedacht habe. Strittig sei sohin im Ergebnis die Auslegung des Testaments (nämlich des dahinterstehenden Testierwillens), die jedoch dem Streitrichter vorbehalten sei. Ob eine Anwachsung eingetreten sei, wie dies die Rekurswerber Mathilde K***** und Waltraud N***** behaupteten, könne somit entgegen deren Ansicht nicht im Verlassenschaftsverfahren entschieden werden. Auch ihr Standpunkt, Christian H***** habe seine Anfechtung im Erbrechtsstreit 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck lediglich auf ihre beiden Drittelanteile beschränkt, sodaß es unzulässig erscheine, neuerlich einen Rechtsstreit über den verbleibenden Drittelanteil zu führen, über den schon im Vorprozeß hätte entschieden werden können, sei unzutreffend. Christian H***** sei seinerzeit die Klägerrolle zugewiesen worden, weil er das die Geschwister des Erblassers bedenkende Testament gemäß § 778 ABGB als entkräftet erachtet habe. Der Erbrechtsstreit zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck könne daher für die nunmehrige Streitfrage, ob der Text des Testaments einer Anwachsung des freigewordenen Erbteils nach Johann M***** entgegenstehe oder ob der Erblasser in Wahrheit ausschließlich seine ihn überlebenden Geschwister habe bedenken wollen, nicht präjudiziell sein. Auch im übrigen werfe der Rekurs der beiden Rekurswerberinnen Fragen auf, die die Auslegung des Willens des Erblassers beträfen und deren Lösung daher dem Zivilrechtsweg vorbehalten sei.Dem Rekurswerber Christian H***** hielt das Rekursgericht entgegen, die Bestimmungen der Paragraph 125, ff AußStrG seien immer dann sinngemäß anzuwenden, wenn widerstreitende Standpunkte geltend gemacht würden, von deren Lösung die Fortführung oder Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung abhänge. Es schade nicht, daß hier seinerzeit von Mathilde K***** und Arnold M***** (als Rechtsvorgänger der Waltraud N*****) Erbserklärungen jeweils nur zu je 1/3 des Nachlasses abgegeben worden seien. Christian H***** nehme als gesetzlicher Erbe die Auslegungsregel des Paragraph 562, ABGB, die für eine bestimmte Erbseinsetzung spreche, in Anspruch. Hingegen machten Mathilde K***** und Waltraud N***** für ihren Standpunkt einer Anwachsung zu ihren Gunsten geltend, der vermutliche Wille des Erblassers sei entgegen dieser Auslegungsregel dahin erforschbar, daß dieser seinen Sohn absichtlich übergangen und ausschließlich seinen Geschwistern seinen geschlossenen Hof in W***** zugedacht habe. Strittig sei sohin im Ergebnis die Auslegung des Testaments (nämlich des dahinterstehenden Testierwillens), die jedoch dem Streitrichter vorbehalten sei. Ob eine Anwachsung eingetreten sei, wie dies die Rekurswerber Mathilde K***** und Waltraud N***** behaupteten, könne somit entgegen deren Ansicht nicht im Verlassenschaftsverfahren entschieden werden. Auch ihr Standpunkt, Christian H***** habe seine Anfechtung im Erbrechtsstreit 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck lediglich auf ihre beiden Drittelanteile beschränkt, sodaß es unzulässig erscheine, neuerlich einen Rechtsstreit über den verbleibenden Drittelanteil zu führen, über den schon im Vorprozeß hätte entschieden werden können, sei unzutreffend. Christian H***** sei seinerzeit die Klägerrolle zugewiesen worden, weil er das die Geschwister des Erblassers bedenkende Testament gemäß Paragraph 778, ABGB als entkräftet erachtet habe. Der Erbrechtsstreit zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck könne daher für die nunmehrige Streitfrage, ob der Text des Testaments einer Anwachsung des freigewordenen Erbteils nach Johann M***** entgegenstehe oder ob der Erblasser in Wahrheit ausschließlich seine ihn überlebenden Geschwister habe bedenken wollen, nicht präjudiziell sein. Auch im übrigen werfe der Rekurs der beiden Rekurswerberinnen Fragen auf, die die Auslegung des Willens des Erblassers beträfen und deren Lösung daher dem Zivilrechtsweg vorbehalten sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben Christian H***** sowie Mathilde K***** und Waltraud N***** jeweils Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Verlassenschaftsgericht zur Fortsetzung der Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung der Verlassenschaft auch hinsichtlich des strittigen Drittels an die jeweiligen Rekurswerber.
Christian H***** bringt vor, die Frage der Feststellung der Erbquoten sei ausschließlich im Außerstreitverfahren zu lösen. Widersprechende Erbserklärungen lägen nur vor, wenn einander widersprechende Berufungsgründe gegeben seien. In Ermangelung widersprechender Erbserklärungen könnten strittige Tatsachen auch vom Verlassenschaftsgericht durch Einholung der entsprechenden Bescheinigungsmittel geklärt werden. Die Frage, ob ein freigewordener Erbteil anwachse oder nicht, sei vom Verlassenschaftsgericht zu entscheiden. Eine Verweisung gemäß § 2 Abs.2 Z 7 AußStrG an den Streitrichter komme für das Verlassenschaftsverfahren zufolge der klaren Bestimmung der §§ 125 ff AußStrG nicht in Betracht. Hier gehe es nicht um strittige Tatfragen, sondern nur um eine Rechtsfrage. Die Frage der Anwachsung habe auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß, die Frage der Quoten sei in der Einantwortungsurkunde zu klären, und zwar im Sinne der Verneinung einer Anwachsung. Der ihr Vorliegen dennoch Behauptende habe sodann die Erbschaftsklage gemäß § 824 ABGB zur Verfügung. Die beiden überlebenden Testamentserben hätten zudem nur Erbserklärungen zu je 1/3 abgegeben und auf dieser Basis sei das Verlassenschaftsverfahren zu beenden.Christian H***** bringt vor, die Frage der Feststellung der Erbquoten sei ausschließlich im Außerstreitverfahren zu lösen. Widersprechende Erbserklärungen lägen nur vor, wenn einander widersprechende Berufungsgründe gegeben seien. In Ermangelung widersprechender Erbserklärungen könnten strittige Tatsachen auch vom Verlassenschaftsgericht durch Einholung der entsprechenden Bescheinigungsmittel geklärt werden. Die Frage, ob ein freigewordener Erbteil anwachse oder nicht, sei vom Verlassenschaftsgericht zu entscheiden. Eine Verweisung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG an den Streitrichter komme für das Verlassenschaftsverfahren zufolge der klaren Bestimmung der Paragraphen 125, ff AußStrG nicht in Betracht. Hier gehe es nicht um strittige Tatfragen, sondern nur um eine Rechtsfrage. Die Frage der Anwachsung habe auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß, die Frage der Quoten sei in der Einantwortungsurkunde zu klären, und zwar im Sinne der Verneinung einer Anwachsung. Der ihr Vorliegen dennoch Behauptende habe sodann die Erbschaftsklage gemäß Paragraph 824, ABGB zur Verfügung. Die beiden überlebenden Testamentserben hätten zudem nur Erbserklärungen zu je 1/3 abgegeben und auf dieser Basis sei das Verlassenschaftsverfahren zu beenden.
Die Rekurswerberinnen Mathilde K***** und Waltraud N***** vertreten die Rechtsansicht, es sei ihnen als Testamentserbinnen der freigewordene 1/3-Anteil zugewachsen, denn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellten die Bestimmungen der §§ 560 ff ABGB nur Auslegungsregeln dar, sodaß der vermutete Wille des Erblassers zu erforschen sei. Dieser spreche aber für sie. Einer gesonderten Erbserklärung hinsichtlich der angewachsenen Erbquoten habe es nicht bedurft. Da sich Christian H***** zum gesamten Nachlaß erbserklärt, sodann aber die Erbrechtsklage nur hinsichtlich einer 2/3-Quote eingebracht habe, sei es unzulässig, ihnen nunmehr eine Erbrechtsklage aufzutragen. Christian H***** erscheine hinsichtlich eines neuerlichen Rechtsstreites über den 1/3-Anteil präkludiert, denn insoweit liege auch eine Bindungswirkung des zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteiles vor.Die Rekurswerberinnen Mathilde K***** und Waltraud N***** vertreten die Rechtsansicht, es sei ihnen als Testamentserbinnen der freigewordene 1/3-Anteil zugewachsen, denn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellten die Bestimmungen der Paragraphen 560, ff ABGB nur Auslegungsregeln dar, sodaß der vermutete Wille des Erblassers zu erforschen sei. Dieser spreche aber für sie. Einer gesonderten Erbserklärung hinsichtlich der angewachsenen Erbquoten habe es nicht bedurft. Da sich Christian H***** zum gesamten Nachlaß erbserklärt, sodann aber die Erbrechtsklage nur hinsichtlich einer 2/3-Quote eingebracht habe, sei es unzulässig, ihnen nunmehr eine Erbrechtsklage aufzutragen. Christian H***** erscheine hinsichtlich eines neuerlichen Rechtsstreites über den 1/3-Anteil präkludiert, denn insoweit liege auch eine Bindungswirkung des zu 8 Cg 294/88 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteiles vor.