Rechtssatz RS0007996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007996
Entscheidungsdatum
28.03.2001
Rechtssatz
In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß § 562 ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach § 125 AußStrG vorzugehen ist.In der ausdrücklichen Inanspruchnahme eines Erbteiles einerseits gemäß Paragraph 562, ABGB durch den gesetzlichen Erben und anderseits durch die wegen eines angeblich gegenteiligen Testierwillens dennoch die Anwachsung ihrer Erbteile behauptenden Testamentserben liegen widerstreitende Erbserklärungen, sodaß im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nach Paragraph 125, AußStrG vorzugehen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 619/91
Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 619/91
Veröff: JBl 1992,385 = NZ 1992,251
- 1 Ob 208/98i
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 208/98i
Vgl auch
- 9 Ob 55/01f
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 55/01f
Vgl auch; Beisatz: Die Regel des § 562 ABGB weicht dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators, sodass der Erbansprecher den Nachweis eines abweichenden Willens des Erblassers, der die gesetzlichen Erben keinesfalls berufen wollte, erbringen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007996
Dokumentnummer
JJR_19911031_OGH0002_0080OB00619_9100000_001