Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur hier zu beurteilenden Konstellation jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auffindbar ist und die Begründung der angefochtenen Entscheidung Anlass zu einer Klarstellung gibt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist nur mehr der Erbrechtsausweis betreffend jenen Teil des von den Revisionsrekurswerberinnen geltend gemachten Erbrechts, der das vom Rekursgericht ohnedies als ausgewiesen erachtete Erbrecht zu je einem Drittel des Nachlasses übersteigt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung diesen noch strittigen Erbrechtsausweis nicht endgültig verneint hat, sondern nur davon ausgegangen ist, dass er derzeit nicht als erbracht angesehen werden kann.
Dagegen bringen die Revisionsrekurswerberinnen primär vor, dass die Annahme der Erbserklärung und der Erbrechtsausweis untrennbar seien und nicht aufgespaltet werden könnten. Dass dieser Einwand unzutreffend ist, ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 122 AußStrG, in dessen zweitem und dritten Satz angeordnet wird, dass jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen ist und dass der Beweis des Erbrechtstitels auch nachträglich beigebracht werden kann (Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 20 zu §§ 799, 800).Dagegen bringen die Revisionsrekurswerberinnen primär vor, dass die Annahme der Erbserklärung und der Erbrechtsausweis untrennbar seien und nicht aufgespaltet werden könnten. Dass dieser Einwand unzutreffend ist, ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG, in dessen zweitem und dritten Satz angeordnet wird, dass jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen ist und dass der Beweis des Erbrechtstitels auch nachträglich beigebracht werden kann (Welser in Rummel, ABGB**2 Rz 20 zu Paragraphen 799, 800,).
Ebenso unzutreffend ist der Einwand der Revisionsrekurswerberinnen, wonach sie den Erbrechtsausweis hinsichtlich des noch strittigen Erbrechts ohnedies bereits erbracht hätten.
In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass die Erbseinsetzung zu je einem Drittel eine solche mit Bestimmung des Erbteils ist (JBl 1992, 385 uva), sodass die Regel des § 562 ABGB zur Anwendung kommt, wonach bei Wegfall eines dieser Testamentserben den verbleibenden beiden kein Zuwachsrecht gebührt und der solcherart erledigte Teil grundsätzlich den gesetzlichen Erben zufällt. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht aber erkannt, dass die Regel des § 562 ABGB dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weicht und dass daher der Erbansprecher den Nachweis eines abweichenden Willens des Erblassers, der die gesetzlichen Erben keinesfalls berufen wollte, erbringen kann (SZ 57/157; JBl 1992, 385; zuletzt 1 Ob 208/98i). Ein solcher Wille der Erblasserin ist hier angesichts der im Testament verfügten Ausschließung ihrer Schwester vom Erbrecht nicht ausgeschlossen, aber keineswegs evident, umso mehr, als zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zumindest eine weitere Verwandte der Erblasserin, die als gesetzliche Erbin in Betracht gekommen wäre, noch lebte. Der den Revisionsrekurswerberinnen obliegende Beweis, dass die Erblasserin entgegen der Vermutung des § 562 ABGB ihre gesetzlichen Erben keinesfalls berufen wollte, ist daher noch nicht erbracht, sodass sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass das noch strittige Erbrecht der Revisionsrekurswerberinnen derzeit noch nicht ausgewiesen sei, als zutreffend erweist.In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass die Erbseinsetzung zu je einem Drittel eine solche mit Bestimmung des Erbteils ist (JBl 1992, 385 uva), sodass die Regel des Paragraph 562, ABGB zur Anwendung kommt, wonach bei Wegfall eines dieser Testamentserben den verbleibenden beiden kein Zuwachsrecht gebührt und der solcherart erledigte Teil grundsätzlich den gesetzlichen Erben zufällt. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht aber erkannt, dass die Regel des Paragraph 562, ABGB dem wie immer bewiesenen anderen Willen des Testators weicht und dass daher der Erbansprecher den Nachweis eines abweichenden Willens des Erblassers, der die gesetzlichen Erben keinesfalls berufen wollte, erbringen kann (SZ 57/157; JBl 1992, 385; zuletzt 1 Ob 208/98i). Ein solcher Wille der Erblasserin ist hier angesichts der im Testament verfügten Ausschließung ihrer Schwester vom Erbrecht nicht ausgeschlossen, aber keineswegs evident, umso mehr, als zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zumindest eine weitere Verwandte der Erblasserin, die als gesetzliche Erbin in Betracht gekommen wäre, noch lebte. Der den Revisionsrekurswerberinnen obliegende Beweis, dass die Erblasserin entgegen der Vermutung des Paragraph 562, ABGB ihre gesetzlichen Erben keinesfalls berufen wollte, ist daher noch nicht erbracht, sodass sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass das noch strittige Erbrecht der Revisionsrekurswerberinnen derzeit noch nicht ausgewiesen sei, als zutreffend erweist.
Im Übrigen ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass im Normalfall der von der Regelung des § 562 ABGB abweichende Wille des Erblassers erst im Erbrechtsstreit, also im streitigen Rechtsweg, zu beweisen ist (JBl 1992, 385; zuletzt 1 Ob 208/98i). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn - was hier derzeit noch nicht ausgeschlossen werden kann - mangels widersprechender Erbserklärungen die Erbringung des Nachweises in einem Rechtsstreit gar nicht möglich ist. In einem solchen Fall hat der Erbansprecher die entsprechenden Anträge und Bescheinigung dem Abhandlungsgericht zu erbringen, das dann nach amtswegiger Überprüfung zu entscheiden hat, ob das behauptete Erbrecht ausgewiesen ist (SZ 43/193).Im Übrigen ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass im Normalfall der von der Regelung des Paragraph 562, ABGB abweichende Wille des Erblassers erst im Erbrechtsstreit, also im streitigen Rechtsweg, zu beweisen ist (JBl 1992, 385; zuletzt 1 Ob 208/98i). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn - was hier derzeit noch nicht ausgeschlossen werden kann - mangels widersprechender Erbserklärungen die Erbringung des Nachweises in einem Rechtsstreit gar nicht möglich ist. In einem solchen Fall hat der Erbansprecher die entsprechenden Anträge und Bescheinigung dem Abhandlungsgericht zu erbringen, das dann nach amtswegiger Überprüfung zu entscheiden hat, ob das behauptete Erbrecht ausgewiesen ist (SZ 43/193).
Sollten sich daher im vorliegenden Fall die Bemühungen um die Ausforschung gesetzlicher Erben als erfolglos erweisen - die im Edikt zur Einberufung unbekannter Erben (ON 33) gesetzte Frist ist bereits abgelaufen - wird daher das Erstgericht den Revisionsrekurswerberinnen Gelegenheit zu geben haben, den ihnen obliegenden Nachweis eines von der Regelung des § 562 ABGB abweichenden Willens der Erblasserin im Verlassenschaftsverfahren zu erbringen.Sollten sich daher im vorliegenden Fall die Bemühungen um die Ausforschung gesetzlicher Erben als erfolglos erweisen - die im Edikt zur Einberufung unbekannter Erben (ON 33) gesetzte Frist ist bereits abgelaufen - wird daher das Erstgericht den Revisionsrekurswerberinnen Gelegenheit zu geben haben, den ihnen obliegenden Nachweis eines von der Regelung des Paragraph 562, ABGB abweichenden Willens der Erblasserin im Verlassenschaftsverfahren zu erbringen.
Auf den Umstand, dass mittlerweile eine weitere Erbanwärterin aufgetreten ist, die ein zu ihren Gunsten errichtetes mündliches Testament behauptet, ist - da diese Erbanwärterin noch keine Erbserklärung abgegeben hat - derzeit noch nicht einzugehen.