Entscheidungsgründe:
Die am 24.7.1971 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Februar 1985, 11 Cg 409/84, rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Der Ehe der Streitteile entstammt die am 10.10.1971 geborene Tochter Claudia. Die Elternrechte bezüglich dieses Kindes stehen dem Antragsgegner allein zu; das Kind befindet sich in seiner Pflege und Erziehung. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung am 15.12.1984 aufgehoben.
Im vorliegenden, innerhalb der im § 95 EheG normierten Jahresfrist eingeleiteten Verfahren begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß die Ersparnisse den Streitteilen wie bisher verbleiben sollten, während ihr der Antragsgegner für die Überlassung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung eine Ausgleichszahlung von S 140.000,- zu leisten habe. Der Antragsgegner sprach sich gegen diese Art der Aufteilung aus und beantragte seinerseits die reale Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung an ihn. Das Erstgericht ordnete an, daß jeder der Streitteile über den auf seinen Namen lautenden Bausparvertrag weiterhin allein verfügungsberechtigt bleibt (Punkt 1), daß der Antragsgegner allein Mieter der Ehewohnung in Graz, Frühlingstraße 33/II/2/14 bleibt (Punkt 2), daß die Einrichtung dieser Wohnung in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen wird, soweit Teile dieser Einrichtung nicht ohnedies bereits im Eigentum des Antragsgegners bzw. der ehelichen Tochter der Streitteile stehen (Punkt 3), daß der PKW BMW 520 i, Baujahr 1985, im Alleineigentum des Antragsgegners bleibt (Punkt 4), daß die vom Antragsgegner allein aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Ankaufes dieses PKW durch den Antragsgegner allein zurückzubezahlen sind (Punkt 5), daß über die im Besitz der Streitteile befindlichen Sparbücher der jeweilige Streitteil allein verfügungsberechtigt bleibt (Punkt 6), daß der Antragsgegner über die in seinem Besitz befindlichen Silber- und Goldmünzen allein verfügungberechtigt bleibt (Punkt 7) und daß der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 90.000,- zu leisten hat, und zwar in zwei Teilbeträgen, von denen der erste in der Höhe von S 50.000,- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung und der zweite in der Höhe von S 40.000,- längstens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung zu leisten ist (Punkt 8).Im vorliegenden, innerhalb der im Paragraph 95, EheG normierten Jahresfrist eingeleiteten Verfahren begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß die Ersparnisse den Streitteilen wie bisher verbleiben sollten, während ihr der Antragsgegner für die Überlassung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung eine Ausgleichszahlung von S 140.000,- zu leisten habe. Der Antragsgegner sprach sich gegen diese Art der Aufteilung aus und beantragte seinerseits die reale Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung an ihn. Das Erstgericht ordnete an, daß jeder der Streitteile über den auf seinen Namen lautenden Bausparvertrag weiterhin allein verfügungsberechtigt bleibt (Punkt 1), daß der Antragsgegner allein Mieter der Ehewohnung in Graz, Frühlingstraße 33/II/2/14 bleibt (Punkt 2), daß die Einrichtung dieser Wohnung in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen wird, soweit Teile dieser Einrichtung nicht ohnedies bereits im Eigentum des Antragsgegners bzw. der ehelichen Tochter der Streitteile stehen (Punkt 3), daß der PKW BMW 520 i, Baujahr 1985, im Alleineigentum des Antragsgegners bleibt (Punkt 4), daß die vom Antragsgegner allein aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Ankaufes dieses PKW durch den Antragsgegner allein zurückzubezahlen sind (Punkt 5), daß über die im Besitz der Streitteile befindlichen Sparbücher der jeweilige Streitteil allein verfügungsberechtigt bleibt (Punkt 6), daß der Antragsgegner über die in seinem Besitz befindlichen Silber- und Goldmünzen allein verfügungberechtigt bleibt (Punkt 7) und daß der Antragsgegner der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 90.000,- zu leisten hat, und zwar in zwei Teilbeträgen, von denen der erste in der Höhe von S 50.000,- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung und der zweite in der Höhe von S 40.000,- längstens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung zu leisten ist (Punkt 8).
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Nach der Eheschließung befand sich die Ehewohnung der Streitteile bis 30.11.1973 bei den Eltern des Antragsgegners in Siegersdorf 21. Dann zogen die Streitteile in die aus Küche, zwei Zimmern und Nebenräumen bestehende Mietwohnung in Graz, Frühlingstraße 33/II/2/14, ein; im Mietvertrag vom 1.12.1973 scheint der Antragsgegner als Mieter auf.
Die Antragstellerin brachte in die Ehe Schlafzimmermöbel mit, der Antragsgegner einen Barbetrag von S 30.000,- und einen PKW Austin
850. Der Barbetrag wurde zum teilweisen Ankauf von Möbeln verwendet, die sich ebenso wie die von der Antragstellerin eingebrachten Schlafzimmermöbel noch im Haus der Eltern des Antragsgegners befinden.
Der Antragsgegner war zur Zeit der Eheschließung Arbeiter in der Schuhfabrik S*** in Pischelsdorf; seit September 1971 ist er beim Ö*** G*** beschäftigt. Die Antragstellerin war nach der Eheschließung bis Mai 1984 nicht berufstätig. Dann arbeitete sie im Unfallkrankenhaus Graz bis Dezember 1984, anschließend nach einer Pause von drei Wochen bis 20.3.1985 bei der Firma H*** und ab 23.3.1985 bei der Firma S*** in Graz mit einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von etwa S 5.600,-.
vor Dezember 1984 verrichtete die Antragstellerin durch 6 Jahre hindurch aushilfsweise Putzarbeiten im Ausmaß von wöchentlich 15 bis 20 Stunden a S 45,-. Der Antragsgegner bezog zuletzt beim ÖGB ein Einkommen von etwa S 15.500,- monatlich 14mal jährlich einschließlich Familienbeihilfe. Die Antragstellerin hat während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft den Haushalt praktisch zur Gänze geführt und das Kind großgezogen.
Die Ehewohnung war bei Abschluß des Mietvertrages zur Gänze möbliert; an den Vormieter mußte eine Ablöse von etwa S 65.000,- für die Möbel gezahlt werden. Später wurde das Wohnzimmer erneuert. Die vorhandenen Einrichtungsgegenstände sind im Gutachten ON 5 aufgezählt. Die Postzahlen 14, 31 und 36 (Bild, Kristallgläser und Zinnkrug) stehen im Alleineigentum des Antragsgegners; die Postzahlen 18 und 21 (Stereoradio, Kofferschreibmaschine) stehen im Eigentum der Tochter. Die im Wohn- und im Schlafzimmer befindlichen Möbel sind in diese Räume eingepaßt; der Abtransport dieser Möbel ist erst nach Entfernung der Verschraubungen möglich. Während aufrechter Ehe wurden Silbermünzen im Wert von etwa S 4.700,- angeschafft, die sich in der Gewahrsame des Antragsgegners befinden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner von seinen Arbeitgebern Goldmünzen geschenkt erhalten. Der Wert der Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht im Eigentum des Antragsgegners bzw. der Tochter steht, und der Silbermünzen beträgt etwa S 55.730,-
.
Beide Streitteile haben während aufrechter Ehe je einen auf etwa gleiche Nominalbeträge lautenden Bausparvertrag abgeschlossen. Der Wert der Mietrechte an der Ehewohnung beträgt etwa S 174.000,-; ein Betrag in dieser Höhe müßte aufgewendet werden, um in Graz eine etwa gleichwertige Mietwohnung entsprechend der vormaligen Ehewohnung zu adaptieren.
Der Antragsgegner, der seinen privaten PKW auch dienstlich für Betriebsbesuche verwenden muß, hat mit Kaufvertrag vom 18.12.1984 einen neuen PKW BMW 520 i um S 259.168,- angeschafft, wobei er seinen alten PKW Taunus GXL, Baujahr 1981, um einen Eintauschpreis von S 45.000,- in Anzahlung gab. Der Rest des Kaufpreises wurde mit einem Kredit der B*** von S 140.000,- und einem Bezugsvorschuß seines Arbeitgebers von etwa S 100.000,- finanziert. Beide Streitteile verfügen über geringfügige Sparguthaben. Die Antragstellerin ist bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung zu einem Mann namens Q*** gezogen, den sie am 5.9.1985 geheiratet hat. Eine Möglichkeit, weitere Einrichtungsgegenstände in der nunmehrigen Ehewohnung der Ehegatten Q*** unterzubringen, besteht nicht. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beitragsleistungen beider Streitteile zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse als etwa gleichwertig anzusehen seien. Als Ausgleich für die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner gebühre der Antragstellerin nur eine Ausgleichszahlung von S 40.000,-, weil zu berücksichtigen sei, daß der Antragsgegner mit der in seiner Pflege und Erziehung befindlichen Tochter auf die weitere Benützung der Ehewohnung angewiesen sei. Der Wert der der Aufteilung unterliegenden Einrichtung einschließlich der Silbermünzen von S 55.730,- und der Eintauschwert des alten PKW von S 45.000,- sei zu halbieren, sodaß der Antragstellerin weitere S 50.000,- zuzuerkennen seien. Insgesamt sei dem Antragsgegner somit eine Ausgleichszahlung von S 90.000,- an die Antragstellerin aufzuerlegen. Auch wenn die Ehe aus dem Verschulden der Antragstellerin geschieden worden sei, könne dem Aufteilungsvorschlag des Antragsgegners, einzelne Einrichtungsgegenstände der Antragstellerin zuzuweisen, nicht entsprochen werden, weil die Antragstellerin infolge räumlicher Beengtheit solche Einrichtungsgegenstände nicht in ihre neue Wohnung aufnehmen könne und es auch untunlich sei, die zum Teil in der vormaligen Ehewohnung eingepaßten Einrichtungsgegenstände aus dieser herauszunehmen. Überdies müßte der Antragsgegner bei einer derartigen Vorgangsweise seine Wohnung wieder komplettieren, was ihm neuerliche Kosten verursachen würde.
Dem Antragsgegner sei in dieser Beziehung kein Wahlrecht zuzubilligen, da ihm daraus kein Vorteil erwachsen und nur der Antragstellerin ein Nachteil zugefügt würde.
Diese Entscheidung wurde vom Antragsgegner in ihren Punkten 3 (Überlassung der Wohnungseinrichtung an den Antragsgegner) und 8 (Ausgleichszahlung) mit Rekurs bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß zwar die Rechtsprechung dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil bei der Wahl der Gegenstände gewisse Optionsmöglichkeiten einräume, wenn dies der Billigkeit entspreche, daß dies aber aus den vom Erstgericht angeführten Gründen im vorliegenden Fall bei der Verteilung der Einrichtungsgegenstände wegen Unbilligkeit nicht in Betracht komme. Die einen wesentlichen Wert darstellenden Möbel des Wohn- und des Schlafzimmers seien in diesen Räumen eingepaßt und Möbelstücke wie Schränke und Betten müßten vor dem Abtransport in ihre Einzelteile zerlegt werden. Dies würde eine wesentliche Wertminderung nach sich ziehen und dem Antragsgegner keine Vorteile bringen, müßte er doch diese Möbelstücke wieder durch andere ersetzen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin diese Möbelstücke in ihre neue Wohnung wegen deren Komplettierung nicht einbringen könnte. Im übrigen sei es auch üblich, daß der Teil, der die Ehewohnung erhalte, auch deren Einrichtungsgegenstände zugesprochen bekomme und übernehme.
Der Umstand, daß das während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft von den Eheleuten angeschaffte Fahrzeug vom Antragsgegner vorwiegend, jedoch keineswegs ausschließlich zu Dienstreisen verwendet worden sei, schließe nicht dessen Einbeziehung in die Aufteilung mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Wert aus. Das Erstgericht habe zutreffend nur den Wert des eingetauschten Fahrzeuges berücksichtigt und nicht den des neu angeschafften, weil die Anschaffung des neuen PKW schon nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sei.
Der Wert einer Wohnung ergebe sich im wesentlichen daraus, daß das Recht auf Benützung, auch bei einer Mietwohnung, zweifellos einen Vermögenswert darstelle, der im erstinstanzlichen Verfahren durch zwei Sachverständigengutachten ermittelt worden sei. Der Antragsgegner könne sich durch die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 40.000,- für die Überlassung der Ehewohnung auf keinen Fall beschwert erachten, weil dieser Betrag nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** lediglich ein Drittel und nach dem Gutachten des Sachverständigen P*** weniger als ein Viertel des Wohnungswertes ausmache. Mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung von nur S 40.000,- für die Ehewohnung an die Antragstellerin habe das Erstgericht in gehöriger und ausreichender Weise auf die Wohnungsinteressen des Antragsgegners und des von ihm betreuten Kindes Bedacht genommen. Wäre die Aufteilung gemäß dem Beitragsschlüssel von 1 : 1 erfolgt, dann wäre der Antragstellerin für die Ehewohnung zumindest ein Beitrag von S 61.000,- zuzusprechen gewesen.
Wenn also das Erstgericht der Antragstellerin für die Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 40.000,- und von den in die Aufteilung fallenden Fahrnissen und vom PKW den halben Wert als Ausgleichsbetrag zuerkannt habe, könne sich der Antragsgegner keineswegs als benachteiligt betrachten. Dazu komme noch, daß ihm zur Erleichterung zwei Ratenzahlungen eingeräumt worden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben "und dem Erstgericht oder dem Rekursgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung in den Punkten 3 und 8 (Aufteilung der Fahrnisse und Ausgleichszahlung) des erstinstanzlichen Beschlusses aufzutragen sowie den Kostenausspruch der ersten und zweiten Instanz ersatzlos zu beheben"; hilfsweise beantragt er, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern,"daß Punkt 8 (Ausgleichszahlung) des erstinstanzlichen Beschlusses sowie der Kostenzuspruch an die Antragstellerin entfällt".
Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners keine Folge zu geben.