Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die zu lösende grundsätzlich bedeutsame Verfahrensfrage zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles ON 2 schlossen die Antragsteller den im Protokoll in vollem Wortlaut in Langschrift aufgenommenen Vergleich, dessen (aus AS 10 protokollierter) Punkt 3c wie folgt lautet:
"Die beiliegende Aufstellung betreffend gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Ehegatten N*** ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. ..."
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wurde damit im Verhandlungsprotokoll beurkundet, daß diese Aufstellung "beiliegt", d. h. angeschlossen ist, und einen integrierenden Bestandteil des Vergleiches bildet.
Gemäß § 215 Abs 1 ZPO schafft das Verhandlungsprotokoll vollen Beweis über das Verhandlungsgeschehen. Es ist daher bis zum Beweis des Gegenteils (§ 292 Abs 2 ZPO) die Richtigkeit des Protokolls als einer öffentlichen Urkunde anzunehmen (EvBl 1956/315; 1964/281; 1987/196 uva). Eine durch Anhang zum Protokoll vorzunehmende Richtigstellung des in Vollschrift aufgenommenen Protokolles (§ 212 Abs 1 und 5 ZPO), die nur sofort (EvBl 1956/10; Fasching II 999), bei offenbaren Unrichtigkeiten aber von Amts wegen auch später möglich erscheint (Fasching aaO 1004; 2 Ob 547/76), dahin, daß die genannte Aufstellung tatsächlich dem Gericht nicht vorgelegt worden sei, ist nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO schafft das Verhandlungsprotokoll vollen Beweis über das Verhandlungsgeschehen. Es ist daher bis zum Beweis des Gegenteils (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) die Richtigkeit des Protokolls als einer öffentlichen Urkunde anzunehmen (EvBl 1956/315; 1964/281; 1987/196 uva). Eine durch Anhang zum Protokoll vorzunehmende Richtigstellung des in Vollschrift aufgenommenen Protokolles (Paragraph 212, Absatz eins und 5 ZPO), die nur sofort (EvBl 1956/10; Fasching römisch zwei 999), bei offenbaren Unrichtigkeiten aber von Amts wegen auch später möglich erscheint (Fasching aaO 1004; 2 Ob 547/76), dahin, daß die genannte Aufstellung tatsächlich dem Gericht nicht vorgelegt worden sei, ist nicht erfolgt.
Da die Behauptung der nunmehrigen Rekurswerberin in ihrem Ergänzungsantrag, die genannte Aufstellung sei der vorgelegten Vereinbarung tatsächlich angeschlossen gewesen, durch den Inhalt des Protokolles voll gedeckt ist, muß das Erstgericht die vom damaligen Verhandlungsrichter nunmehr in Frage gestellte Richtigkeit der Beurkundung des Verhandlungsgeschehens prüfen. Dazu erscheint die Vernehmung der damals in der Verhandlung anwesend gewesenen Personen unentbehrlich. Vor der neuerlichen Entscheidung muß vor allem aber dem Zweitantragsteller Gelegenheit gegeben werden, zu den Behauptungen der Erstantragstellerin und zum Inhalt der genannten Aufstellung selbst Stellung zu nehmen.
Dem Rekurs war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschlußfassung über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 52 ZPO.Die Beschlußfassung über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 52, ZPO.