Begründung:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von S 23.248,25 samt Anhang. Sie sei Verwalterin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** Katastralgemeinde *****, welche zu zwei Drittel in ihrem Eigentum und zu einem Drittel im Eigentum des Beklagten seien. In der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1980 hätten die Aufwendungen die Einnahmen um S 69.744,75 überstiegen. Der auf den Beklagten entfallende Drittelanteil betrage S 23.248,25. Nach dem Testament des gemeinsamen Vaters sei sie allein berechtigt, das Haus ***** zu benützen oder zu vermieten. Weiters habe sie den ersten Stock des Hauses ***** zur Benützung erhalten. Sie müsse daher die Mieteinnahmen aus beiden Objekten gegenüber dem Beklagten nicht verrechnen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stünde aus dem gemeinsamen Besitz kein Anspruch auf Auslagenersatz zu. Der Beklagte habe hingegen gegenüber der Klägerin einen S 48.000,-- übersteigenden Anspruch. Nach Vorlage der Belege über die Auslagen für die Liegenschaften anerkannte der Beklagte S 37.425,89 als berechtigten Anspruch der Klägerin, bestritt aber die übrigen geltend gemachten Auslagen, weil es sich um Verbindlichkeiten der am 30. Juni 1975 verstorbenen Mutter der Streitteile bzw. um Privatausgaben der Klägerin handle. Weiters stellte der Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß das Recht, Räume im Haus ***** zu vermieten, den Streitteilen im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zustehe und daß der Klägerin im Haus ***** die Räume im Obergeschoß nur zur persönlichen Benützung überlassen seien.
Das Erstgericht wies diesen Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung ab, verpflichtete den Beklagten, der Klägerin S 18.759,70 samt Anhang zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von S 4.488,55 samt Anhang ab.
Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Streitteile sind Geschwister. Die Klägerin ist zu je zwei Drittel Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** Katastralgemeinde *****. Der Beklagte ist zu je einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaften mit den Häusern *****. Am 6. Jänner 1964 verstarb Dr. Max C*****, der Vater der Streitteile. Auf Grund des Testamentes vom 22. April 1963 wurde der Nachlaß zu je einem Drittel der erblasserischen Witwe Anna C*****, dem Sohn Dr. Max C*****, dem nunmehrigen Beklagten, und dereTochter, der nunmehrigen Klägerin eingeantwortet. Das Testament hatte u.a. folgenden Wortlaut:
„Als Erben in meinem Nachlaß setzte ich ein zu gleichen Teilen meine Gattin Anna C*****, ... meinen Sohn Dr. Max C*****, ... meine Tochter Helga O*****, ... mithin jeden dieser drei Erben zu je einem Drittel. Meiner Gattin vermache ich das lebenslängliche unentgeltliche Furchtgenußrecht an meiner Liegenschaft ***** in T*****, wie sie liegt und steht ...
Nach dem Ableben meiner Gattin soll mein Sohn Max die Wohnung im Parterre des Neubaues Haus ***** und die Tochter Helga die Wohnung im ersten Stock dieses Hauses zur Benützung erhalten aber auch befugt sein, die Räume im Haus ***** zu benützen oder zu vermieten ...“
Auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Linz vom 11. September 1964, 2 A 46/64-17, wurde ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** je Katastralgemeinde ***** das Eigentumsrecht zu je einem Drittel für Anna C*****, dem Beklagten und der Klägerin und ob der Anteile der beiden Letzteren die Dienstbarkeit des Fruchtgenußrechtes für Anna C***** einverleibt.
Dr. Max ***** sen. hatte mehrere Testamente verfaßt. In einem solchen vom 4. August 1959 ist unter anderem folgender Absatz enthalten:
„Nach dem Ableben meiner Gattin soll die Benützung der beiden Häuser ***** von meinen beiden Kindern in der Weise benützt werden, daß mein Sohn sämtliche Räume zu ebener Erde im Haus *****, meine Tochter entweder nach ihrer Wahl die Wohnung im ersten Stock dieses Hauses oder die Räume im Haus ***** zur Benützung erhält, während die verbleibenden übrigen Räume vermietet und der Mietzins dann unter meinen Kindern aufgeteilt wird.“
Mit dem Übergabsvertrag vom 11. Oktober 1965 übergab Anna C***** ihren Drittelanteil an den genannten Liegenschaften an die Klägerin. Anna C***** verstarb am 30. Juni 1975. Der Nachlaß wurde der Klägerin auf Grund des Testamentes vom 27. August 1964 eingeantwortet.
Die Klägerin übernahm nach dem Tod der Mutter der Streitteile die Verwaltung der Liegenschaften insoweit, als sie die Einnahmen entgegennahm und die Ausgaben für Betriebskosten, öffentliche Abgaben, Erhaltungsarbeiten und dgl. tätigte. Die Klägerin bewohnt das Obergeschoß im Haus *****; das Parterre des Hauses ***** wird vom Beklagten bewohnt und benützt. Er hält sich etwa 2 bis 3 Monate im Sommer dort auf. Das Erdgeschoß im Haus ***** und das Obergeschoß im Haus V***** werden vermietet. Die Mieteinnahmen kassiert die Klägerin. Die im ersten Stock des Hauses ***** vermietete Wohnung hat ein Ausmaß von ca. 60 m2, annähernd dieselbe Größe hat die Wohnung der Klägerin im Haus *****. Die dortige Parterrewohnung hat eine Größe von rund 45 m2. Die vom Beklagten benützten Räume im Haus ***** sind etwas größer als die Wohnung im Obergeschoß. Die Betriebskosten werden derzeit so vorgeschrieben und verrechnet, daß von beiden Häusern zusammen je ein Viertel die beiden Mieter, die Klägerin und der Beklagte bezahlen, bzw. vorgeschrieben bekommen. Die beiden Liegenschaften werden teilweise als landwirtschaftliche Liegenschaften geführt. Alle Miteigentümer einer solchen Liegenschaft haben Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen, wodurch alle Mitbesitzer versichert sind. Der zu den Häusern gehörige Garten wird von beiden Streitteilen benützt, ein Autoabstellplatz ausschließlich vom Beklagten. Bis 1. April 1980 war bei der Oberösterreichischen Landes-Brandschutzversicherungsanstalt eine Feuerversicherung nur für die Zwei-Drittel-Anteile der Klägerin abgeschlossen. Seit 3. September 1979 hat der Beklagte seinen Drittel-Anteil bei der Wechselseitigen Oberösterreichischen Versicherungsanstalt feuerversichert.
Im zweiten Halbjahr 1975 tätigte die Klägerin folgende Ausgaben, die in diesem Zeitraum für beide Liegenschaften angefallen sind, bzw. erbracht wurden:
Grundsteuer S 529,20
Sozialversicherung 4. Quartal 1975 S 27,--
Füllungsgitter für Haustüre S 3.000,--
Rauchfangkehrer 3. Quartal 1975 S 69,--
Kanalgebühr, ***** S 583,23
S 4.208,43.
Die Ausgaben für die beiden Häuser betrugen im Jahr 1976 S 14.765,35
1977 S 25.674,25
1978 S 5.808,50
1979 S 10.581,80
im Jahr 1980 S 8.855,--.
Die Gesamtausgaben vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1980 betrugen somit S 69.893,33.
Von der Gemeinde T***** wurde bereits vor 1975 die Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben, aber anschließend Ratenzahlung bewilligt. Am 27. Dezember 1976 wurde für diese Anschlußgebühr ein Betrag von S 7.500,--, am 18. Juli 1977 ein solcher von S 12.500,-- bezahlt.
Die Einnahmen aus Servitutsholzverkäufen betrugen 1978 S 6.050,83, 1980 S 3.317,87 und S 4.245,48, insgesamt daher S 13.614,18.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Mieteinnahmen nach dem Willen des Vaters der Streitteile nur der Klägerin zukommen sollten. Da die Ausgaben der Streitteile S 69.893,33 betrugen, die Einnahmen S 13.614,18, habe der Beklagte ein Drittel der Differenz zu bezahlen, was S 18.759,70 ausmache.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung in die Feststellung ab, daß die Mieteinnahmen der Liegenschaften ***** der Klägerin und dem Beklagten im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile an diesen Liegenschaften zustehen und wies auch das Leistungsbegehren von S 18.759,70 samt Anhang ab. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes - mit Rücksicht auf den Zwischenantrag des Beklagten, der sich auf die künftige Finanzierung für die ganze Liegenschaft auswirke - S 300.000,-- übersteigt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich bei der für das Ableben seiner Ehegattin getroffenen Anordnung des Vaters der Streitteile in seinem Testament vom 22. April 1963 primär um eine Benützungsempfehlung für die erblasserischen Kinder nach dem Tode der Mutter. Daraus könne nicht abgeleitet werden, daß die Klägerin das Haus ***** für sich allein benützen oder vermieten könnte. Das würde nämlich eine eindeutige Privilegierung bedeuten, weil ihr dadurch wie ihrer verstorbenen Mutter die Befugnis zukäme, das Haus ***** nach Belieben unter Ausschluß des anderen Miteigentümers zu nutzen und über dessen Erträgnisse zu verfügen, während sich der Beklagte, wie die Klägerin meint, an den Aufwendungen für die Liegenschaft nach seinem Anteil beteiligen müßte. Von einer gewollten Ungleichbehandlung der Streitteile wisse auch die Zeugin Anneliese M***** nichts, die 40 Jahre in der Rechtsanwaltskanzlei des Vaters der Streitteile arbeitete. Es handle sich allerdings um einen unklaren Passus, der den Regeln der Grammatik nicht ganz entspreche. Die Mieteinnahmen zwischen den Miteigentümern seien daher grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsquoten aufzuteilen. Nur in diesem Sinn könne der Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten verstanden werden, weshalb eine Präzisierung des Zwischenantragsbegehrens erforderlich sei. Stelle man die vom Erstgericht feststellten Ausgaben in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1980 von S 69.893,33 den Einnahmen aus Holzverkäufen von S 13.614,18 und aus Vermietung von S 180.507,-- (ohne Betriebskosten) gegenüber, ergebe sich, daß die Einnahmen höher sind als die von der Klägerin behaupteten und vom Erstgericht feststellten Ausgaben.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil unter Bedachtnahme auf den Kostenrekurs wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.