Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht seine Verfahrensrüge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verworfen habe. Er macht damit geltend, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen eines Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens verneint hat. Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (§ 510 Abs3 ZPO). Im übrigen ist die Beurteilung der Frage durch das Berufungsgericht, ob es eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf, als Akt seiner Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar (vgl. JBl 1972, 572; 8 Ob 16/80; 8 Ob 259,260/80; 8 Ob 122/81 uza). Der Beklagte vertritt weiters den Standpunkt, daß das eingeholte Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sei. "Für Pauschalurteile, die einer Überprüfung mangels Begründung nicht standhielten, benötige man keinen Sachverständigen". Dazu ist zunächst auszuführen, daß die Anfechtung der Würdigung der Tatsachenfeststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewendeten Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat, soweit ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben muß (Fasching, Kommentar IV 336 und die dort angeführte Rechtsprechung; 8 Ob 95/81; 8 Ob 152/82 ua). Die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes könnte nur dann, und zwar als Verfahrensmangel, bekämpft werden, wenn das Sachverständigengutachten unter Verletzung wesentlicher prozeßrechtlicher Vorschriften zustandegekommen wäre (2 Ob 116/76; 8 Ob 95/81 ua). Keinen dieser Umstände zeigt der Beklagte auf. Schon das Berufungsgericht verwies darauf, daß das Sachverständigengutachten eindeutig die schwere geistige Demenz der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages zum Ausdruck bringt, die sie außerstande setzte, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen.Der Beklagte wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht seine Verfahrensrüge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verworfen habe. Er macht damit geltend, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen eines Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens verneint hat. Dies ist aber nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (Paragraph 510, Abs3 ZPO). Im übrigen ist die Beurteilung der Frage durch das Berufungsgericht, ob es eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf, als Akt seiner Beweiswürdigung vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpfbar vergleiche JBl 1972, 572; 8 Ob 16/80; 8 Ob 259,260/80; 8 Ob 122/81 uza). Der Beklagte vertritt weiters den Standpunkt, daß das eingeholte Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sei. "Für Pauschalurteile, die einer Überprüfung mangels Begründung nicht standhielten, benötige man keinen Sachverständigen". Dazu ist zunächst auszuführen, daß die Anfechtung der Würdigung der Tatsachenfeststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewendeten Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat, soweit ein solcher Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge haben muß (Fasching, Kommentar römisch vier 336 und die dort angeführte Rechtsprechung; 8 Ob 95/81; 8 Ob 152/82 ua). Die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes könnte nur dann, und zwar als Verfahrensmangel, bekämpft werden, wenn das Sachverständigengutachten unter Verletzung wesentlicher prozeßrechtlicher Vorschriften zustandegekommen wäre (2 Ob 116/76; 8 Ob 95/81 ua). Keinen dieser Umstände zeigt der Beklagte auf. Schon das Berufungsgericht verwies darauf, daß das Sachverständigengutachten eindeutig die schwere geistige Demenz der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages zum Ausdruck bringt, die sie außerstande setzte, die Tragweite ihres Handelns zu erkennen.
Die Feststellung des Geisteszustandes der Klägerin gehört dem Tatsachenbereich an, diese Frage ist daher nicht revisibel. Ob der festgestellte Zustand die Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatte, ist allerdings eine Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Frage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Klägerin aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage war, den Sinn des bezogenen Schenkungsvertrages in seiner Konsequenz zu verstehen. Sie war außerstande, die Tragweite des Vertrages zu beurteilen und ist daher jedenfalls in Ansehung dieses Vertrages als handlungsunfähig zu behandeln, was die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat (vgl. JBl1977,537; 6 Ob 665/82 ua).Die Feststellung des Geisteszustandes der Klägerin gehört dem Tatsachenbereich an, diese Frage ist daher nicht revisibel. Ob der festgestellte Zustand die Geschäftsunfähigkeit zur Folge hatte, ist allerdings eine Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Frage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Klägerin aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage war, den Sinn des bezogenen Schenkungsvertrages in seiner Konsequenz zu verstehen. Sie war außerstande, die Tragweite des Vertrages zu beurteilen und ist daher jedenfalls in Ansehung dieses Vertrages als handlungsunfähig zu behandeln, was die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat vergleiche JBl1977,537; 6 Ob 665/82 ua).
Dies haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.