Aus den Entscheidungsgründen:
Als Mangelhaftigkeit rügt die beklagte Partei die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Erstgericht, da die Säumnisfolgen des § 398 ZPO. mangels eines vor der Überreichung der Klagebeantwortung gestellten Antrages der klagenden Partei auf Urteilsfällung nicht eingetreten seien. Diese Rüge hängt daher mit der Rechtsrüge der beklagten Partei zusammen, mit welcher ebenfalls geltend gemacht wird, daß zum Eintritt der Säumnisfolgen ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles notwendig gewesen wäre. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die sich auch in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Neumann-Komm. zur ZPO.[4], II. Band, zu § 398 ZPO., I nach Anm. 1 S. 1140; Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, III. Band, zu § 398 ZPO., Anm. 3, S. 629; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, § 118, I B, S. 345) befindet, auf dem Standpunkt, daß die Säumnisfolgen kraft Gesetzes eintreten und nicht durch eine verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles eingebrachte Klagebeantwortung beseitigt werden können. Von dieser im Gesetz gedeckten Auffassung (vgl. hiezu insbesondere Petschek - Stagel a. a. O.) abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Damit erledigt sich aber auch die Mängelrüge.Als Mangelhaftigkeit rügt die beklagte Partei die Unterlassung einer Beweisaufnahme durch das Erstgericht, da die Säumnisfolgen des Paragraph 398, ZPO. mangels eines vor der Überreichung der Klagebeantwortung gestellten Antrages der klagenden Partei auf Urteilsfällung nicht eingetreten seien. Diese Rüge hängt daher mit der Rechtsrüge der beklagten Partei zusammen, mit welcher ebenfalls geltend gemacht wird, daß zum Eintritt der Säumnisfolgen ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles notwendig gewesen wäre. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die sich auch in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Rechtslehre (Neumann-Komm. zur ZPO.[4], römisch zwei. Band, zu Paragraph 398, ZPO., römisch eins nach Anmerkung 1 S. 1140; Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei. Band, zu Paragraph 398, ZPO., Anmerkung 3, S. 629; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, Paragraph 118,, römisch eins B, S. 345) befindet, auf dem Standpunkt, daß die Säumnisfolgen kraft Gesetzes eintreten und nicht durch eine verspätete, aber noch vor dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles eingebrachte Klagebeantwortung beseitigt werden können. Von dieser im Gesetz gedeckten Auffassung vergleiche hiezu insbesondere Petschek - Stagel a. a. O.) abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Damit erledigt sich aber auch die Mängelrüge.
Ferner macht die beklagte Partei mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß das Versäumungsurteil nicht hätte gefällt werden dürfen, weil das Klagebegehren unbestimmt sei. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung (z. B. ZBl. 1922 Nr. 202) die Ansicht vertreten hat, daß ein Leistungsbegehren, das den Anspruch auf den Umrechnungskurs des Zahlungstages abstelle, den Erfordernissen der Bestimmtheit (§ 226 ZPO., § 7 EO.) nicht entspreche. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Ansicht längst abgegangen und sieht ein Klagebegehren für hinreichend bestimmt an, das auf eine Fremdwährung, zahlbar in Schilling, lautet, wenn das Klagebegehren auch die Angabe des Umrechnungstages und des Ortes, dessen Kurswert für die Umrechnung maßgebend sein soll, enthält (EvBl. 1964 Nr. 277 S. 399 u. a.). Damit stimmt auch die neue Lehre überein (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, III. Band, zu § 226 ZPO. S. 25).Ferner macht die beklagte Partei mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß das Versäumungsurteil nicht hätte gefällt werden dürfen, weil das Klagebegehren unbestimmt sei. Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung (z. B. ZBl. 1922 Nr. 202) die Ansicht vertreten hat, daß ein Leistungsbegehren, das den Anspruch auf den Umrechnungskurs des Zahlungstages abstelle, den Erfordernissen der Bestimmtheit (Paragraph 226, ZPO., Paragraph 7, EO.) nicht entspreche. Der Oberste Gerichtshof ist aber von dieser Ansicht längst abgegangen und sieht ein Klagebegehren für hinreichend bestimmt an, das auf eine Fremdwährung, zahlbar in Schilling, lautet, wenn das Klagebegehren auch die Angabe des Umrechnungstages und des Ortes, dessen Kurswert für die Umrechnung maßgebend sein soll, enthält (EvBl. 1964 Nr. 277 S. 399 u. a.). Damit stimmt auch die neue Lehre überein (Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei. Band, zu Paragraph 226, ZPO. S. 25).
Somit erweist sich die Revision zur Gänze als ungerechtfertigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.