Rechtssatz RS0000559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000559
Geschäftszahl
3Ob32/64; 8Ob63/66
Entscheidungsdatum
08.03.1966
Rechtssatz
Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt (vgl Neumann-Lichtblau, I Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.Es ist bei Geldforderungen gleichgültig, ob sie in inländischer oder in ausländischer Währung ausgedrückt werden. Im letzteren Fall findet die Exekution wegen eines im Kurswert gleichen Betrages inländischer Währung statt vergleiche Neumann-Lichtblau, römisch eins Band S 369). Das der Exekutionstitel auf DM lautet, kann daher kein Hindernis für die Exekutionsbewilligung sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 32/64
Entscheidungstext OGH 03.04.1964 3 Ob 32/64
Veröff: EvBl 1964/277 S 399
- 8 Ob 63/66
Entscheidungstext OGH 08.03.1966 8 Ob 63/66
Anm: Veröff: SZ 39/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000559
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19640403_OGH0002_0030OB00032_6400000_001