Soweit das Erstgericht infolge Verneinung des Bestandes der Klagsforderung, das Berufungsgericht aber infolge Bejahens des Bestandes der Klagsforderung und der eingewendeten Gegenforderung bis zu dieser Höhe zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor (RZ 1970,168; 8 Ob 166/82; 8 Ob 260/82 uva.). Da der davon betroffene Streitgegenstand S 15.000,-- übersteigt, ist die gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Beklagten nicht nach § 502 Abs.2 Z 2 ZPO unzulässig. Es läßt sich nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel der Beklagten um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Soweit das Erstgericht infolge Verneinung des Bestandes der Klagsforderung, das Berufungsgericht aber infolge Bejahens des Bestandes der Klagsforderung und der eingewendeten Gegenforderung bis zu dieser Höhe zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor (RZ 1970,168; 8 Ob 166/82; 8 Ob 260/82 uva.). Da der davon betroffene Streitgegenstand S 15.000,-- übersteigt, ist die gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Beklagten nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Es läßt sich nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel der Beklagten um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nur nach einem solchen Ausspruch kann beurteilt werden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Revision angefochten wird.
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteils aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteils aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, dann wird das Erstgericht die Akten mit der bereits erstatteten außerordentlichen Revision der Beklagten neuerlich dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen haben. Sollte hingegen das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dann wird das Rechtsmittel der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln und dementsprechend darüber zu verfahren sein.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist, dann wird das Erstgericht die Akten mit der bereits erstatteten außerordentlichen Revision der Beklagten neuerlich dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen haben. Sollte hingegen das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dann wird das Rechtsmittel der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln und dementsprechend darüber zu verfahren sein.