Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der fehlende Remittentenvermerk auch dann nicht im Sinne eines Wechsels an eigene Order ergänzt werden, wenn das erste Indossament vom Ausstellter stammt (SZ 48/142; 1 Ob 694, 695/78; RdW 1986, 176; 1 Ob 532/87). Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte deutsche Lehre und Judikatur, wonach in einem derartigen Fall der Wechsel doch als solcher an eigene Order zu verstehen sei, würde, selbst wenn der Oberste Gerichtshof ihr folgen würde, im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gestaltung der Rückseite des Wechsels nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sowohl die deutsche Judikatur (BGH vom 20. 10. 1977, NJW 1978, 267) als auch die deutsche Lehre (Richardi, Wertpapierrecht, Heidelberg 1987, 119; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz2, Heidelberg 1995, Art 1 WG Rz 31; Baumbach/Hefermehl21 Art 1 WG Rz 11) fordern in einem solchen Fall, daß die urkundliche Erklärung nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen zuläßt. Dies ist dann der Fall, wenn oberhalb der Unterschrift des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels nicht ausreichend Raum für ein allfälliges Giro eines (nicht benannten) Wechselnehmers freigelassen wurde, etwa, wenn sich die Unterschrift des Ausstellers auf der Rückseite unmittelbar unter der Stempelmarke befindet. Diese Voraussetzungen erfüllt die auf die Rückseite des vorliegenden Wechsels gesetzte Unterschrift des Ausstellers - selbst wenn man von der für ein Indossament unüblichen Situierung (parallel zur Längsseite des Wechsels und damit in rechtem Winkel zu dem parallel zur Schmalseite gesetzten Vermerk über die Gebührenentrichtung) absieht - nicht, weil zwischen dieser Unterschrift und im Vermerk über die Gebührenentrichtung sowie dem oberhalb der Unterschrift gelegenen längsseitigen Rand des Wechsels ausreichend Raum für die Setzung weiterer Vermerke freigeblieben ist. Auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angeführten deutschen Rechtsprechung und Lehre könnte daher die fehlende Remittentenangabe im vorliegenden Wechsel nicht durch Auslegung dahin ergänzt werden, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der fehlende Remittentenvermerk auch dann nicht im Sinne eines Wechsels an eigene Order ergänzt werden, wenn das erste Indossament vom Ausstellter stammt (SZ 48/142; 1 Ob 694, 695/78; RdW 1986, 176; 1 Ob 532/87). Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte deutsche Lehre und Judikatur, wonach in einem derartigen Fall der Wechsel doch als solcher an eigene Order zu verstehen sei, würde, selbst wenn der Oberste Gerichtshof ihr folgen würde, im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gestaltung der Rückseite des Wechsels nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sowohl die deutsche Judikatur (BGH vom 20. 10. 1977, NJW 1978, 267) als auch die deutsche Lehre (Richardi, Wertpapierrecht, Heidelberg 1987, 119; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz2, Heidelberg 1995, Artikel eins, WG Rz 31; Baumbach/Hefermehl21 Artikel eins, WG Rz 11) fordern in einem solchen Fall, daß die urkundliche Erklärung nach Wortlaut und Form nicht verschiedene Auslegungen zuläßt. Dies ist dann der Fall, wenn oberhalb der Unterschrift des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels nicht ausreichend Raum für ein allfälliges Giro eines (nicht benannten) Wechselnehmers freigelassen wurde, etwa, wenn sich die Unterschrift des Ausstellers auf der Rückseite unmittelbar unter der Stempelmarke befindet. Diese Voraussetzungen erfüllt die auf die Rückseite des vorliegenden Wechsels gesetzte Unterschrift des Ausstellers - selbst wenn man von der für ein Indossament unüblichen Situierung (parallel zur Längsseite des Wechsels und damit in rechtem Winkel zu dem parallel zur Schmalseite gesetzten Vermerk über die Gebührenentrichtung) absieht - nicht, weil zwischen dieser Unterschrift und im Vermerk über die Gebührenentrichtung sowie dem oberhalb der Unterschrift gelegenen längsseitigen Rand des Wechsels ausreichend Raum für die Setzung weiterer Vermerke freigeblieben ist. Auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angeführten deutschen Rechtsprechung und Lehre könnte daher die fehlende Remittentenangabe im vorliegenden Wechsel nicht durch Auslegung dahin ergänzt werden, daß es sich um einen Wechsel an eigene Order handelt.
Ist der Wechsel aber wegen des Fehlens eines in Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz der Bestimmung des § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage vielmehr als zur Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung ungeeignet zurückzuweisen, weil Gegenstand der Wechselklage gleichfalls nur ein abstrakter wechselmäßiger Anspruch sein kann und es aufgrund eines formungültigen Wechsels niemals zu einem klagsstattgebenden Urteil kommen könnte (siehe Heil, Rechtslexikon, Wechselverfahren B I und F I; Bukovics, Die Überleitung des Wechselmandatsverfahrens in das ordentliche Verfahren, RZ 1965, 151, insb 152 f; Fasching, Komm IV 603; EvBl 1978/149; 2 Ob 590/79; SZ 55/164; vgl JBl 1987, 256). Lediglich dann, wenn ein alle wesentlichen Bestandteile aufweisender gültiger Wechsel vorgelegt wird, der etwa Streichungen und Verbesserungen aufweist, die ihn zwar nicht ungültig machen, aber Bedenken gegen die Echtheit erwecken, ist zwar der Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages mangels Vorliegens einer § 557 ZPO entsprechenden unbedenklichen Urkunde abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO das ordentliche Verfahren einzuleiten (siehe Bukovics aaO 153).Ist der Wechsel aber wegen des Fehlens eines in Artikel eins, WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz der Bestimmung des Paragraph 554, ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage vielmehr als zur Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung ungeeignet zurückzuweisen, weil Gegenstand der Wechselklage gleichfalls nur ein abstrakter wechselmäßiger Anspruch sein kann und es aufgrund eines formungültigen Wechsels niemals zu einem klagsstattgebenden Urteil kommen könnte (siehe Heil, Rechtslexikon, Wechselverfahren B römisch eins und F römisch eins; Bukovics, Die Überleitung des Wechselmandatsverfahrens in das ordentliche Verfahren, RZ 1965, 151, insb 152 f; Fasching, Komm römisch vier 603; EvBl 1978/149; 2 Ob 590/79; SZ 55/164; vergleiche JBl 1987, 256). Lediglich dann, wenn ein alle wesentlichen Bestandteile aufweisender gültiger Wechsel vorgelegt wird, der etwa Streichungen und Verbesserungen aufweist, die ihn zwar nicht ungültig machen, aber Bedenken gegen die Echtheit erwecken, ist zwar der Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages mangels Vorliegens einer Paragraph 557, ZPO entsprechenden unbedenklichen Urkunde abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß Paragraph 554, ZPO das ordentliche Verfahren einzuleiten (siehe Bukovics aaO 153).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und des Revisionsrekurswerbers war daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu verneinen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und des Revisionsrekurswerbers war daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu verneinen.