Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Revisionswerber die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß ein berufungsgerichtliches Urteil vor dem Revisionsgericht nur aus den im § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO taxativ aufgezählten Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann.Soweit der Revisionswerber die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß ein berufungsgerichtliches Urteil vor dem Revisionsgericht nur aus den im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO taxativ aufgezählten Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann.
Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist daher unzulässig und demgemäß sind sämtliche hierauf bezogenen Revisionsausführungen unbeachtlich. Soferne der Revisionswerber hierin die Feststellung des Beginnes der Berufstätigkeit der Klägerin mit dem Jahre 1978 als Aktenwidrigkeit rügt, ist hierauf schon wegen rechtlicher Unerheblichkeit dieses Umstandes nicht weiter einzugehen.
In seiner Rechtsrüge verweist der Revisionswerber darauf, daß das Gericht das gegenseitige ehewidrige Verhalten genau gegenüberzustellen und die Schwere der Eheverfehlungen genau abzuwägen habe und daß Krisen in jeder Ehe vorkämen, so daß deswegen noch nicht der Mangel einer geistig-seelischen und körperlichen Gemeinschaft angenommen werden dürfe. Der Beklagte habe ernsthafte, wenn auch unrichtige "Kittungsversuche" zur Rettung der Ehe unternommen und es wäre erst nach einer länger andauernden Zeit "die Scheidung der Ehe infolge unheilbarer Zerrüttung" auszusprechen gewesen. Das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil deswegen aufheben müssen, weil es in seiner Beweiswürdigung "nicht auf das Beweisergebnis" eingegangen sei. Die Scheidung nach § 49 EheG setze die Feststellung von Eheverfehlungen voraus. Hier stehe nicht fest, in welcher Form Verdächtigungen, Verleumdungen und Bedrohungen erfolgt seien.In seiner Rechtsrüge verweist der Revisionswerber darauf, daß das Gericht das gegenseitige ehewidrige Verhalten genau gegenüberzustellen und die Schwere der Eheverfehlungen genau abzuwägen habe und daß Krisen in jeder Ehe vorkämen, so daß deswegen noch nicht der Mangel einer geistig-seelischen und körperlichen Gemeinschaft angenommen werden dürfe. Der Beklagte habe ernsthafte, wenn auch unrichtige "Kittungsversuche" zur Rettung der Ehe unternommen und es wäre erst nach einer länger andauernden Zeit "die Scheidung der Ehe infolge unheilbarer Zerrüttung" auszusprechen gewesen. Das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil deswegen aufheben müssen, weil es in seiner Beweiswürdigung "nicht auf das Beweisergebnis" eingegangen sei. Die Scheidung nach Paragraph 49, EheG setze die Feststellung von Eheverfehlungen voraus. Hier stehe nicht fest, in welcher Form Verdächtigungen, Verleumdungen und Bedrohungen erfolgt seien.
Diese Ausführungen, die teilweise inhaltlich eine Verfahrensrüge darstellen, sind im Ergebnis nicht stichhältig.
Das Berufungsgericht hat auf Seite 3 seiner Entscheidung zwar nur allgemein zur erstrichterlichen Beweiswürdigung Stellung genommen, es hat diese aber insgesamt als lebensnah und nachvollziehbar gewertet und erklärt, daß es keine Bedenken dagegen hege. Nach ständiger Rechtsprechung kann selbst eine unzureichende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben (7 Ob 37/67, 6 Ob 553/82, 7 Ob 808, 809/82 uva.). Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt demnach gerade noch (8 Ob 132, 133/79, 6 Ob 586/82 ua.). Auch der Vorwurf, die Tatsacheninstanzen hätten keine Eheverfehlungen festgestellt, ist unbegründet. Das Erstgericht hat auf der Grundlage der Aussagen der beiden vernommenen Zeugen und der Streitteile (siehe Urteil Seite 3 f.) die sodann vom Berufungsgericht übernommene Feststellung getroffen, daß im Jahre 1985 eine Verschlechterung des Ehelebens der Streitteile eintrat, zwischen diesen sehr häufig und teils auch lautstarke Auseinandersetzungen stattfanden, die Ehegatten im Zuge dieser Streitigkeiten sich jeweils gegenseitig mit Schimpfwörtern belegten und daß auch Tätlichkeiten erfolgten. Der Beklagte machte der Klägerin wegen ihrer berufsbedingten abendlichen
Abwesenheit - hinsichtlich dieser gesteht er in der Berufung (AS 57) aber selbst zu, daß die Klägerin wegen seines krankheitsbedingten geringen Einkommens zur Erweiterung ihrer Vertretertätigkeit gezwungen war - und auch aus Eifersucht immer wieder unbegründet Vorwürfe.
Wiederholte, nicht milieubedingte Beschimpfungen, insbesondere aber mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten verbundene Streitigkeiten über einen langen Zeitraum stellen grundsätzlich schwere Eheverfehlungen dar (3 Ob 138/74, 6 Ob 503/81, 5 Ob 662/81, 8 Ob 672, 673/86 uva.). Diesen Charakter verlieren sie auch nicht deswegen, weil dem anderen Ehegatten etwa ein gleiches Verhalten zur Last fällt (EFSlg 8513). Auch in ständiger unbegründeter Eifersucht liegt eine Eheverfehlung, die geeignet ist, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten.
Die Vorinstanzen haben dem Beklagten in ihrer rechtlichen Beurteilung somit zutreffend schwere Eheverfehlungen angelastet, die objektiv zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, wobei sie in tatsächlicher Hinsicht und demnach für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar zugrundelegten, daß auch in subjektiver Hinsicht jedenfalls die Klägerin jegliche eheliche Gesinnung verloren hat. Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung aber für die Annahme der bereits tatsächlich eingetretenen unheilbaren Zerrüttung einer Ehe (EFSlg 33.958, 36.333, 41.241, 7 Ob 718/88 uva.). Die Revisionsausführungen über das Vorliegen einer bloßen Krise in der Ehe der Streitteile und den Mangel einer unheilbaren Ehezerrüttung gehen daher nicht von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungsgrundlage aus und sind insoweit unbeachtlich. Die vom Revisionswerber geforderte genaue förmliche Gegenüberstellung der gegenseitigen Eheverfehlungen und eine genaue Abwägung des jeweiligen Gewichtes erübrigte sich hier, weil einerseits von beiderseitigen gleichartigen ehewidrigen Verhaltensweisen ausgegangen wurde und andererseits nur ein erheblich unterschiedliches Verschulden an der Ehezerrüttung zu einem Ausspruch überwiegenden Verschuldens eines Gatten führen kann, der in der Revision aber gar nicht behauptet und gefordert wurde. Ob das Berufungsgericht bei der Aufzählung einzelner Verhaltensweisen, welche gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung verstießen, mit der vom Revisionswerber gerügten Anführung auch von "Verdächtigungen, Verleumdungen und Bedrohungen" nur einen allgemeinen beispielsweisen Hinweis auf die erforderliche Schwere der Verfehlungen geben oder z.B. auch auf die mit der Eifersucht des Beklagten verbundenen ungerechtfertigten Vorwürfe und auf die festgestellten Tätlichkeiten verweisen wollte, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben, so daß sich die vom Revisionswerber insoweit vermißten konkreten Feststellungen erübrigen.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.