Nach ständiger Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör der Partei im außerstreitigen Verfahren selbst dann gewahrt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (EFSlg. 49.985, 7 Ob 664/87 uva). Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, es genügt, wenn den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme, zB im Rekurs (7 Ob 651/84, 8 Ob 530/85 uva), eröffnet wird.
Der behauptete Beschwerdegrund liegt somit nicht vor. Zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses wird vom Rekurswerber keine konkrete Ausführung getroffen, sondern lediglich am Ende seiner Rechtsmittelausführungen erklärt, es ergebe sich "zusammenfassend, daß die getroffene Entscheidung sowohl aktenwidrig als auch offenbar gesetzwidrig" sei. Konkret wird aber der behauptete Anfechtungsgrund nicht dargestellt, so daß auf ihn auch nicht weiter eingegangen werden kann. Als offenbare Gesetzwidrigkeit macht der Vater geltend, nach der Rechtsprechung zu § 148 Abs. 1 ABGB könne ein Besuchsrecht nur entzogen werden, wenn konkrete Befürchtungen für das Wohl der Kinder vorlägen. Bloße ängstliche oder selbst neurotische Reaktionen der Kinder auf den Besuch des anderen Elternteiles oder dessen Ablehnung durch das Kind reichten nicht aus, den Kontakt zum Kind zu untersagen. Noch weniger könnten dies daher die vorliegendenfalls vom Sachverständigen geäußerten bloßen Befürchtungen. Spannungen zwischen den Elternteilen seien kein Grund für die Entziehung des Besuchsrechtes, soferne sie die Erziehungsmöglichkeit nicht unerträglich störten. Überdies sei zunächst eine bloße Einschränkung des Besuchsrechtes zu erwägen.Der behauptete Beschwerdegrund liegt somit nicht vor. Zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses wird vom Rekurswerber keine konkrete Ausführung getroffen, sondern lediglich am Ende seiner Rechtsmittelausführungen erklärt, es ergebe sich "zusammenfassend, daß die getroffene Entscheidung sowohl aktenwidrig als auch offenbar gesetzwidrig" sei. Konkret wird aber der behauptete Anfechtungsgrund nicht dargestellt, so daß auf ihn auch nicht weiter eingegangen werden kann. Als offenbare Gesetzwidrigkeit macht der Vater geltend, nach der Rechtsprechung zu Paragraph 148, Absatz eins, ABGB könne ein Besuchsrecht nur entzogen werden, wenn konkrete Befürchtungen für das Wohl der Kinder vorlägen. Bloße ängstliche oder selbst neurotische Reaktionen der Kinder auf den Besuch des anderen Elternteiles oder dessen Ablehnung durch das Kind reichten nicht aus, den Kontakt zum Kind zu untersagen. Noch weniger könnten dies daher die vorliegendenfalls vom Sachverständigen geäußerten bloßen Befürchtungen. Spannungen zwischen den Elternteilen seien kein Grund für die Entziehung des Besuchsrechtes, soferne sie die Erziehungsmöglichkeit nicht unerträglich störten. Überdies sei zunächst eine bloße Einschränkung des Besuchsrechtes zu erwägen.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine offenbare
Gesetzwidrigkeit nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende
Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der
Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem
anders entschieden wurde. Bei Ermessensentscheidungen kann eine
offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht gegeben sein
(siehe hiezu die in Verfahren Außerstreitsachen MGA2 30 abgedruckten
E 19, 23). Bei der Entscheidung gemäß § 148 Abs. 1 ABGB handelt es
sich um eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Wohl des Kindes
ausschlaggebend ist (§ 148 ABGB: "..... Das Gericht hat auf Antrag
die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohle des Kindes gemäßen
Weise zu regeln oder nötigenfalls ..... ganz zu untersagen.").
Von einer Außerachtlassung des Wohles der Kinder kann nach der Rechtsprechung schon dann keine Rede sein, wenn sich die Vorinstanzen mit der Frage, ob das Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche, ausdrücklich auseinandergesetzt haben (6 Ob 624/84, 6 Ob 560/88, 3 Ob 543/89 uva). Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen diesem Wohle entsprochen ist, sind im Gesetze nicht aufgestellt und es fehlt auch eine abschließende Regelung dahin, in welchen Fällen ein Besuchsrecht ganz zu untersagen ist. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zeigen demnach insgesamt keine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochenen Entscheidung auf, denn sie bringen nur eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht zum Ausdruck, welches entgegen der Rechtsprechung zu § 148 Abs. 1 ABGB, nämlich ohne Vorliegen konkreter Befürchtungen für das Wohl der Kinder, dem Vater das Besuchsrecht entzogen habe.Von einer Außerachtlassung des Wohles der Kinder kann nach der Rechtsprechung schon dann keine Rede sein, wenn sich die Vorinstanzen mit der Frage, ob das Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche, ausdrücklich auseinandergesetzt haben (6 Ob 624/84, 6 Ob 560/88, 3 Ob 543/89 uva). Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen diesem Wohle entsprochen ist, sind im Gesetze nicht aufgestellt und es fehlt auch eine abschließende Regelung dahin, in welchen Fällen ein Besuchsrecht ganz zu untersagen ist. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zeigen demnach insgesamt keine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochenen Entscheidung auf, denn sie bringen nur eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht zum Ausdruck, welches entgegen der Rechtsprechung zu Paragraph 148, Absatz eins, ABGB, nämlich ohne Vorliegen konkreter Befürchtungen für das Wohl der Kinder, dem Vater das Besuchsrecht entzogen habe.
Selbst wenn ein solcher Widerspruch zur Rechtsprechung vorläge - siehe jedoch die auf AS 265 gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen -, wäre aber für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, wie sie § 16 AußStrG fordert, nicht gleichkommt.Selbst wenn ein solcher Widerspruch zur Rechtsprechung vorläge - siehe jedoch die auf AS 265 gegründeten erstgerichtlichen Feststellungen -, wäre aber für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, wie sie Paragraph 16, AußStrG fordert, nicht gleichkommt.
Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Beschwerdegründe war der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG genannten Beschwerdegründe war der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen.