Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen:
Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist ein die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar. Durch den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF der ZP-Novelle 1983 BGBl 1983/135, sollte klargestellt werden, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 4 Ob 380/83; ÖBl. 1985, 23; SZ 56/165; 1 Ob 692/87, 2 Ob 631/87 uva). Soweit der Beklagte den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Teil anficht, ist das Rechtsmittel demnach wegen des vom Gesetzgeber normierten Rechtsmittelausschlusses unzulässig. Soweit der Beklagte aber den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpft, mit welchem der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Grund seines Rekurses teilweise abgewiesen wurde, fehlt ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Die den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei abweisende rekursgerichtliche Sachentscheidung, welche in Rechtskraft erwuchs, stellt für den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegenüber einer solchen auf bloße Zurückweisung des Antrages, wie er sie auch nur hilfsweise in seinem Revisionsrekurs begehrt, keinen rechtlichen Nachteil dar. Nur wenn anstelle einer erstgerichtlichen abweisenden Sachentscheidung eine bloße Formalentscheidung des Rekursgerichtes zugunsten des Beklagten getreten wäre, läge für ihn eine Beschwer in Form eines prozessualen Nachteiles vor (5 Ob 94/61; 3 Ob 110/74; Arb 8.911; RZ 1984/31; 7 Ob 543/88 uva).Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist ein die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar. Durch den in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung der ZP-Novelle 1983 BGBl 1983/135, sollte klargestellt werden, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83; 4 Ob 380/83; ÖBl. 1985, 23; SZ 56/165; 1 Ob 692/87, 2 Ob 631/87 uva). Soweit der Beklagte den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Teil anficht, ist das Rechtsmittel demnach wegen des vom Gesetzgeber normierten Rechtsmittelausschlusses unzulässig. Soweit der Beklagte aber den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpft, mit welchem der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei auf Grund seines Rekurses teilweise abgewiesen wurde, fehlt ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung. Die den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei abweisende rekursgerichtliche Sachentscheidung, welche in Rechtskraft erwuchs, stellt für den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegenüber einer solchen auf bloße Zurückweisung des Antrages, wie er sie auch nur hilfsweise in seinem Revisionsrekurs begehrt, keinen rechtlichen Nachteil dar. Nur wenn anstelle einer erstgerichtlichen abweisenden Sachentscheidung eine bloße Formalentscheidung des Rekursgerichtes zugunsten des Beklagten getreten wäre, läge für ihn eine Beschwer in Form eines prozessualen Nachteiles vor (5 Ob 94/61; 3 Ob 110/74; Arb 8.911; RZ 1984/31; 7 Ob 543/88 uva).
Da ein für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliches Rechtsschutzinteresse des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei an der Bekämpfung des abändernden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung demnach nicht vorliegt, ist der Reviisonsrekurs insgesamt unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei gründet sich auf die §§ 393 Abs 1 und 402 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz eins und 402 Absatz eins, EO.