Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der Klägerin voraus. In diesem Sinne besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären, sodaß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen" (Fasching ZPR2 Rdz 1096 ff; derselbe, Kommentar III 67 ff, 69; 9 ObA 257/92; WBl 1993, 124; 9 ObA 72/93).Eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der Klägerin voraus. In diesem Sinne besteht ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfüllt, den Streitfall bindend zu klären, sodaß es aus aktuellem Anlaß geeignet ist, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile allein genügen dafür ebensowenig wie die Feststellung von bloßen "Rechtslagen" (Fasching ZPR2 Rdz 1096 ff; derselbe, Kommentar römisch drei 67 ff, 69; 9 ObA 257/92; WBl 1993, 124; 9 ObA 72/93).
Diese in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen (Fasching ZPR2 Rdz 1102) liegen hier nicht vor. Zwischen den Parteien ist unstrittig, daß die Klägerin derzeit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten hat, da sie über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Es mangelt daher am Vorliegen eines unmittelbaren aktuellen Anlasses, welcher die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien erforderlich machen würde. Der Beklagte hat auch keinesfalls das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Klägerin dem Grunde nach bestritten und somit keinerlei Verhalten gesetzt, durch welches die Rechtssphäre der Klägerin beeinträchtigt werden könnte.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin könnte das von ihr gewünschte Feststellungsurteil auch im Falle der Stattgebung einen Pensionsanspruch nicht begründen. Der Versicherte muß nämlich zur Unterhaltsleistung aufgrund eines der im § 258 Abs.4 ASVG bzw. § 136 Abs.4 GSVG angeführten Titel, also eines gerichtlichen Urteiles, gerichtlichen Vergleiches oder eines vor der Auflösung der Ehe eingegangenen Vertrages zum Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sein (insofern hat auch die Novellierung der genannten Gesetzesstellen durch BGBl. 1993/335 bzw. BGBl. 1993/336 keine entscheidungswesentliche Änderung gebracht). Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung Unterhalt leisten zu wollen, ohne daß die Höhe dieses Unterhaltsbetrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des § 258 Abs.4 ASVG bzw. § 136 Abs.4 GSVG (SZ 60/258; SSV-NF 5/112). Ein Titel, der den Unterhalt mit einem Bruchteil der Summe der Einkünfte geschiedener Ehegatten abzüglich der Einkünfte der Frau festlegt, ist nicht bestimmbar im Sinne des gemäß Art.XXXIV Abs.4 der EO-Nov. 1991 weiter anzuwendenden § 10a EO (SZ 58/46), wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin könnte das von ihr gewünschte Feststellungsurteil auch im Falle der Stattgebung einen Pensionsanspruch nicht begründen. Der Versicherte muß nämlich zur Unterhaltsleistung aufgrund eines der im Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 136, Absatz 4, GSVG angeführten Titel, also eines gerichtlichen Urteiles, gerichtlichen Vergleiches oder eines vor der Auflösung der Ehe eingegangenen Vertrages zum Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sein (insofern hat auch die Novellierung der genannten Gesetzesstellen durch BGBl. 1993/335 bzw. BGBl. 1993/336 keine entscheidungswesentliche Änderung gebracht). Die bloße Vereinbarung, der Klägerin nach der Scheidung Unterhalt leisten zu wollen, ohne daß die Höhe dieses Unterhaltsbetrages feststellbar wäre, erfüllt mangels Festlegung einer konkreten Unterhaltsleistung nicht die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 136, Absatz 4, GSVG (SZ 60/258; SSV-NF 5/112). Ein Titel, der den Unterhalt mit einem Bruchteil der Summe der Einkünfte geschiedener Ehegatten abzüglich der Einkünfte der Frau festlegt, ist nicht bestimmbar im Sinne des gemäß Artikel römisch 34 , Absatz 4, der EO-Nov. 1991 weiter anzuwendenden Paragraph 10 a, EO (SZ 58/46), wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.