Entscheidungsgründe:
Mit dem Vertrag vom 21. März 1980 kaufte Wolfgang S*** von Dr. Michael G*** aus dessen Liegenschaften EZ 68 KG Wolfsgraben (BG Purkersdorf) und EZ 144 KG Laab im Walde (BG Mödling) mehrere Grundstücke. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte zum Teil durch einen Kredit der Klägerin. Der Käufer machte gegenüber der Klägerin den Beklagten als Treuhänder für die grundbücherliche Abwicklung namhaft. Daraufhin schlossen die Streitteile am
2. bzw. 8. Juli 1980 eine Treuhandvereinbarung, wonach die Klägerin dem Beklagten einen Treuhandbetrag von S 925.000,-- zur Verfügung zu stellen sowie eine Pfandbestellungsurkunde zu übermitteln hatte und der Beklagte sich verpflichtete, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer Wolfgang S*** und des Höchstbetragspfandrechtes über einen Betrag von S 1,2000.000,-- für die Klägerin zu erwirken. Der Betrag von S 925.000,-- wurde im Juli 1980 an den Beklagten überwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten nach einer von ihm geleistete Zahlung von S 136.036,93 die Bezahlung des Betrages von S 788.963,07 s.A. mit der Begründung, daß er dem Treuhandauftrag nicht nachgekommen sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe nicht hinsichtlich aller gekauften Grundstücke die Verbücherung ihres Pfandrechtes verlangt. Richtig sei aber, daß der Beklagte seine Treuhandverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht vollständig erfüllt habe, weil die Pfandrechtseinverleibung nicht bei allen übrigen, tatsächlich zur Verpfändung bestimmten Kaufgrundstücken stattgefunden und der Beklagte dennoch den Treuhandbetrag von S 925.000,-- an den Verkäufer ausbezahlt habe. Das Unterbleiben der weiteren Verbücherungen habe seine Ursache darin gehabt, daß der Käufer Wolfgang S*** den Kaufpreis dieser anderen Grundstücke nicht bezahlte, weshalb insoweit die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes für die Klägerin nicht möglich gewesen sei. Da der Schätzwert dieser drei Grundstücke zusammen nur S 136.036,93 betrage, sei der Klägerin durch das Unterbleiben der diesbezüglichen bücherlichen Sicherstellung höchstens ein Schaden in Höhe dieses vom Beklagten bereits gezahlten Betrages erwachsen. Das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin sei sittenwidrig, weil die Klägerin wegen des vom Beklagten begangenen Fehlers dadurch ungerechtfertigt bereichert würde, daß sie mehr erhielte als jenen Wert, dem die bücherliche Sicherstellung auf allen in der Pfandbestellungsurkunde genannten Grundstücken entspreche. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin ergebe sich auch daraus, daß sie dem Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich jener Liegenschaft, bei der die Eigentumseinverleibung für den Käufer Wolfgang S*** und die Verbücherung ihres Pfandrechtes erfolgte, beigetreten sei und einen Verteilungserlös zu erwarten habe, in dessen Umfang sie nicht auch noch vom Beklagten Zahlung verlangen könne. Die Klageforderung sei außerdem noch nicht fällig, weil dieses Zwangsversteigerungsverfahren noch anhängig sei.
Die Klägerin erwiderte auf diese Einwände des Beklagten, daß sie mit der vorliegenden Klage keinen Schadenersatzanspruch erhebe, sondern aus der Auflösung des Treuhandvertrages die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Treuhandverhältnis geltend mache und aus diesem Grund den Treuhandbetrag zurückfordere.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf`nachstehende Feststellungen:
Bei dem oben dargestellten Kauf vom 21. März 1980 handelte es sich um die Grundstücke 47/2 47/3, 46 und 1 im Gesamtausmaß von
10.813 m2 aus der EZ 68 KG Wolfsgraben und die Grundstücke 80/3 und 80/4 im Gesamtausmaß von 16.671 m2 aus der Liegenschaft EZ 144 KG Laab im Walde. Die am 2. Juli 1980 dem Beklagten von der Klägerin übermittelte Pfandbestellungsurkunde lautete auf Sicherstellung des Kreditbetrages von S 925.000,-- durch Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 1,200.000,-- auf den Kaufgrundstücken 1, 46 und 47/3 der EZ 68 KG Wolfsgraben und 80/4 der EZ 144 KG Laab im Walde. Die Erfüllung des Treuhandauftrages sollte der Beklagte durch Übermittlung der Pfandbestellungsurkunde, des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Pfandrechtes und eines ergänzten Grundbuchsauszuges nachweisen. Ferner enthielt der Treuhandauftrag folgende Passage:
"Sollte die oben beschriebene Grundbuchsordnung nicht innerhalb von 9 Monaten, gerechnet ab Überweisungstag der Kreditvaluta hergestellt sein oder eine der Treuhandverpflichtungen nicht erfüllt werden können, sind Sie verpflichtet, uns über Anforderung den Treuhandbetrag rückzuüberweisen."
Der Beklagte erklärte sich mit den Treuhandbedingungen einverstanden, übernahm die persönliche Haftung, ersuchte um Überweisung des Treuhandgeldes auf sein Konto bei der S*** F***, unterfertigte am 8. Juli 1980 die Treuhandvereinbarung und übersandte diese der Klägerin.
Für die beiden Grundstücke 80/3 und 80/4 wurde die neue EZ 508 KG Laab im Walde eröffnet, mit Beschluß vom 20. Jänner 1982 hieraus mit Zustimmung der Klägerin das Grundstück 80/3 lastenfrei abgeschrieben und hiefür die neue EZ 510 eröffnet.
Auf der verbleibenden Liegenschaft EZ 508 KG Laab im Walde (Grundstück 80/4) des Wolfgang S*** blieb das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 1,200.000,-- zu Gunsten der Klägerin einverleibt. Der Beklagte bezahlte den Treuhandbetrag von S 925.000,-- nach Verbücherung des erwähnten Pfandrechtes an den Verkäufer aus. Da Wolfgang S*** den Kaufpreis für die aus der Liegenschaft EZ 68 KG Wolfsgraben abzuschreibende Grundstücke nicht bezahlte, unterblieb die Eigentumsübertragung an den Käufer und die Einverleibung des Pfandrechts für die Klägerin. Am 13. Juni 1985 eröffnete das Handelsgericht Wien zu 6 S 54/85 das Konkursverfahren über das Vermögen des Wolfgang S***. Zu E 2315/83 des lenirksgerichtes Mödling ist die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 508 KG Laab im Walde anhängig.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Beklagte mangels Vorliegens der im Treuhandauftrag festgelegten Bedingungen den Betrag von S 925.000,-- nicht an den Verkäufer auszahlen hätte dürfen. Diesfalls würde der Geldbetrag noch beim Beklagten erliegen, dieser wäre in der Lage, ihn vereinbarungsgemäß an die Klägerin rückzuüberweisen. Wegen der vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft vorgenommenen Auszahlung sei jedoch eine derartige "Rücküberweisung" nicht möglich, weil diese offensichtlich voraussetze, daß die Durchführung des Treuhandauftrages aus welchen Gründen auch immer unterblieben wäre und der Treuhandbetrag noch beim Treuhänder erliege. Der Beklagte könne daher nicht zur "Rückzahlung" des Treuhandbetrages, sondern nur zu Schadenersatzleistungen verhalten werden, welche aber nicht begehrt würden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es der Klägerin den Betrag von S 788.963,07 s.A. zusprach. Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß der Beklagte den Treuhandbetrag von S 925.000,-- an den Liegenschaftsverkäufer ausbezahlt habe. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Beklagte beim Empfang und bei der Verwaltung des ihm überwiesenen (Treuhand-)Betrages weder Verwahrer noch Bevollmächtigter, sondern echter Treuhänder gewesen sei. Die Auslegung des Vertrages sei allein nach dem Text der Vertragsurkunde vorzunehmen, weil irgendwelche andere Vereinbarung in diesem Belang nicht getroffen wurden. Diesem sei jedoch entgegen dem Standpunkte des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, daß die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung, den Treuhandbetrag unter den genannten Bedingungen an die Klägerin rückzuüberweisen, dann nicht zu gelten habe, wenn er die Auszahlung bereits vorgenommen hätte und daß diesfalls nur noch ein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz bestehe. Der Vertragstext sei völlig eindeutig, daß der Beklagte der Klägerin den ihm überwiesenen Treuhandbetrag zu refundieren habe, wenn nicht alle zur Besicherung des dem Liegenschaftskäufer gewährten Kredites vorgesehenen bücherlichen Pfandrechte binnen 9 Monaten für die Klägerin erwirkt seien. Es komme weder auf die Gründe an, warum nicht alle von der Klägerin für die Ausfolgung des Geldes gesetzten Bedingungen eingetreten sind, noch darauf, ob, warum und an wen der Beklagte dennoch die Auszahlung vornahm. Er sei allein schon wegen der von ihm vorbehaltslos eingegangenen Refundierungspflicht zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet, weil nicht alle diese Bedingungen erfüllt wurden und für diesen Fall vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Treuhandbetrages stattzufinden habe. Das Klagebegehren sei im übrigen schlüssig. Von einer Bereicherung könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil noch nicht einmal feststeht, daß etwa die Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der einzigen Liegenschaft ihres Kreditnehmers, auf der ihr Pfandrecht aus dem Titel der Kreditgewährung einverleibt ist, schon durch Zuweisung eines Verteilungserlöses zum Zuge gekommen wäre. Vermochte der Beklagte als Treuhänder die übernommene Pflicht, alle die vereinbarten Sicherstellungen zu erwirken, nicht zu erfüllen, könne im Verlangen nach Zuhaltung seines für diesen Fall erklärten Versprechens der Rückzahlung der zu seinen Handen überwiesenen Kreditvaluta eine Sittenwidrigkeit nicht erblickt werden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.