Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lebten seit 1996 mit einer halbjährigen Unterbrechung in Lebensgemeinschaft. Sie schlossen am 10. 8. 2001 vor dem Standesamt M***** die Ehe, der keine Kinder entstammen. Es handelt sich um die zweite Ehe des Klägers und die vierte Ehe der Beklagten. Ihre Vorehen wurden jeweils geschieden. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger.
Etwa drei Wochen vor der Eheschließung erkrankte der Kläger an einer Lungenentzündung. Er war durch einen Zeitraum von rund sechs Wochen an der Verrichtung beruflicher Tätigkeiten verhindert. Die ihn behandelnden Ärzte untersagten ihm, die geplante Hochzeitsreise nach Kenia anzutreten. Die Reise musste storniert werden. Die Beklagte warf dem Kläger bis Weihnachten 2001 mehrfach, etwa sieben- bis achtmal vor, dass sie mit ihm keinen Urlaub habe verbringen können. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger aufforderte, mit ihr einen Urlaubsaufenthalt in der Steiermark zu verbringen.
In den ersten Monaten des ehelichen Zusammenlebens nahmen die Streitteile an Werktagen abends gemeinsam Mahlzeiten ein. In der Folge lehnte die Beklagte, die mitunter bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Abteilungshelferin in einem Krankenhaus Mittagessen konsumiert hatte, ab, neuerlich eine warme Mahlzeit zu sich zu nehmen. Sie leistete jedoch dem Kläger, wenn dieser aß, Gesellschaft und wechselte zumindest einige Worte mit ihm. Ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt lehnte die Beklagte es ab, für den Kläger am Abend täglich warme Mahlzeiten zuzubereiten. Sie kochte in der Regel für zwei Tage und setzte ihm zum Teil gewärmte Mahlzeiten vor. Der Kläger war mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden und ließ mitunter Mahlzeiten unberührt. Er weigerte sich, sich selbst mit Mahlzeiten zu versorgen. Ab November, spätestens Dezember 2001 weigerte sich die Beklagte, für den Kläger Mahlzeiten zuzubereiten. Grund dafür war, dass die zwischen den Streitteilen ausgebrochenen Spannungen immer mehr eskalierten. Das führte dazu, dass der Kläger im Wohnzimmer der Ehewohnung nächtigte. Die Ehe der Streitteile war von einem hohen Maß an Sexualität geprägt. Sie stellten sexuelle Begegnungen in der Vordergrund ihrer Beziehung. Sexuelle Beziehungen fanden nach der Eheschließung unter Bedachtnahme auf die Erkrankung des Klägers in größeren zeitlichen Intervallen statt. Sie verdichteten sich in den folgenden Monaten und nahmen gegen Ende des Jahres 2001 in ihrer Intensität wieder ab. Die Ausübung von Geschlechtsverkehr unterblieb vor allem dann, wenn zwischen den Streitteilen Meinungsverschiedenheiten ausgetragen wurden. Thema der Auseinandersetzungen waren das Verhalten des Sohnes der Beklagten, dessen schulische Leistungen und ein PKW, dessen Um- und Ausbau bzw Ausgestaltung der Kläger veranlasst hatte. Die Beklagte erklärte häufig, sie könne mit dem Kläger nicht intim werden, wenn dieser ständig mit ihr streite. Sie begründete ihre ablehnende Haltung zu geschlechtlichen Begegnungen auch damit, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gestresst wäre und zwischen den Streitteilen Beziehungsschwierigkeiten aufgetreten seien. Der Kläger versuchte, Kontakte zur Beklagten im Rahmen von Gesprächen wiederherzustellen. Er zeigte jedoch keine Tendenzen, sich der Beklagten zärtlich zu nähern.
Am 29. und 30. 12. 2001 und am 18. 3. 2002 kam es jeweils zu einem Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen.
Der Kläger begründete den Umstand, dass er ab Oktober oder November 2001 im Wohnzimmer der Ehewohnung nächtigte, vor allem damit, dass zwischen den Streitteilen Spannungen aufgetreten seien. Der Beklagten gegenüber begründete er diese Vorgangsweise auch damit, dass sie unterschiedliche Schlafgewohnheiten besäßen.
In den letzten Monaten des Jahres 2001 blieb der Kläger zumindest drei- bis viermal wöchentlich der Ehewohnung bis gegen 23.00 oder 24.00 Uhr fern. Er nächtigte im Oktober 2001 dreimal in der Wohnung eines Freundes.
Nach der Eheschließung und der Stornierung des Hochzeitsurlaubes der Streitteile erwarb die Beklagte für sich und den Kläger zwei Eheringe. Sie erwarb für beide Streitteile im Zusammenhang mit der Eheschließung eine Uhr. Als die Auseinandersetzungen der Streitteile im Dezember 2001 an Schärfe zunahmen, forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr den Ring und die Uhr zurückzugeben. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach.
Im Zuge von Auseinandersetzungen kam es zu verbalen Beschimpfungen. Der Kläger bezeichnete die Beklagte als "Trampel" und fragte sie "Alte spinnst? Bist deppert?". Die Beklagte begegnete derartigen Äußerungen etwa, indem sie ihn als "Trottel" beschimpfte.
Nachdem sich die Beklagte vor der Eheschließung und auch noch unmittelbar danach damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger die Ausgestaltung eines ihm gehörigen Fahrzeuges der Marke Audi A3 veranlasste, lehnte sie in der Folge die diesbezüglichen Initiativen des Klägers ab. Sie bezeichnete das Fahrzeug gegenüber dem die Ausgestaltungsarbeiten durchführenden Jürgen P***** als "Scheißhäusl" und erklärte, dass sie sich sowieso scheiden lasse. Eine derartige Erklärung gab sie auch gegenüber der Lebensgefährtin Jürgen P***** ab. Sie begründete diese Haltung damit, dass die Beziehung ohnedies nichts bringe.
Gegen Mitte Jänner 2002 verließ der Kläger die Ehewohnung und nahm gesondert Wohnung. Das begründete er damit, dass er dem durch die Beklagte aufgebauten Druck nicht mehr standhalten könne und dass ihn die eheliche Situation nicht befriedige, weil die Beklagte ihn links liegen gelassen hätte. Für den Auszug war auch maßgebend, dass die Beklagte gegenüber dem Freund des Klägers und dessen Lebensgefährtin erklärt hatte, sie würde sich scheiden lassen.
Vor dem Weihnachtsfest des Jahres 2001 suchten die Streitteile mit Jürgen P***** und dessen Lebensgefährtin sowie dem Bruder von P***** ein Tanzlokal auf. Hannes P***** fragte einige Tage nach dieser Begegnung seinen Bruder, wer die Beklagte gewesen wäre und sagte, dass er seinen Stammplatz im Lokal habe wechseln müssen, weil es zwischen ihm und der Beklagten zu einem intensiven Augenkontakt gekommen wäre. Jürgen P***** erzählte davon dem Kläger. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit Hannes P***** flirtete oder möglicherweise geschlechtliche Beziehungen eingehen wollte. Die Beklagte setzte den Kläger bei Zusammentreffen mit anderen Personen nicht herab. Sie gab nur gesellschaftlich übliche Scherze von sich. Im Zuge eines Spazierganges während des Silvesterabends 2001 erwähnte die Beklagte gegenüber Thomas D*****, dass schade wäre, dass sie verheiratet sei. Sie bezeichnete den Kläger als eine "komische Type". Darüber hinaus verglich die Beklagte die Gesäße des Klägers und des Thomas D*****, wobei sie an diese Gesäße Hand anlegte. Sie erklärte, der Kläger besäße einen wunderschönen Hintern, Thomas hingegen nicht. Thomas D***** erzählte davon dem Kläger. Als die Beklagte davon erfuhr, beschimpfte sie D***** als "Arschloch".
Die im August 2001 geschlossene Ehe der Streitteile wies bereits nach etwa zwei bis drei Monaten Anzeichen einer Zerrüttung auf, die sich in der Folge bis Dezember 2001 verdichtete. Unter den seit Jänner 2002 gegebenen Umständen ist die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten.
In den Monaten Jänner und Februar 2002 hatte der Kläger der Beklagten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten keine Geldbeträge zur Verfügung gestellt. In den Monaten August bis Dezember 2001 ist dem Kläger eine Verletzung der ihn treffenden Unterhaltspflicht nicht nachzuweisen.
Der Kläger begehrte, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden; die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens; eventualiter beantragt sie, die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers zu scheiden.
Der Kläger brachte vor, die Beklagte habe sich ihm gegenüber bereits unmittelbar nach Eheschließung ablehnend verhalten; sie habe geschlechtliche Kontakte abgelehnt bzw weitgehend reduziert. Sie habe sich geweigert, Mahlzeiten zuzubereiten. Sie habe sich lieb- und interesselos gezeigt. So habe sie den Ehering und Hochzeitsgeschenke vom Kläger zurückverlangt.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe sich ihr gegenüber lieblos verhalten. Er sei schon bald nach der Eheschließung spät abends nach Hause gekommen. Zweimal habe er überhaupt nicht zu Hause genächtigt. Anfang Jänner 2002 habe er die Ehewohnung verlassen. Der Kläger sei finanziell ihr gegenüber kleinlich gewesen und habe einen Großteil seines Geldes in seine Hobbys (Auto; Computer) gesteckt. Er habe ihr gegenüber seine Unterhaltsverpflichtung verletzt.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Es wertete als Eheverfehlung der Beklagten, dass sie unmittelbar nach der Eheschließung und der Stornierung der nach Kenia beabsichtigten Hochzeitsreise dem Kläger vorgeworfen habe, dass die Hochzeitsreise unterblieben sei. Das zeitweise Unterbleiben geschlechtlicher Beziehungen könne der Beklagten nicht als Eheverfehlung angelastet werden, weil von ihr nicht verlangt werden könne, dass sie dem Kläger für geschlechtliche Begegnungen jederzeit zur Verfügung stehe. Auch das Verhalten der Beklagten in Gesellschaft stelle keine Eheverfehlung dar. Das Verhalten der Beklagten während Lokalbesuchen und während der Silvesternacht habe den Grad einer Eheverfehlung nicht erreicht. Die Unterlassung der Zubereitung von Mahlzeiten sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen, weil sich der Kläger in den letzten Monaten des Jahres 2001 häufig bis in die Nachtstunden außerhalb der Ehewohnung aufgehalten habe. Eine Eheverfehlung stelle allerdings dar, dass die Beklagte den dem Kläger übergebenen Ehering und die anlässlich der Eheschließung erworbene Uhr zurückverlangt habe. Dieser Umstand stehe in Verbindung mit der Erklärung, sie wolle sich scheiden lassen. Dem Kläger hingegen sei zur Last zu legen, dass er sich der Beklagten gegenüber mitunter abweisend verhalten habe und gegen Ende des Jahres 2001 häufig erst während der Nachtstunden in die Ehewohnung zurückgekehrt sei. Ferner stelle das Verlassen der Ehewohnung und die Verletzung der Unterhaltspflicht im Jänner und Februar 2002 eine Eheverfehlung dar.
Der Beitrag des Klägers zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei weitaus gewichtiger als jener der Beklagten. Dieser sei im Wesentlichen nur anzulasten, dass sie dem Kläger das Unterbleiben einer Hochzeitsreise vorgeworfen und von ihm Hochzeitsgeschenke bzw den Ehering zurückverlangt habe. Es sei daher das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, nachdem es der Beklagten zunächst seine Absicht bekanntgegeben habe, das erstrichterliche Urteil abzuändern und ihr gemäß § 473a Abs 1 ZPO freigestellt hatte, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit einem binnen drei Wochen direkt beim Berufungsgericht einzubringenden Schriftsatz zu rügen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, nachdem es der Beklagten zunächst seine Absicht bekanntgegeben habe, das erstrichterliche Urteil abzuändern und ihr gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO freigestellt hatte, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit einem binnen drei Wochen direkt beim Berufungsgericht einzubringenden Schriftsatz zu rügen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, ohne auf diesen von der Beklagten gemäß § 473a Abs 1 ZPO eingebrachten Schriftsatz einzugehen und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, ohne auf diesen von der Beklagten gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO eingebrachten Schriftsatz einzugehen und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtlich billigte das Berufungsgericht im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wobei es davon ausging, dass der Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung bereits im Dezember 2001 anzunehmen sei. Der Beklagten seien zwar die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Hochzeitsreise, das Verlangen auf Rückgabe des Eheringes und der Uhr und die Äußerung gegenüber Dritten, sie wolle sich scheiden lassen, anzulasten. Bei einer Gesamtwürdigung der Eheverfehlungen der Beklagten sei jedoch festzuhalten, dass es sich um punktuelle Einzelereignisse gehandelt habe, während die Eheverfehlungen des Klägers als Dauerzustand über einen längeren Zeitraum in erheblich größerem Ausmaß zur Ehezerrüttung beigetragen hätten.