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Entscheidung 8 Ob 64/24f×

Entscheidung 8 Ob 64/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017487 Rechtssatz 09.05.1962Zivilrecht
Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.
RS0017530 Rechtssatz 23.09.1959Zivilrecht
Zur Frage des "Wegfalles einer typischen Vertragsvoraussetzung".
RS0121557 Rechtssatz 09.11.2006Zivilrecht
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchf …
RS0128261 Rechtssatz 30.08.2012Zivilrecht
Auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Wege mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen von vornherein zugrundelegen will, unterliegen der Kontrolle gemäß § 28 KS …
RS0128262 Rechtssatz 30.08.2012Zivilrecht
Auch auf Websites und deren Subpages enthaltene allgemeine Vertragsbedingungen haben dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu genügen.
RS0134896 Rechtssatz 26.06.2024Zivilrecht
Die durch die COVID-19-Pandemie eingetretene nachträgliche (zufällige) Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung löst unmittelbar nur einen Rückzahlungsanspruch des Kunden gegenüber dem Veranstalter aus, nicht gegenüber dem Ticketservice (Ticketinguntern …
RS0134897 Rechtssatz 26.06.2024Zivilrecht
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) regelt nicht, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs wird vom KuKuSpoSiG vielmehr vorausgesetzt (arg § 1 Abs 1 leg cit).
RS0134898 Rechtssatz 26.06.2024Zivilrecht
Aus dem Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) kann nicht abgeleitet werden, dass es unzulässig ist, dem Kunden anlässlich der Bestellung bzw Ausstellung einer Eintrittskarte (eines Tickets) eine Servicegebühr zu verrechnen.