Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nicht anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren. sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 124; Feil, KO § 176 RdZ 5). In diesem Sinne besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Rekurse gegen konforme Beschlüsse auch im Konkursverfahren unzulässig sind (EvBl 1969/266; 8 Ob 30/90; ZIK 1996, 175; 8 Ob 2331/96v ua).Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nicht anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der Paragraphen 527, Absatz 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren. sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 124; Feil, KO Paragraph 176, RdZ 5). In diesem Sinne besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Rekurse gegen konforme Beschlüsse auch im Konkursverfahren unzulässig sind (EvBl 1969/266; 8 Ob 30/90; ZIK 1996, 175; 8 Ob 2331/96v ua).
Ungeachtet der Formulierung des Spruches der Entscheidung zweiter Instanz liegt eine bestätigende Entscheidung immer dann vor, wenn die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; Kodek in Rechberger ZPO, § 528 RdZ 4). Insoweit ist von einer Bestätigung im Sinne des § 528 ZPO immer dann auszugehen, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz (3 Ob 53/94).Ungeachtet der Formulierung des Spruches der Entscheidung zweiter Instanz liegt eine bestätigende Entscheidung immer dann vor, wenn die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; Kodek in Rechberger ZPO, Paragraph 528, RdZ 4). Insoweit ist von einer Bestätigung im Sinne des Paragraph 528, ZPO immer dann auszugehen, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als der Spruch des Gerichtes erster Instanz (3 Ob 53/94).
Ein derartiger Fall liegt hier vor: Die Anführung des Namens des Obmannes des bestellten Gläubigerausschußmitgliedes im erstinstanzlichen Beschluß erfolgte nicht, um diesem autonome Vertretungsrechte einzuräumen, sondern lediglich deklarativ zur Darstellung des nach Ansicht des Erstgerichtes derzeit bestehenden Vertretungsverhältnisses. Dem Beisatz kann schon nach dem gesamten Inhalt des Beschlusses nicht die Bedeutung zugemessen werden, nur der Obmann hätte im Gläubigerausschuß Sitz und Stimme. Damit hat aber das Gericht zweiter Instanz den erstinstanzlichen Beschluß in Wahrheit nur insoweit verdeutlicht, als es eine nicht erforderliche Beifügung eliminierte. In dem den Rekurswerber beschwerenden Umfang der Bestellung des Gläubigerausschußmitgliedes hat es den Beschluß aber bestätigt.
Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.