Der Beschluß über die Zurückweisung des vom Antragsgegner vor dem Gerichte zweiter Instanz gestellten Antrages, dem Erstgericht aufzutragen, über den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ohne weiteres Zuwarten zu entscheiden, ist anfechtbar, weil diesbezüglich eine Verfahrensfrage vorliegt, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des § 232 AußStrG nicht gilt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Rekurswerbers eine Beschränkung auf die Beschwerdegründe des § 16 AußStrG nicht gegeben, denn das Rekursgericht hat über einen vor ihm gestellten Antrag entschieden und nicht im Sinne des § 16 AußStrG einen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt. Der Rekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Beschluß über die Zurückweisung des vom Antragsgegner vor dem Gerichte zweiter Instanz gestellten Antrages, dem Erstgericht aufzutragen, über den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung ohne weiteres Zuwarten zu entscheiden, ist anfechtbar, weil diesbezüglich eine Verfahrensfrage vorliegt, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 232, AußStrG nicht gilt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Rekurswerbers eine Beschränkung auf die Beschwerdegründe des Paragraph 16, AußStrG nicht gegeben, denn das Rekursgericht hat über einen vor ihm gestellten Antrag entschieden und nicht im Sinne des Paragraph 16, AußStrG einen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt. Der Rekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber verweist darauf, daß mit den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes ON 72 und 103 dem Erstgericht bindend vorgeschrieben worden sei, dem Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die für eine Willensbildung erforderliche Zeit die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, mangels Einlangens einer solchen Stellungnahme binnen angemessener Frist aber davon auszugehen, daß das im § 88 Abs 1 EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers nicht erfüllt sei. Trotz mehrfacher Fristsetzung und Vernehmung des Geschäftsführers des Dienstgebers sei bisher keine Stellungnahme des Dienstgebers erfolgt, weshalb der Antragsgegner am 28. Dezember 1987 beim Erstgericht u.a. die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, ihr einen Teil der Dienstwohnung zuzuweisen, begehrt habe. Das Erstgericht habe über diesen Punkt dennoch nicht entschieden und das Rekursgericht habe mit dem angefochtenen Beschluß den vor ihm gestellten Antrag, dem Erstgericht die Sachentscheidung aufzutragen, mit der Begründung zurückgewiesen, einen solchen Antrag zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erteilen zu können. Diese Zurückweisung komme einer Rechtsverweigerung gleich, denn dem erstgerichtlichen "Zuwarten" mit der Entscheidung könne nicht im Aufsichtswege entgegengetreten werden, da es Ausfluß der richterlichen Tätigkeit sei. Hier könne nur der Oberste Gerichtshof Abhilfe schaffen. Die Kostenentscheidung sei zwar unanfechtbar, doch sei rein theoretisch darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht die Kosten der Rekursbeantwortung nicht zusprechen, sondern als weitere Verfahrenskosten behandeln hätte sollen.Der Rekurswerber verweist darauf, daß mit den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes ON 72 und 103 dem Erstgericht bindend vorgeschrieben worden sei, dem Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die für eine Willensbildung erforderliche Zeit die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, mangels Einlangens einer solchen Stellungnahme binnen angemessener Frist aber davon auszugehen, daß das im Paragraph 88, Absatz eins, EheG normierte Erfordernis der Zustimmung des Dienstgebers nicht erfüllt sei. Trotz mehrfacher Fristsetzung und Vernehmung des Geschäftsführers des Dienstgebers sei bisher keine Stellungnahme des Dienstgebers erfolgt, weshalb der Antragsgegner am 28. Dezember 1987 beim Erstgericht u.a. die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, ihr einen Teil der Dienstwohnung zuzuweisen, begehrt habe. Das Erstgericht habe über diesen Punkt dennoch nicht entschieden und das Rekursgericht habe mit dem angefochtenen Beschluß den vor ihm gestellten Antrag, dem Erstgericht die Sachentscheidung aufzutragen, mit der Begründung zurückgewiesen, einen solchen Antrag zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erteilen zu können. Diese Zurückweisung komme einer Rechtsverweigerung gleich, denn dem erstgerichtlichen "Zuwarten" mit der Entscheidung könne nicht im Aufsichtswege entgegengetreten werden, da es Ausfluß der richterlichen Tätigkeit sei. Hier könne nur der Oberste Gerichtshof Abhilfe schaffen. Die Kostenentscheidung sei zwar unanfechtbar, doch sei rein theoretisch darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht die Kosten der Rekursbeantwortung nicht zusprechen, sondern als weitere Verfahrenskosten behandeln hätte sollen.
Diesem Vorbringen des Rekurswerbers ist zu entgegnen, daß die Gerichte höherer Instanz nach ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich grundsätzlich nur über Rechtsmittel gegen vorinstanzliche Entscheidungen zu erkennen haben und daher nur in diesem Rahmen befugt sind, einer Vorinstanz Aufträge zu erteilen. Der Ausspruch, daß die Rechtssache unter den aufgezeigten Umständen spruchreif ist, kann also vom Gerichte höherer Instanz nur in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht erfolgen. Ob ein bestimmter Anspruch auf der Grundlage der das Erstgericht bindenden Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz entscheidungsreif ist, kann vom Rechtsmittelgericht aus Anlaß der folgenden Anfechtung einer andere Ansprüche betreffenden Entscheidung nicht überprüft werden. Somit war es vorliegendenfalls aber dem Rekursgericht verwehrt, hinsichtlich des nicht den Gegenstand des Rekursverfahrens bildenden, von der Antragstellerin erhobenen Anspruches auf Zuweisung der Ehewohnung dem Erstgericht Aufträge zu erteilen. In der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages des Antragsgegners kann daher kein Rechtsirrtum erkannt werden.
Der gegen den rekursgerichtlichen Berichtigungsbeschluß erhobene Rekurs des Antragsgegners ist zulässig (3 Ob 55/55, 8 Ob 35/85 u.a.), aber ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht hat in der Begründung des Berichtigungsbeschlusses unbedenklich dargelegt, daß die Entscheidung von den im Berichtigungsbeschluß angeführten Richtern gefällt worden war und nur infolge eines Kanzleiversehens, also irrtümlich, in die schriftliche Entscheidungsausfertigung die Namen von zwei an der Entscheidung nicht beteiligten Richtern aufgenommen wurden. Dieses Versehen bei der schriftlichen Entscheidungsausfertigung war daher vom Rekursgericht gemäß § 419 ZPO, welche Bestimmung auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist (JBl. 1961, 633; NZ 1972, 201 u.a.), zu berichtigen.Der gegen den rekursgerichtlichen Berichtigungsbeschluß erhobene Rekurs des Antragsgegners ist zulässig (3 Ob 55/55, 8 Ob 35/85 u.a.), aber ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht hat in der Begründung des Berichtigungsbeschlusses unbedenklich dargelegt, daß die Entscheidung von den im Berichtigungsbeschluß angeführten Richtern gefällt worden war und nur infolge eines Kanzleiversehens, also irrtümlich, in die schriftliche Entscheidungsausfertigung die Namen von zwei an der Entscheidung nicht beteiligten Richtern aufgenommen wurden. Dieses Versehen bei der schriftlichen Entscheidungsausfertigung war daher vom Rekursgericht gemäß Paragraph 419, ZPO, welche Bestimmung auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist (JBl. 1961, 633; NZ 1972, 201 u.a.), zu berichtigen.
Auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers im Kostenpunkt muß nicht eingegangen werden, weil er selbst erkennt, daß eine diesbezügliche Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig ist.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen, war abzuweisen, da sich die Rechtsmittel des Antragsgegners im Sinne der oben stehenden Ausführungen nicht gegen eine rekursgerichtliche Sachentscheidung richteten, sodaß § 231 Abs 2 AußStrG nicht zur Anwendung kommt.Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Kosten der Rekursbeantwortung zuzusprechen, war abzuweisen, da sich die Rechtsmittel des Antragsgegners im Sinne der oben stehenden Ausführungen nicht gegen eine rekursgerichtliche Sachentscheidung richteten, sodaß Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG nicht zur Anwendung kommt.