Entscheidungsgründe:
Die Gabriele F***** GesmbH mietete im Jahre 1981 von der beklagten Partei das Geschäftslokal im Hause W*****, B*****gasse *****, um darin eine Galerie zu betreiben. Anläßlich der Eröffnung der Galerie verfertigten dort drei mit den Klägern befreundete Maler gemeinsam ein Wandbild.
Mit ihrer Klage vom 19.11.1990 begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die fachgerechte Abnahme des im Geschäftslokal an der linksseitigen Wand befindlichen Freskos und die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die klagenden Parteien zu dulden und ihnen das Fresko herauszugeben. Es stelle ihr ausschließliches Eigentum dar.
Die beklagte Partei bestritt den Klageanspruch und die Aktivlegitimation der Kläger und wendete ein, Bestandnehmerin sei die Gabriele F***** GesmbH gewesen und diese Gesellschaft sei wegen Mietzinsrückständen gerichtlich zur Räumung verpflichtet worden. Durch seine Aufbringung sei das Fresko unselbständiger Bestandteil des Gebäudes geworden und stehe daher im auschließlichen Eigentum der beklagten Partei, sodaß sie keine Herausgabepflicht treffe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die klagenden Parteien sind Gesellschafter der Gabriele F***** GesmbH, die Erstklägerin ist auch Geschäftsführerin der Gesellschaft und leitete die Galerie. Bereits seit dem Jahre 1985 hatte Robert F***** auf Grund einer Vereinbarung mit den Klägern bzw. der Gabriele F***** GesmbH das Lokal für eine esoterische Buchhandlung benützt. Infolge Mietzinsrückstandes der Gesellschaft wurde diese auf Räumung der Bestandsache geklagt und mit rechtskräftigem Urteil vom 2.10.1990 zur Räumung verpflichtet, die sodann am 16.11.1990 durchgeführt wurde.
Das anläßlich der Eröffnung der Galerie von den mit den Klägern befreundeten akademischen Malern Erhard G*****, Axel L***** und Josef B***** gemeinsam angefertigte Wandbild weist eine Höhe von 2 m und eine Breite von 80 cm auf und wurde in Secco-Technik aufgebracht. Es handelt sich dabei um einen Freundschaftsdienst der Künstler, die das Bild unentgeltlich schufen und als Geschenk an die Kläger ansahen. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, daß das Secco-Bild auf fremdem Material, nämlich der Mauer des Hauses, aufgebracht wurde, haben weder die Kläger noch die Künstler bedacht; auch wurde nicht überlegt, was für den Fall sein sollte, daß die Gabriele F***** GesmbH ihre Mietrechte am Lokal aufgibt. Die beklagte Partei wurde weder von den Klägern noch von den Künstlern von der Aufbringung des Gemäldes verständigt und eine Vereinbarung für den Fall der Aufgabe der Mietrechte durch die Gabriele F***** GesmbH demgemäß nicht getroffen. Auch als im Jahre 1985 Robert F***** das Lokal benützte, wurde mit der beklagten Partei über das Schicksal des Wandbildes nicht gesprochen. Diese erfuhr knapp vor der Räumung durch einen Anruf des Zweitklägers erstmals von der Existenz des Bildes. Sie hat das Eigentumsrecht der Kläger an diesem Bild niemals anerkannt und ebensowenig deren Berechtigung, das Bild abzunehmen. Ein Restaurator wäre in der Lage, das Wandgemälde abzunehmen; die Kosten hiefür würden rund S 50.000,- betragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Kläger hätten am Wandgemälde kein Eigentum erworben, weil zwar ein Titel, nämlich die Schenkung, vorliege, eine Übergabe an sie aber nicht erfolgt sei. Die Aufbringung des Secco-Wandbildes sei als Fall der Verarbeitung anzusehen und es sei daher bestenfalls Miteigentum zwischen den Künstlern und der beklagten Partei zustandegekommen. Die Kläger seien demgemäß zur Geltendmachung des Anspruches nicht legitimiert.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:
Da die Klage als dingliche Eigentumsklage nach § 366 ABGB anzusehen sei, müßten die Kläger die Erwerbung des Eigentums, somit Titel und Erwerbungsart (§§ 369, 380, 425 ABGB) nachweisen. Ob das Wandbild als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil des Hauses zu gelten habe, sei nicht entscheidend, weil die Kläger in keinem der beiden Fälle Eigentum erwerben hätten können. Betrachte man nämlich das Wandbild unselbständigen Bestandteil des Hauses, wofür jedenfalls die Verkehrsauffassung spreche, so sei es sonderrechtsunfähig und teile das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Ein Eigentumserwerb der Kläger sei daher ausgeschlossen. Sehe man aber das Wandbild als selbständigen Bestandteil der Hauptsache, so lasse sich damit für die Berufung ebenfalls nichts gewinnen. Nach den getroffenen Feststellungen liege zwar ein Schenkungsversprechen der Künstler vor, doch fehle es an einer wirklichen Übergabe. Das Wandbild sei von den Geschenkgebern direkt auf die im Eigentum der beklagten Partei stehende Hausmauer aufgebracht worden und somit im Zeitpunkt seiner Entstehung physischer Bestandteil des Hauses geworden. Eine rechtliche Erwerbungsart könne daher nur durch Abtrennung und körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) stattfinden. Der von der Berufung vertretenen Ansicht, es sei eine Übergabe durch Erklärung nach § 428 ABGB erfolgt, könne nicht beigetreten werden. Das Besitzkonstitut reiche für die wirkliche Übergabe der Schenkung nicht aus. Eine Übergabe kurzer Hand sei nicht eingetreten, weil die Voraussetzung der vorangehenden Innehabung durch die Kläger ohne dingliches Recht und die nachfolgende Erklärung der schenkenden Künstler, daß an die Stelle der Innehabung der Besitz aus dem Eigentumsrecht treten solle, fehle. Da die Kläger kein Eigentum am Wandbild erworben hätten, sei auch der Hinweis der Berufung auf § 415 ABGB nicht zielführend. Ein obligatorischer Herausgabeanspruch sei aus den festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht ableitbar. Ein Wegnahmerecht nach den Bestimmungen der §§ 1097, 1109 ABGB stehe den Klägern, wie sie selbst einräumten, nicht zu, weil sie niemals Mieter der gegenständlichen Räumlichkeiten gewesen seien.Da die Klage als dingliche Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB anzusehen sei, müßten die Kläger die Erwerbung des Eigentums, somit Titel und Erwerbungsart (Paragraphen 369, 380, 425, ABGB) nachweisen. Ob das Wandbild als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil des Hauses zu gelten habe, sei nicht entscheidend, weil die Kläger in keinem der beiden Fälle Eigentum erwerben hätten können. Betrachte man nämlich das Wandbild unselbständigen Bestandteil des Hauses, wofür jedenfalls die Verkehrsauffassung spreche, so sei es sonderrechtsunfähig und teile das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Ein Eigentumserwerb der Kläger sei daher ausgeschlossen. Sehe man aber das Wandbild als selbständigen Bestandteil der Hauptsache, so lasse sich damit für die Berufung ebenfalls nichts gewinnen. Nach den getroffenen Feststellungen liege zwar ein Schenkungsversprechen der Künstler vor, doch fehle es an einer wirklichen Übergabe. Das Wandbild sei von den Geschenkgebern direkt auf die im Eigentum der beklagten Partei stehende Hausmauer aufgebracht worden und somit im Zeitpunkt seiner Entstehung physischer Bestandteil des Hauses geworden. Eine rechtliche Erwerbungsart könne daher nur durch Abtrennung und körperliche Übergabe (Paragraph 426, ABGB) stattfinden. Der von der Berufung vertretenen Ansicht, es sei eine Übergabe durch Erklärung nach Paragraph 428, ABGB erfolgt, könne nicht beigetreten werden. Das Besitzkonstitut reiche für die wirkliche Übergabe der Schenkung nicht aus. Eine Übergabe kurzer Hand sei nicht eingetreten, weil die Voraussetzung der vorangehenden Innehabung durch die Kläger ohne dingliches Recht und die nachfolgende Erklärung der schenkenden Künstler, daß an die Stelle der Innehabung der Besitz aus dem Eigentumsrecht treten solle, fehle. Da die Kläger kein Eigentum am Wandbild erworben hätten, sei auch der Hinweis der Berufung auf Paragraph 415, ABGB nicht zielführend. Ein obligatorischer Herausgabeanspruch sei aus den festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht ableitbar. Ein Wegnahmerecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 1097, 1109, ABGB stehe den Klägern, wie sie selbst einräumten, nicht zu, weil sie niemals Mieter der gegenständlichen Räumlichkeiten gewesen seien.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die Kläger außerordentliche Revision mit dem Antrag, in Abänderung der vorinstanzlichen Urteile dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Revisionswerber führen aus, nach dem festgestellten Sachverhalt liege hier im Sinne der Rechtsprechung ein klassischer Fall des Erwerbsaktes durch Besitzüberlassung (traditio brevi manu) vor, weil eine besondere körperliche Übergabe wegen bereits bestehender Gewahrsame der Übernehmer nicht mehr denkbar sei. Die Abgrenzung zur körperlichen Übergabe sei belanglos, wenn nicht aus besonderen Kundbarkeitserfordernissen die Gewahrsame des Übergebers ausgeschlossen werden müsse. Solche Erfordernisse seien hier undenkbar, weil die Geschenkgeber keine Gewahrsame mehr gehabt hätten. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung sei daher nicht anwendbar und die Revision demgemäß zulässig. Die drei Künstler hätten an dem Wandbild keine Gewahrsame mehr gehabt und das Bild sei in der "von der Erstklägerin als Gesellschafterin und dem Zweitkläger als Geschäftsführer der Gesellschaft" betriebenen Galerie zu sehen gewesen. Dies sei die einzig denkbare Art der Innehabung und "Benützung" eines Wandbildes. In der Schenkung und Zuwidmung an die Kläger liege eine Übergabe durch Erklärung, das Bild sei selbständiger Bestandteil des Hauses und daher sonderrechtsfähig, weshalb auch die Berufung auf § 415 ABGB erfolgt sei. Die Innehabung durch die Kläger sei in der von ihnen ausgeübten Herrschaft über das Wandbild gelegen.Die Revisionswerber führen aus, nach dem festgestellten Sachverhalt liege hier im Sinne der Rechtsprechung ein klassischer Fall des Erwerbsaktes durch Besitzüberlassung (traditio brevi manu) vor, weil eine besondere körperliche Übergabe wegen bereits bestehender Gewahrsame der Übernehmer nicht mehr denkbar sei. Die Abgrenzung zur körperlichen Übergabe sei belanglos, wenn nicht aus besonderen Kundbarkeitserfordernissen die Gewahrsame des Übergebers ausgeschlossen werden müsse. Solche Erfordernisse seien hier undenkbar, weil die Geschenkgeber keine Gewahrsame mehr gehabt hätten. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung sei daher nicht anwendbar und die Revision demgemäß zulässig. Die drei Künstler hätten an dem Wandbild keine Gewahrsame mehr gehabt und das Bild sei in der "von der Erstklägerin als Gesellschafterin und dem Zweitkläger als Geschäftsführer der Gesellschaft" betriebenen Galerie zu sehen gewesen. Dies sei die einzig denkbare Art der Innehabung und "Benützung" eines Wandbildes. In der Schenkung und Zuwidmung an die Kläger liege eine Übergabe durch Erklärung, das Bild sei selbständiger Bestandteil des Hauses und daher sonderrechtsfähig, weshalb auch die Berufung auf Paragraph 415, ABGB erfolgt sei. Die Innehabung durch die Kläger sei in der von ihnen ausgeübten Herrschaft über das Wandbild gelegen.