Die Revision ist, insoweit sie Nichtigkeit geltend macht, unzulässig, im übrigen im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 1 ZPO wiederholt der Revisionswerber seine Ausführungen zum Berufungsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Da das Berufungsgericht über die Frage des Vorliegens der behaupteten Nichtigkeit - diese verneinend - abgesprochen hat, und § 519 ZPO die Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt (Fasching IV 409; derselbe, Lehrbuch, Rz 1979 f), kann im Verfahren dritter Instanz die vom Kläger behauptete Nichtigkeit nicht mehr aufgegriffen werden (Fasching IV 299 f; RZ 1968, 108; SZ 44/76; RZ 1976/110; 5 Ob 677/77; 5 Ob 755/81; SZ 54/190 ua). Insoweit die Revision also Nichtigkeit geltend macht, ist sie unzulässig und muß deshalb verworfen werden.Die Revision ist, insoweit sie Nichtigkeit geltend macht, unzulässig, im übrigen im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Unter dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wiederholt der Revisionswerber seine Ausführungen zum Berufungsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Da das Berufungsgericht über die Frage des Vorliegens der behaupteten Nichtigkeit - diese verneinend - abgesprochen hat, und Paragraph 519, ZPO die Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt (Fasching römisch vier 409; derselbe, Lehrbuch, Rz 1979 f), kann im Verfahren dritter Instanz die vom Kläger behauptete Nichtigkeit nicht mehr aufgegriffen werden (Fasching römisch vier 299 f; RZ 1968, 108; SZ 44/76; RZ 1976/110; 5 Ob 677/77; 5 Ob 755/81; SZ 54/190 ua). Insoweit die Revision also Nichtigkeit geltend macht, ist sie unzulässig und muß deshalb verworfen werden.
In seiner Rechtsrüge verweist der Revisionswerber auf den Mangel der inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit bezüglich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der in Italien gelegenen Liegenschaft iS des § 21 AußStrG und den Umstand, daß die im Verfahren 3 A 378/80 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergangene Einantwortung des Nachlasses an die erblasserische Witwe das unbewegliche Vermögen des Erblassers in Italien nicht zum Gegenstand hatte. Damit ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, denn die von ihm daraus gezogenen Schlüsse gehen nicht von der tatsächlichen Verfahrenslage aus und verkennen den Kern des Problems. Der Kläger hat nämlich von Anfang an sein Klagebegehren ausdrücklich gegen die der inländischen Nachlaßpflege unterliegende Verlassenschaft nach seinem in Innsbruck zuletzt wohnhaft gewesenen Vater, vertreten durch den in diesem Verfahren bestellten Verlassenschaftskurator, gerichtet und erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Zusammenhang mit der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung den Standpunkt eingenommen, daß die beklagte Partei "richtigerweise nach wie vor die Verlassenschaft nach Dr. Ekkehard S*** und nicht die erbserklärte Witwe" sei. Wenn er in diesem Zusammenhnag meinte, es seien die Voraussetzungen für eine "Berichtigung der Parteienbezeichnung" nicht vorgelegen, mit dem die Bezeichnung der beklagten Partei "richtigstellenden" Beschluß werde vielmehr ein anderes Rechtssubjekt in das Verfahren eingeführt, übersieht er, daß er im Verfahren erster Instanz als beklagte Partei eben nur den der österreichischen Abhandlungspflege unterliegenden ruhenden Nachlaß in Anspruch genommen hat, nicht aber die aus dem in Malcesine gelegenen unbeweglichen Erbschaftsvermögen bestehende "hereditas jacens" (eredita giacente), die nach italienischem Recht zwischen dem Erbfall (delatio hereditatis; delazione) und Annahme der Erbschaft (aditio hereditatis; accettazione) besteht (vgl Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, III, Länderteil Italien, Rz 196 bis 199). Damit ist aber er es selbst, der im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der Person der beklagten Partei herbeiführen möchte; dies ist aber nicht zulässig.In seiner Rechtsrüge verweist der Revisionswerber auf den Mangel der inländischen Abhandlungsgerichtsbarkeit bezüglich des Miteigentumsanteils des Erblassers an der in Italien gelegenen Liegenschaft iS des Paragraph 21, AußStrG und den Umstand, daß die im Verfahren 3 A 378/80 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergangene Einantwortung des Nachlasses an die erblasserische Witwe das unbewegliche Vermögen des Erblassers in Italien nicht zum Gegenstand hatte. Damit ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, denn die von ihm daraus gezogenen Schlüsse gehen nicht von der tatsächlichen Verfahrenslage aus und verkennen den Kern des Problems. Der Kläger hat nämlich von Anfang an sein Klagebegehren ausdrücklich gegen die der inländischen Nachlaßpflege unterliegende Verlassenschaft nach seinem in Innsbruck zuletzt wohnhaft gewesenen Vater, vertreten durch den in diesem Verfahren bestellten Verlassenschaftskurator, gerichtet und erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Zusammenhang mit der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung den Standpunkt eingenommen, daß die beklagte Partei "richtigerweise nach wie vor die Verlassenschaft nach Dr. Ekkehard S*** und nicht die erbserklärte Witwe" sei. Wenn er in diesem Zusammenhnag meinte, es seien die Voraussetzungen für eine "Berichtigung der Parteienbezeichnung" nicht vorgelegen, mit dem die Bezeichnung der beklagten Partei "richtigstellenden" Beschluß werde vielmehr ein anderes Rechtssubjekt in das Verfahren eingeführt, übersieht er, daß er im Verfahren erster Instanz als beklagte Partei eben nur den der österreichischen Abhandlungspflege unterliegenden ruhenden Nachlaß in Anspruch genommen hat, nicht aber die aus dem in Malcesine gelegenen unbeweglichen Erbschaftsvermögen bestehende "hereditas jacens" (eredita giacente), die nach italienischem Recht zwischen dem Erbfall (delatio hereditatis; delazione) und Annahme der Erbschaft (aditio hereditatis; accettazione) besteht vergleiche Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, römisch drei, Länderteil Italien, Rz 196 bis 199). Damit ist aber er es selbst, der im Rechtsmittelverfahren eine Änderung der Person der beklagten Partei herbeiführen möchte; dies ist aber nicht zulässig.
Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge auf seiner Rechtsansicht beharrt, Heidi S*** sei zur Vertretung der (von ihm in Anspruch genommenen) beklagten Partei nicht befugt gewesen, versucht er auch unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO in unzulässiger Weise die in Ansehung der Frage der Vertretung der vorerst beklagt gewesenen Verlassenschaft unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge auf seiner Rechtsansicht beharrt, Heidi S*** sei zur Vertretung der (von ihm in Anspruch genommenen) beklagten Partei nicht befugt gewesen, versucht er auch unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in unzulässiger Weise die in Ansehung der Frage der Vertretung der vorerst beklagt gewesenen Verlassenschaft unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
Bei Zugrundelegung der wahren Verfahrenslage entspricht die Abweisung des Klagebegehrens im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Passivlegitimation der beklagten Partei ist nicht dargetan. Das in Italien gelegene unbewegliche Nachlaßvermögen war nicht Gegenstand der inländischen Nachlaßpflege. Es wurde aber auch nicht behauptet, und ist es im Verfahren auch nicht hervorgekommen, daß es hinsichtlich des in Malcesine gelegenen unbeweglichen Nachlasses zu einer für die Wirksamkeit der Erbschaftsannahme der erblasserischen Witwe - als Anknüpfungsmoment (criterie di collegamento) gilt im italienischen internationalen Erbrecht ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (vgl Ferid-Firsching, aaO, Rz 9), sodaß das Erbrecht nach Dr. Ekkehard S*** auch hier nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist - gegenüber Dritten erforderlichen Transkription (trascrizione degli atti relativi ai beni immobili) im Sinne der Art 2648 mit 2643 Ziff 1, 2, und 4 sowie Art 2660 bis 2662 Codice Civile gekommen wäre (vgl Ferid-Firsching, aaO, Rz 209 sowie Texte C1, 120 bis 123). Da Malcesine nicht zu den durch den Friedensvertrag von Saint Germain an Italien abgetretenen ehemals österreichischen Gebieten gehört, gilt auch italienisches Verfahrensrecht und nicht das durch Königliches Dekret vom 4. 11. 1928 ab 1. 7. 1929 in den sogenannten Neuen Provinzen aufrecht erhaltene ehemalige österreichische Außerstreitverfahren, das nunmehr mit dem "certificato ereditario" (der Einantwortungsurkunde vergleichbar) endet (vgl Ferid-Firsching, aaO, Rz 19 und 266). Steht somit auf Grund der Aktenlage nicht fest, daß Heidi S*** als testamentarische Alleinerbin die Erbschaft (in Italien mit deren wirksamen Annahme mit Rückwirkung vom Erbfall; Art 459 Codice Civile) erworben hat (vgl Ferid-Firsching, aaO, Rz 196), so kann von ihr die mit der vorliegenden Klage begehrte Leistung nicht verlangt werden.Bei Zugrundelegung der wahren Verfahrenslage entspricht die Abweisung des Klagebegehrens im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Passivlegitimation der beklagten Partei ist nicht dargetan. Das in Italien gelegene unbewegliche Nachlaßvermögen war nicht Gegenstand der inländischen Nachlaßpflege. Es wurde aber auch nicht behauptet, und ist es im Verfahren auch nicht hervorgekommen, daß es hinsichtlich des in Malcesine gelegenen unbeweglichen Nachlasses zu einer für die Wirksamkeit der Erbschaftsannahme der erblasserischen Witwe - als Anknüpfungsmoment (criterie di collegamento) gilt im italienischen internationalen Erbrecht ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers vergleiche Ferid-Firsching, aaO, Rz 9), sodaß das Erbrecht nach Dr. Ekkehard S*** auch hier nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist - gegenüber Dritten erforderlichen Transkription (trascrizione degli atti relativi ai beni immobili) im Sinne der Artikel 2648, mit 2643 Ziff 1, 2, und 4 sowie Artikel 2660 bis 2662 Codice Civile gekommen wäre vergleiche Ferid-Firsching, aaO, Rz 209 sowie Texte C1, 120 bis 123). Da Malcesine nicht zu den durch den Friedensvertrag von Saint Germain an Italien abgetretenen ehemals österreichischen Gebieten gehört, gilt auch italienisches Verfahrensrecht und nicht das durch Königliches Dekret vom 4. 11. 1928 ab 1. 7. 1929 in den sogenannten Neuen Provinzen aufrecht erhaltene ehemalige österreichische Außerstreitverfahren, das nunmehr mit dem "certificato ereditario" (der Einantwortungsurkunde vergleichbar) endet vergleiche Ferid-Firsching, aaO, Rz 19 und 266). Steht somit auf Grund der Aktenlage nicht fest, daß Heidi S*** als testamentarische Alleinerbin die Erbschaft (in Italien mit deren wirksamen Annahme mit Rückwirkung vom Erbfall; Artikel 459, Codice Civile) erworben hat vergleiche Ferid-Firsching, aaO, Rz 196), so kann von ihr die mit der vorliegenden Klage begehrte Leistung nicht verlangt werden.
Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da im Revisionsverfahren eine Änderung des Streitgegenstandes nicht erfolgte, konnten der Revisionsgegnerin Kosten für ihre Revisionsbeantwortung nur auf der bisherigen Kostenbemessungsgrundlage zuerkannt werden. Mangels Beibringung der Gerichtskostenmarken besteht kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da im Revisionsverfahren eine Änderung des Streitgegenstandes nicht erfolgte, konnten der Revisionsgegnerin Kosten für ihre Revisionsbeantwortung nur auf der bisherigen Kostenbemessungsgrundlage zuerkannt werden. Mangels Beibringung der Gerichtskostenmarken besteht kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen.