Der Rekurs ist zulässig, weil die Mutter die unrichtige Lösung einer Verfahrensfrage durch das Rekursgericht behauptet, deren Beurteilung nicht in den Bereich der Unterhaltsbemessung fällt (SZ 45/31, 1 Ob 667/84 ua), er ist aber nicht berechtigt.
Die Mutter bringt in ihrem Rechtsmittel vor, die Bezirkshauptmannschaft Feldbach sei ihr nur zur Unterstützung bei der Einbringung der Unterhaltsforderungen ihrer Kinder gegen den zahlungsunwilligen Vater beigegeben worden; sie sei weiterhin gesetzliche Vertreterin der Kinder und daher zur Antragstellung hinsichtlich der Heranziehung der väterlichen Großmutter zur Unterhaltsleistung berechtigt gewesen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldbach aufgrund des Antrags der Mutter mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 10. 1980, ON 34, zum „besonderen Sachwalter zur Einhebung der Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen“ bestellt wurde. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass unter dem sogenannten „Einhebungskurator“ der besondere Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 22 Abs 2 JWG zu verstehen ist (vgl Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, S 51). Mit der Bestellung zum besonderen Sachwalter im Sinn des § 22 Abs 2 JWG erhielt die Bezirkshauptmannschaft Feldbach das Recht und die Pflicht, alle mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen zusammenhängenden Maßnahmen betreffend die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrags, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente und die Disposition über die einlangenden Beträge, zu treffen (vgl ÖAmtsVmd 1975, 16; RZ 1984/40, 1 Ob 667/84 ua). In diesem Umfang steht der Mutter ungeachtet ihrer sonstigen Stellung als gesetzlicher Vertreterin der Minderjährigen keine Vertretungsbefugnis zu (RZ 1984/7, 1 Ob 667/84 ua). Bezüglich des Antrags vom 30. 5. 1984, der väterlichen Großmutter einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, mangelte der Mutter daher die Antragslegitimation, sodass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum die angefochtene Verfügung des Erstgerichts und das dieser vorangegangene Verfahren ab dem Antrag der Mutter vom 30. 5. 1984 als nichtig aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen hat, nachdem die diesbezüglich ausschließlich vertretungsbefugte Bezirkshauptmannschaft der Antragstellung der Mutter nicht zugestimmt hat.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldbach aufgrund des Antrags der Mutter mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 10. 1980, ON 34, zum „besonderen Sachwalter zur Einhebung der Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen“ bestellt wurde. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass unter dem sogenannten „Einhebungskurator“ der besondere Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruchs im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, JWG zu verstehen ist vergleiche Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, S 51). Mit der Bestellung zum besonderen Sachwalter im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, JWG erhielt die Bezirkshauptmannschaft Feldbach das Recht und die Pflicht, alle mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen zusammenhängenden Maßnahmen betreffend die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrags, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente und die Disposition über die einlangenden Beträge, zu treffen vergleiche ÖAmtsVmd 1975, 16; RZ 1984/40, 1 Ob 667/84 ua). In diesem Umfang steht der Mutter ungeachtet ihrer sonstigen Stellung als gesetzlicher Vertreterin der Minderjährigen keine Vertretungsbefugnis zu (RZ 1984/7, 1 Ob 667/84 ua). Bezüglich des Antrags vom 30. 5. 1984, der väterlichen Großmutter einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, mangelte der Mutter daher die Antragslegitimation, sodass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum die angefochtene Verfügung des Erstgerichts und das dieser vorangegangene Verfahren ab dem Antrag der Mutter vom 30. 5. 1984 als nichtig aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen hat, nachdem die diesbezüglich ausschließlich vertretungsbefugte Bezirkshauptmannschaft der Antragstellung der Mutter nicht zugestimmt hat.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.