Rechtssatz RS0049027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049027
Geschäftszahl
3Ob7/83 (3Ob8/83); 1Ob667/84; 8Ob645/84; 3Ob599/89; 3Ob521/91
Entscheidungsdatum
27.02.1991
Rechtssatz
Wurde das Bezirksjugendamt vom Pflegschaftsgericht rechtskräftig zum Unterhaltssachwalter bestellt, wurde durch diesen Gerichtsbeschluß und nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft (zB Bevollmächtigungsvertrag) des Vaters das Bezirksjugendamt alleiniger und unmittelbarer Vertreter der Kinder für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche. Seither ist dieser Aufgabenkreis dem Vater als allgemeinem gesetzlichen Vertreter entzogen. Obwohl der Bestellungsbeschluß auf Antrag des Vaters erging, leitet der besondere Sachwalter seine Vertretungsmacht nicht von diesem, sondern ausschließlich vom gerichtlichen Hoheitsakt ab. Er ist daher nicht Vertreter des Vaters, sondern unmittelbarer Vertreter der Kinder. Deshalb kann der Sachwalter auch nicht durch eine Willenserklärung des Vaters, sondern nur durch einen Beschluß des Pflegschaftsgerichtes seines Amtes enthoben werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 7/83
Veröff: RZ 1984/7 S 19
- 1 Ob 667/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 667/84
nur: Wurde das Bezirksjugendamt vom Pflegschaftsgericht rechtskräftig zum Unterhaltssachwalter bestellt, wurde durch diesen Gerichtsbeschluß und nicht durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft (zB Bevollmächtigungsvertrag) des Vaters das Bezirksjugendamt alleiniger und unmittelbarer Vertreter der Kinder für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche. Seither ist dieser Aufgabenkreis dem Vater als allgemeinem gesetzlichen Vertreter entzogen. (T1)
- 8 Ob 645/84
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 645/84
Auch
- 3 Ob 599/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 599/89
Auch; Beisatz: Der gesetzliche Vertreter hat aber - im Gegensatz zur bloß unterhaltspflichtigen Person - das Recht, die Enthebung des besonderen Sachwalters zu beantragen. (T2)
- 3 Ob 521/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 521/91
Vgl; Beis wie T2; Veröff: ZfRV 1992,133 (Hoyer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049027
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00007_8300000_001