Es ist richtig, daß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zu § 1120 ABGB der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge eintritt; unter "Übergabe" ist bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zu verstehen (MietSlg. 36.198;Es ist richtig, daß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB der Erwerber einer Liegenschaft erst mit deren Übergabe in bestehende Bestandverträge eintritt; unter "Übergabe" ist bei verbücherten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch zu verstehen (MietSlg. 36.198;
28.169 ua). Zur Auflösung von Mietverträgen über Liegenschaften ist im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft also erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch. Die neuere Rechtsprechung räumt jedoch auch dem noch nicht verbücherten Erwerber bereits das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurde und er in den vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw diesen erneuert hat (SZ 59/127; MietSlg. 36.200; 36.199; 24.180 ua); der Bestandgeber muß nämlich ebensowenig wie der Verkäufer einer Sache (§ 1092 ABGB) Eigentümer der Bestandsache sein; außerdem ist das Kündigungsrecht nicht Ausfluß des Eigentumsrechtes, sondern des Bestandvertrages (MietSlg. 30.237; EvBl. 1972/287;28.169 ua). Zur Auflösung von Mietverträgen über Liegenschaften ist im allgemeinen nur der Eigentümer berechtigt, der Erwerber der Liegenschaft also erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch. Die neuere Rechtsprechung räumt jedoch auch dem noch nicht verbücherten Erwerber bereits das Recht zur Auflösung von Bestandverträgen ein, wenn ihm vom Veräußerer der Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) der Liegenschaft übertragen wurde und er in den vom bisherigen Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist bzw diesen erneuert hat (SZ 59/127; MietSlg. 36.200; 36.199; 24.180 ua); der Bestandgeber muß nämlich ebensowenig wie der Verkäufer einer Sache (Paragraph 1092, ABGB) Eigentümer der Bestandsache sein; außerdem ist das Kündigungsrecht nicht Ausfluß des Eigentumsrechtes, sondern des Bestandvertrages (MietSlg. 30.237; EvBl. 1972/287;
2 Ob 607/82 uza).
Besteht jedoch das Bestandverhältnis zwischen Miteigentümern, so muß der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, weil eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (MietSlg. 6937, 21.057; SZ 53/18 ua). Es handelt sich hiebei um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die gemäß § 835 ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erfordert (SZ 53/18; SZ 34/79 ua); dasselbe gilt für die Änderung einer Benützungsregelung (SZ 53/18; SZ 37/45 ua). Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann der Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Dritten nicht gleichgestellt werden (MietSlg. 21.057). Für das Verhältnis zwischen Miteigentümern ist ihre Stellung als Bestandnehmer und Bestandgeber nicht entscheidend. Kein Miteigentümer darf bei der Beschlußfassung über eine außerordentliche Maßnahme, wie es die gegen ihn ausgesprochene Kündigung ist, übergangen werden.Besteht jedoch das Bestandverhältnis zwischen Miteigentümern, so muß der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, weil eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (MietSlg. 6937, 21.057; SZ 53/18 ua). Es handelt sich hiebei um eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die gemäß Paragraph 835, ABGB Einstimmigkeit oder die Genehmigung des Außerstreitrichters erfordert (SZ 53/18; SZ 34/79 ua); dasselbe gilt für die Änderung einer Benützungsregelung (SZ 53/18; SZ 37/45 ua). Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann der Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Dritten nicht gleichgestellt werden (MietSlg. 21.057). Für das Verhältnis zwischen Miteigentümern ist ihre Stellung als Bestandnehmer und Bestandgeber nicht entscheidend. Kein Miteigentümer darf bei der Beschlußfassung über eine außerordentliche Maßnahme, wie es die gegen ihn ausgesprochene Kündigung ist, übergangen werden.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung noch bücherliche Eigentümerin eines Liegenschaftsanteiles war; die Eigentumsgemeinschaft der Parteien mit den daraus oben dargestellten Konsequenzen war daher - worauf es bei der Beurteilung der Verhältnisse von Miteigentümern zueinander ankommt - zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht. Es ist zwar richtig, daß die Beklagte - wie die Klägerin in der Rekursbeantwortung ausführt - schon vor der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes auf ihre Mitverwaltungsrechte verzichtet haben könnte. Hiezu hat die Klägerin aber im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht und aus der Aktenlage ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dazu; für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes fehlt es an einem unmißverständlichen Verhalten der Beklagten. Aus der vom Berufungsgericht erwähnten Bestandsdauer der als "Bestands- und Nutzungsregelungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung bis zum 31.12.2040 läßt sich eher das Gegenteil erschließen, nämlich daß die Beklagte mit der Einbringung ihrer Kündigung gegen sie weder einverstanden war noch sich der Rechte, eine solche Maßnahme möglichst zu verhindern, schon vor der endgültigen Übergabe ihres Eigentums begeben wollte.
Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes abzuändern und jene des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.