Begründung:
Der mj. Markus ist das uneheliche Kind des Ewald G*** und der Monika M***. Er befindet sich in Pflege und Erziehung bei Erna H*** in Telfs.
Der Vater beantragte, ihm ein Besuchsrecht dahingehend einzuräumen, daß er berechtigt sei, den mj. Markus jede Woche für einen Tag zu sich zu nehmen.
Die Pflegemutter und die Kindesmutter sprachen sich dagegen aus, weil der mj. Markus Angst vor dem Vater habe und ihn nicht sehen wolle.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst, Abteilung Jugendfürsorge, stimmte als Amtsvormund des Minderjährigen dem Besuchsregelungsantrag des Vaters nicht zu; ein diesem eingeräumtes Besuchsrecht würde das Wohl des mj. Markus gefährden.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechtes ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Minderjährige hat sich damit, daß er bei der Mutter des Lebensgefährten seiner Mutter untergebracht ist, zu Recht gefunden. Markus fühlt sich im jetzigen Familienverband geborgen. Er will seinen Vater nicht sehen und distanziert sich von diesem völlig. Nach Ansicht des psychologischen Gutachters würde sich die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht zum Wohl des Kindes auswirken. Der Minderjährige wird von seiner derzeitigen Pflegemutter gut betreut; er ist in der Schule leistungsmäßig willig und arbeitet ordentlich und sauber. Die Einräumung eines Besuchsrechtes würde derzeit negative Folgen mit sich bringen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der ein wöchentliches, ganztägiges Besuchsrecht anstrebte, teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es ihm einräumte, seinen Sohn Markus an jedem dritten Samstag im Monat in der Zeit von 15 Uhr bis 18 Uhr bei der Pflegemutter Erna H***, Hausfrau, Telfs, Weißenbachgasse 14, unter deren Aufsicht oder unter Aufsicht einer von der Kindesmutter oder von der Pflegemutter namhaft gemachten Vertrauensperson zu besuchen. Eine Entziehung oder Einschränkung des Besuchsrechtes könne grundsätzlich nur aus solchen triftigen Gründen erfolgen, die eine Bedrohung der physischen oder psychischen Integrität des Kindes darstellten. Eine ängstliche oder neurotische Reaktion des Kindes auf den Besuch des Elternteiles oder dessen Ablehnung durch das Kind reiche nicht aus, um den Kontakt zu dem Kind zur Gänze zu unterbinden. Die vom Kindesvater angestrebte Besuchsregelung wäre derzeit nicht dem Wohl und den Interessen des mj. Markus dienlich. Zu berücksichtigen sei nämlich, daß Markus nach den Berichten des psychologischen Dienstes und des Amtsvormundes wegen einiger dramatischer Erlebnisse, auch wenn diese nicht konkretisiert wurden, Angst vor seinem Vater habe, wobei er sich vor allem davor fürchte, daß er von seinem Vater abgeholt würde und dann an den Besuchstagen die Zeit mit ihm in Gasthäusern verbringen müßte. Im Hinblick darauf, daß der Vater den mj. Markus seit zwei Jahren nicht mehr besuchen konnte, erscheine es dem Wohl des mj. Markus jedoch förderlich, wenn es wieder zu einer Kontaktaufnahme kommt, wobei diese jedoch vorerst nur auf wenige Stunden pro Monat beschränkt bleiben müsse. Dadurch werde es möglich sein, eine vorsichtige Annäherung des Vaters zu seinem Sohn herbeizuführen. Die inzwischen eingetretene Entfremdung lasse es nur zu, daß sich der Vater und sein Kind langsam Schritt für Schritt wieder näher kennenlernten. Nur durch eine solche Vorgangsweise sei gewährleistet, daß die beim mj. Markus vorhandene Abwehrhaltung gegen seinen Vater allmählich abgebaut und der mj. Markus allenfalls nach einiger Zeit von sich aus den Wunsch äußern wird, die Kontakte zu seinem Vater zu intensivieren. Wegen der Abwehrhaltung und Angst des mj. Markus gegenüber seinem Vater erscheine es derzeit auch noch zweckmäßig, daß der Vater den Sohn an den Besuchstagen nicht zu sich nimmt, sondern die Kontaktaufnahmen im Beisein der Pflegemutter oder einer von dieser oder der Mutter zu benennenden Vertrauensperson stattfinden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm das Besuchsrecht während der vom Rekursgericht eingeräumten Zeit in der Weise bewilligt wird, daß er den mj. Markus holen könne und wieder zurückbringen müsse. Auch die Mutter erhebt Revisionsrekurs und beantragt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.